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Änderungen der CLP-Verordnung



Mit der 8. Änderung der CLP-Verordnung wurden die Änderungen der UN-GHS-Modellvorschrift aus dem Sommer 2013 ins europäische Recht übernommen.

Wichtigste Änderungen:

  • für die Einstufung oxidierender Feststoffe können jetzt Tests mit Calciumperoxid vorgenommen werden, es muss nicht mehr auf das krebserzeugende Kaliumbromat zurückgegriffen werden.
  • Die Abschnitte zur Einstufung von Stoffen und Gemischen in die Gefahrenkategorien Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung und Schwere Augenschädigung/Augenreizung wurden überarbeitet und damit anwenderfreundlicher. Leider konnten in dem Zug aber nicht alle Unklarheiten bei der Gemischeinstufung beseitigt werden – hier ist in den nächsten Jahren weiterer Diskussionsbedarf in den UN-GHS-Gremien.
  • Ebenfalls angepasst wurden die Formulierungen zahlreicher P-Sätze. Einzelne P-Sätze und P-Satz-Kombinationen wurden darüber hinaus gestrichen.

Die 8 . ATP darf seit 4. Juli angewendet werden, die Übergangsfrist endet am 01.02.2018. Bis dahin müssen also zahlreiche Etiketten angepasst werden.

Mit der 9. ATP wurden dann einige Einträge in der Stoffliste geändert und ergänzt. Diese ATP darf seit dem 10.08.2016 angewendet werden, die Übergangsfrist für die Anwendung der dort geregelten Stoffeinstufungen endet am 01.03.2018.

Zusätzlich löscht diese Anpassung mit Wirkung zum 01.06.2017 die zweite Fassung der Stoffliste im Anhang VI (Tabelle 3.2), in der die Einstufung und Kennzeichnung aller Stoffeinträge im alten Recht verzeichnet ist. Diese Streichung erfolgt somit zum Ende der Abverkaufsfrist von nach altem Recht gekennzeichneten Gemischen. 

In GisChem werden die Änderungen aus der 8. und 9. ATP voraussichtlich im November online umgesetzt.