Feuchtarbeit
Hinweis: nach Veröffentlichung der TRGS 401 im Oktober 2022 ist dieser Glossarbegriff nicht mehr aktuell, er wird zurzeit überarbeitet. Insbesondere ist das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen keine Feuchtarbeit.Unter Feuchtarbeit versteht man Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen bzw. desinfizieren müssen.
Die TRGS 401 gibt an, dass dann ein erheblicher Teil der Arbeitszeit vorliegt, wenn die Arbeit im feuchten Milieu oder das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen regelmäßig mehr als 2 Stunden beträgt. Hierzu sind Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen zu addieren.
Chemikalienschutzhandschuhe (z.B. aus Nitril, Chloropren, Latex, Viton, ...) sind immer flüssigkeitsdicht. Unter diesen Handschuhen kann es in Abhängigkeit von der Tragedauer und von der individuellen Disposition durch den Okklusionseffekt (Einschluss der Haut ohne Möglichkeit des Flüssigkeitsaustausches) zu einem Wärme- und Feuchtigkeitsstau kommen. Die Hornschicht quillt auf. Dies wird als Mazeration der Haut sichtbar ("Waschfrauenhände") und die Entstehung von Hautkrankheiten wird begünstigt. Feuchtarbeit stellt daher im Konzept der TRGS 401 eine mittlere Gefährdung dar.
Durch eine durch Feuchtarbeit vorgeschädigte Haut können außerdem Gefahrstoffe besonders leicht aufgenommen werden, selbst wenn sie nicht hautgefährdend sind.
Als Schutzmaßnahme dürfen Schutzhandschuhe nicht länger als erforderlich getragen werden. Es ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne flüssigkeitsdichten Handschuhen anzustreben, um der Haut die Möglichkeit der Regeneration zu geben. Bei der Auswahl der Schutzhandschuhe ist auf die geeignete Passform und die richtige Größe zu achten. Die Häufigkeit des Handschuhwechsels ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Empfohlen wird mindestens ein stündlicher Handschuhwechsel oder das Tragen von Baumwollunterziehhandschuhen. Auch durch den Einsatz von speziellen Hautschutzmitteln (Gerbstoffe, die vor dem Anziehen der Handschuhe auf die saubere und trockene Haut aufzutragen sind) kann die Quellfähigkeit der Hornhaut reduziert werden, so dass die Barrierewirkung der Haut besser erhalten bleibt. Die maximale Tragedauer ohne Handschuhwechsel sollte 4 Stunden nicht überschreiten. Die Zeiten für einen Handschuhwechsel sind bei der Arbeitsorganisation zu beachten.
Das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen ohne Wechsel über mehr als 4 Stunden ist als belastend im Sinne der Gefahrstoffverordnung anzusehen und darf daher nicht als ständige Maßnahme zugelassen werden und darf technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen.
Beim An- und Ausziehen der Handschuhe ist darauf zu achten, dass eventuell auf der Außenseite anhaftende Verunreinigungen nicht in den Innenteil des Handschuhs oder auf die Haut gelangen. Die richtige Methode zum Aus- und Anziehen ist im Rahmen der Unterweisung zu üben. Handschuhe zur Weiterverwendung sind vor dem Ausziehen zu reinigen und müssen nach dem Ablegen an einem geeigneten, belüfteten Ort gut getrocknet werden (möglichst offen aufhängen!). Ist die Tragedauer abgelaufen (dies kann bei Chemikalienschutzhandschuhen und Vollkontakt mit der Chemikalie bereits innerhalb einer Arbeitsschicht sein!), sind die Handschuhe zu entsorgen. Aus hygienischen Gründen sind Schutzhandschuhe mit textiler Innenausstattung nach mehrtägigem Einsatz zu wechseln, auch wenn sie noch nicht verschlissen sind.
Vor Beginn der Tätigkeit müssen Handschuhe auf erkennbare Schäden, z.B. Risse, Löcher oder Quellungen untersucht werden. Defekte Handschuhe sind sofort zu entsorgen. Bei der Verwendung ist zu beachten, dass deren Schutzwirkung bei der Einwirkung von UV-Licht (Sonnenlicht) beeinträchtigt wird.
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Kriterien für Feuchtarbeit vorliegen. Jedem Arbeitnehmer, der regelmäßig mehr als 2 Stunden Feuchtarbeit ausführt, ist nach ArbMedVV Anhang Teil 1 (2) spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge). Bei Feuchtarbeit ab 4 Stunden pro Tag ist nach ArbMedVV Anhang Teil 1 (1) spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Im Rahmen dieser Vorsorge kann der Arzt dem Beschäftigten spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV-Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" anbieten. Die Vorsorge ist in jedem Fall von einem Arzt durchzuführen, der entweder Facharzt für "Arbeitsmedizin" ist oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führt.
Beschäftigte sollen anhand von Betriebsanweisungen, des Hand- und Hautschutzplanes und Herstellerinformationen vor Aufnahme der Tätigkeit und weiter regelmäßig - mindestens einmal jährlich - über auftretende Hautgefährdungen und über die Verwendung von Haut- und Hautschutzmaßnahmen unterwiesen werden.