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Glossar

Sammelentsorgung
 
Bei einer Abfallmenge bis 20 t gefährlichen Abfalls je Abfallschlüssel und Jahr kann eine Sammelentsorgung durch einen Einsammler erfolgen. Zur Dokumentation der durchgeführten Sammelentsorgung sind Übernahmescheine zu verwenden. Diese Mengengrenze gilt nicht für folgende Abfälle: 130401, 130402, 130403, 160601 und 160708.

Der Sammelentsorgungsnachweis wird vom Einsammler geführt. Beim Abfallerzeuger genügen die Papier-Übernahmescheine zur Registerführung.

Wird die oben angegebene Menge je Abfallschlüssel und Jahr überschritten, genügt der Übernahmeschein zur Registerführung beim Abfallerzeuger nicht mehr. Der Abfallerzeuger muss vorab die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis und dann die durchgeführte Entsorgung mit dem Begleitscheinverfahren elektronisch nachweisen.

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) legt fest, welche Abfälle als gefährlich (* Sternchen Abfälle) eingestuft werden müssen.
 


Aktuelles

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Europäischer Gerichtshof erklärt die Einstufung von Titandioxid als "vermutlich krebserzeugend" sowie zusätzliche Kennzeichnungen mit EUH211 und EUH212 am 23.11.2022 als rechtswidrig (Urteil ist nicht rechtskräftig).

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Die Beschränkung von Diisocyanaten gemäß der REACH-Verordnung führt verpflichtend qualifizierte Schulungen für Arbeitnehmer ein, die mit diesem Stoff umgehen.

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