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Glossar

Zulassungspflicht nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Stoffe, die in Anhang XIV gelistet sind, dürfen ab einer dort genannten Frist (sog. Ablauftermin) nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde.
Einen kostenpflichtigen Zulassungsantrag für eine bestimmte Verwendung können Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender stellen.
Unternehmen, die diese Stoffe verwenden oder verkaufen wollen, müssen entweder nachweisen, dass sie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben oder dass der wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nutzen die Risiken überwiegt.
Falls es praktikable Alternativen zum verwendeten Stoff gibt, z.B. auch mit Hilfe eines anderen technischen Verfahrens, muss für die Umstellung ein Zeitplan vorgelegt werden.

Weitergehende Informationen erhalten Sie beim Helpdesk der BAuA unter www.reach-clp-biozid-helpdesk.de .

 

 

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EuGH -Urteil zu Titandioxid - Einspruch durch Frankreich

Europäischer Gerichtshof erklärt die Einstufung von Titandioxid als "vermutlich krebserzeugend" sowie zusätzliche Kennzeichnungen mit EUH211 und EUH212 am 23.11.2022 als rechtswidrig (Urteil ist nicht rechtskräftig).

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Die Beschränkung von Diisocyanaten gemäß der REACH-Verordnung führt verpflichtend qualifizierte Schulungen für Arbeitnehmer ein, die mit diesem Stoff umgehen.

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.