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Glossar

Zulassungspflicht nach Anhang XIV der REACH-Verordnung

Stoffe, die in Anhang XIV gelistet sind, dürfen ab einer dort genannten Frist (sog. Ablauftermin) nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn eine Zulassung erteilt wurde.
Einen kostenpflichtigen Zulassungsantrag für eine bestimmte Verwendung können Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender stellen.
Unternehmen, die diese Stoffe verwenden oder verkaufen wollen, müssen entweder nachweisen, dass sie entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen haben oder dass der wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nutzen die Risiken überwiegt.
Falls es praktikable Alternativen zum verwendeten Stoff gibt, z.B. auch mit Hilfe eines anderen technischen Verfahrens, muss für die Umstellung ein Zeitplan vorgelegt werden.

Weitergehende Informationen erhalten Sie beim Helpdesk der BAuA unter www.reach-clp-biozid-helpdesk.de .

 

 

Aktuelles

GDA Gefahrstoff-Check online

Mit dem GDA Gefahrstoff-Check können die Gefährdungen für die Beschäftigten durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz vorausschauend und effektiv erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen werden. Er unterstützt insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.

Lagerung von Gefahrstoffen - DGUV I 213-084 und DGUV I 213-085 an TRGS 510 angepasst

Nach der Veröffentlichung der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) sind die Merkblätter M062 Lagerung von Gefahrstoffen (DGUV I 213-084) und M063 Lagerung von Gefahrstoffen – Häufig gestellte Fragen (DGUV Information 213-085) aktualisiert.