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Glossar

Verordnung (EU) 2019/1148
über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Die Verordnung beschränkt den Zugang zu Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.

In Anhang I sind die Stoffe gelistet, die als solche oder in Gemischen Privatpersonen oberhalb des angegebenen Grenzwertes nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Sie dürfen diese Stoffe bzw. Gemische nicht besitzen, nicht verwenden sowie nicht mit ihnen handeln, außer sie haben eine behördliche Genehmigung.

Es bestehen insbesondere für Wirtschaftsteilnehmer, die diese Stoffe an Privatpersonen verkaufen, Genehmigungs- und Registrierungspflichten (Dokumentation).

Für alle Betriebe gelten darüber hinaus Meldepflichten, z.B. bei verdächtigen Transaktionen, Diebstahl oder Abhandenkommen.

Die Verpackungen dieser Stoffe und Gemische müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

In Anhang II werden die Stoffe aufgeführt, die als solche oder in Form von Gemischen einer Meldepflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen, auch wenn gewerbliche Verwender beteiligt sind.

Die Verordnung gilt seit 1. Februar 2021.

Durchführung in Deutschland ist im Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) beschrieben,
Die Bundesländer bestimmen Kontaktstellen und Inspektionsbehörden. Für die gewerbliche Verwendung gelten Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Das AusgStG regelt auch Straf- und Bußgeldvorschriften.

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