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Glossar

Alarmplan
 
Eine wichtige organisatorische Maßnahme des betrieblichen Brandschutzes ist die Erarbeitung eines Alarmplanes. Der Alarmplan hat den Zweck, die schnelle Alarmierung der Löschkräfte und anderer wichtiger Stellen bei Brandausbruch sicherzustellen. Er ist im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr aufzustellen.
Er enthält Angaben über Alarmierungsmittel (z.B. Lautsprecheranlage, Sirene), Alarmzeichen (z.B. Durchsage, Dauerton) und den für die Anordnung des Räumungsalarms zuständigen Personenkreis (z.B. Geschäftsführung, Betriebsleiter, Brandschutzbeauftragter).
Er gibt an, wer die Feuerwehr mit Schlüsseln und Übersichtsplänen zu erwarten und einzuweisen hat und wer im weiteren Verlauf der Löschtätigkeit dem Einsatzleiter der zuständigen Feuerwehr zur Beratung über betriebsspezifische Anlagen und Verfahren zur Verfügung steht.
Im Alarmplan sind auch die Sammelstellen zu bezeichnen, an denen sich die Beschäftigten treffen sollen, wenn die Arbeitsplätze geräumt werden müssen.
Schließlich enthält der Alarmplan das Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angaben, wie sie zu erreichen sind (Adresse, Rufnummer usw.) und andere im Brandfall wichtige Institutionen.
Der Alarmplan sollte an einer ständig besetzten Stelle (z.B. Telefonzentrale, Pförtner) bereitgehalten werden. Er muss allen Beschäftigten bekannt sein und im Betrieb aushängen. Er ist so einzuüben, dass alle Betriebsangehörigen im Ernstfall ihre Aufgaben und Tätigkeiten kennen und Panik und Fehlhandlungen vermieden werden.
 
Es wird empfohlen, den Alarmplan so auszuweiten, dass er nicht nur für Brandfälle, sondern auch für Unfälle, schwere Schäden und Katastrophen verwendet werden kann.

Aktuelles

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Europäischer Gerichtshof erklärt die Einstufung von Titandioxid als "vermutlich krebserzeugend" sowie zusätzliche Kennzeichnungen mit EUH211 und EUH212 am 23.11.2022 als rechtswidrig (Urteil ist nicht rechtskräftig).

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