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Glossar

Pflichtvorsorge
 
Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist Pflichtvorsorge arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber veranlasst werden muss. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Die Vorsorge besteht - im Gegensatz zu früheren Regelungen - zunächst aus einem Gespräch zwischen Arzt und Beschäftigtem. Hieran muss der Beschäftigte teilnehmen. Im Rahmen dieses Gesprächs kann der Mediziner dem Beschäftigtem Untersuchungen vorschlagen, die der Beschäftigte an sich durchführen lassen kann oder die der Beschäftigte auch ablehnen kann. In jedem Fall wird dem Arbeitgeber eine Bescheinigung übermittelt, aus der hervorgeht, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist. Diese Bescheinigung enthält keine Angaben mehr zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der Tätigkeit für die betreffende Person. Selbst wenn aus ärztlicher Sicht nach Ausschöpfen aller Arbeitsschutzmaßnahmen als letzte Möglichkeit ein Tätigkeitswechsel der Person angezeigt ist, darf dies dem Arbeitgeber nicht ohne Einwilligung des Beschäftigten mitgeteilt werden.

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