Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Element im Arbeitsschutz. Eine Gefährdungsbeurteilung betrachtet die unterschiedlichen Gefährdungsfaktoren. Gefährdungen durch Gefahrstoffe sind dabei nur ein Aspekt.
Zum Thema Gefährdungsbeurteilung gibt es zahlreiche Schriften und Medien zur Unterstützung.
Eine gute Übersicht über die allgemeine Systematik gibt das
Merkblatt A016 der BG RCI. Den allgemeinen Gefährdungskatalog finden Sie im
Merkblatt A017.
Innerhalb dieser allgemeinen Gefährdungsbeurteilung muss auch der Gefährdungsfaktor Gefahrstoffe beurteilt werden.
Nur für diesen Teilbereich kann
GisChem-Interaktiv bei der Dokumentation und Durchführung
unterstützen. Allgemeine Informationen zu diesem speziellen Aspekt der Gefährdungsbeurteilung werden in der
DGUV-Information 213-080
(Merkblatt M053 der BG RCI) beschrieben. Auch mögliche Schutzmaßnahmen
und die Maßnahmenhierarchie wird in dieser Schrift erläutert. Sie hilft bei der Umsetzung des gefahrstoffrechtlichen Teils.
Die Gefahrstoffverordnung fordert explizit die spezifische Beurteilung der Gefahren durch Gefahrstoffe. Dies Forderung wird in der TRGS 400 ausführlich dargestellt. Schematisch ist der Ablauf der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe dort wie folgt dargestellt:
Zur Nutzung von GisChem-Interaktiv gibt es grundsätzlich zwei
Varianten. Wenn die Gefährdungsbeurteilung bereits durchgeführt wurde
und das Ergebnis vorliegt, kann GisChem-Interaktiv zur Erstellung der
Betriebsanweisungen genutzt werden. Wenn der gefahrstoffspezifische Teil
der Gefährdungsbeurteilung noch nicht vorliegt oder noch nicht
dokumentiert wurde, kann eine fachkundige Person mithilfe von
GisChem-Interaktiv die gefahrstoffspezifische Gefährdungsbeurteilung
durchführen und dokumentieren und parallel eine Betriebsanweisung für
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erstellen.
Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Gefahrstoffrechts ist Fachkunde erforderlich. Eine dieser Aufgaben ist die
fachkundige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Ist der Arbeitgeber nicht selbst fachkundig, dann muss er sich fachkundig beraten lassen.
Die Fachkunde umfasst dabei im Wesentlichen folgende Komponenten:
- eine geeignete Berufsausbildung oder eine entsprechende
Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche
Tätigkeit und
- Kompetenz im Arbeitsschutz, die Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verlangt mindestens Kenntnisse:
- zu den für die Beurteilung notwendigen Informationsquellen nach TRGS 400,
- zu den verwendeten Gefahrstoffen und ihren gefährlichen Eigenschaften,
- zu den mit den Gefahrstoffen im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten,
- zum Vorgehen bei der Beurteilung gesundheitlicher (inhalativ, dermal, oral) und physikalisch-chemischer Gefährdungen,
- zur Substitution gemäß TRGS 600,
- zu technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen,
- zur Kontrolle der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und
- zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
Diese Kenntnisse können durch Teilnahme an spezifischen
Fortbildungsmaßnahmen erworben werden. Die Anforderungen an den Umfang
und die Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der
Branche, dem Betrieb und den zu beurteilenden Tätigkeiten
unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein.
Wenn GisChem-Interaktiv zur Durchführung und/oder Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe genutzt wird, ist die genannte
Fachkunde erforderlich. GisChem unterstützt die fachkundige Person bei
der Wahrnehmung der Tätigkeiten lediglich.