Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis der Gefahrgruppen OP Ib, II od. III im Labor
Ganzes Dokument: Datenblatt
Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis der Gefahrgruppen OP Ib, II od. III im Labor
Einstufung GHS
Gefahr
Erwärmung kann Brand verursachen. (H242)
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. (H302 + H312 + H332)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Sehr giftig für Wasserorganismen. (H400)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Nur in Originalverpackung aufbewahren. (P234)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
Getrennt aufbewahren. (P420)
GHS-EinstufungOrganische Peroxide (Kapitel 2.15) - Typen C & D (Org. Perox. CD), H242
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H302
Akute Toxizität dermal (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H312
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H332
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1A (Skin Corr. 1A), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318
Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Literaturangaben.
Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen
Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis enthalten Peressigsäure (PES), Essigsäure, Wasserstoffperoxid, Wasser und ggf. weitere Zusätze in wechselnden Konzentrationen.
Sie kommen stabilisiert als Gleichgewichtsperessigsäure in den Handel. Peressigsäuren sind farblose Flüssigkeiten mit unangenehm stechendem Geruch, die in Wasser unbegrenzt mischbar sind.
PES wird als starkes Oxidationsmittel, als Bleichmittel z.B. in der Papier- und Textilindustrie und vor allem als Desinfektionsmittel, das bakterizid, fungizid und viruzid ist, verwendet.
Neben 40%igen PES sind Mischungen mit geringeren Peressigsäureanteilen im Handel. Zum Einsatz als Desinfektionsmittel werden die handelsüblichen Formulierungen vom Anwender auf Gebrauchsstärke verdünnt.
Bevorzugt sind Mittel einzusetzen, die in den offiziellen Listen des DGHM oder RKI aufgeführt sind. Die Wirkung als Desinfektionsmittel ist dann unter Einhaltung der angegebenen Konzentrationen und Einwirkzeiten erwiesen.
Desinfektionsmittel fallen in den Regelungsbereich der
Biozid-Verordnung. Seit September 2015 dürfen sie nur noch Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der ECHA aufgeführt sind.
Verwendet werden diese Desinfektionsmittel unter anderem in medizinischen Bereichen und in Laboratorien. Dieses Datenblatt bezieht sich auf die Verwendung in biotechnologischen Laboratorien.
Für Desinfektionsmittel, die in Verwertungsbetrieben für tierische Nebenprodukte oder in Biogasanlagen verwendet werden, gibt es in GisChem eigene Datenblätter.
Dieses Datenblatt bezieht sich auf Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis, die in die
Gefahrgruppen OP Ib, II oder III eingruppiert sind. Diese enthalten in der Regel mehr als 17 % Peressigsäure.
Für Desinfektionsmittel auf Peressigsäurebasis der
Gefahrgruppe OP IV gibt es wegen des deutlich geringeren Gefahrpotenzials in GisChem ein eigenes Datenblatt.
Die Produkte dieser Produktgruppe können in Abhängigkeit von der Konzentration der Inhaltsstoffe von der oben genannten Einstufung nach Gefahrstoffrecht abweichen:
z.B. gibt es Zubereitungen dieser Produktgruppe mit Peressigsäurekonzentrationen unter 25 %, die ohne das Gefahrensymbol N und die entsprechenden R-/S-Sätze R 50, S 61 gekennzeichnet sind.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.Siedepunkt: ab ca. 60 °C Zersetzung
Flammpunkt: > 62 °C
Zündtemperatur: > 225 °C
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
PeroxyessigsäureGefahr der Hautresorption (H)
EssigsäureArbeitsplatzgrenzwert (
AGW): 25 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen
AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (
TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (
AGW und ggf.
BGW) nicht befürchtet zu werden.
WasserstoffperoxidArbeitsplatzgrenzwert (
AGW): 0,71 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Grenzwertvorschlag der DFG-Senatskommission, der als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden kann: 0,5 ml/m³ (ppm) bzw. 0,71 mg/m³.
Bemerkung Y (
TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (
AGW und ggf.
BGW) nicht befürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.
Messung / Ermittlung
Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (
TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch
geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.
Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach
TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenzwerte der Inhaltsstoffe zu bewerten.
Wenn das Produkt fein und gleichmäßig versprüht wird, ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte zumindest kurzfristig überschritten werden. Soweit möglich, ist die Wischdesinfektion der Sprühdesinfektion vorzuziehen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (
TRGS 401):
Eine
hohe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem Kontakt oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Spritzer > 15 min pro Schicht).
Eine
mittlere Gefährdung liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
Eine
geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätzlich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrensänderung durchgeführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der
Gefährdungsbeurteilung begründen.
Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen
Dämpfe sind schwerer als Luft. Bei Versprühen und Erwärmung Bildung explosionsfähiger Atmosphäre möglich.
Reagiert mit starken
Reduktionsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung.
Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit Essigsäureanhydrid, tertiären Aminen, Schwermetallsalzen, organischen Substanzen wie Öl, Fett, Baumwolle, Holz und Stroh sowie Staub, Asche, Rost und Schmutz.
Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr.
Reagiert mit
Laugen unter heftiger Wärmeentwicklung.
Reagiert unter Bildung brennbarer Gase oder Dämpfe z.B. mit Kohlenwasserstoffen und vielen anderen organischen Substanzen.
Bildet mit Chloridlösungen gefährliche Gase und Dämpfe(z.B. Chlor).
Zersetzt sich bei Erwärmung z.B. in Sauerstoff und reizende Gase und Dämpfe. Explosionsgefahr.
Greift folgende Werkstoffe an: Gummi, Polystyrol, PVC.
Werkstoffe wie z.B. Stahl, Kupfer, Messing, Blei wirken zersetzend.
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Bildung von Dämpfen oder Nebeln vermeiden, möglichst geschlossene Apparaturen verwenden. Ist das nicht möglich im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten.
Gefäße nicht offen stehen lassen.
Gebinde nach Gebrauch unverzüglich an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückbringen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Möglichst zur Herstellung von Gebrauchslösungen Dosierpumpen benutzen. Zum Pipettieren nur mechanische Einrichtungen benutzen. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten!
Fallhöhe des Flüssigkeitsstrahls minimieren.
Einrichtungen zum Ab- und Umfüllen gegen gefährliche chemische, thermische oder mechanische Beanspruchung sichern.
Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben. Keine anderen Desinfektions- oder Reinigungsmittel zumischen, es sei denn, der Hersteller weist ausdrücklich auf die Mischbarkeit hin.
Beim Auflösen oder Verdünnen immer zuerst das Wasser und dann das Produkt zugeben! Dosierungs- und Anwendungshinweise des Herstellers beachten.
Nach Ablauf des vom Hersteller angegebenen Verfallsdatum nicht mehr verwenden.
Versprühen sowohl des Produktes als auch der verdünnten Anwendungslösung vermeiden. Nach Möglichkeit Flächen mit Wischdesinfektion und Geräte/Instrumente in geschlossenen Anlagen desinfizieren.
Nicht zur Handdesinfektion benutzen.
PES-Reste auf keinen Fall wieder in Originalgebinde bzw. Vorratsgefäße zurückgeben. Zersetzungs- und Berstgefahr, in Verbindung mit
Zündquellen auch Brand- und Explosionsgefahr.
Ein gefährlicher Einschluss von PES z.B. in Leitungen zwischen Absperrorganen muss vermieden werden. Leitungen von Wärmeeinflüssen fernhalten.
Behälter müssen mit Gasentlüftungseinrichtungen ausgerüstet sein.
Arbeitsplätze sind sauber zu halten. Arbeitsräume sind regelmäßig zu reinigen.
Bei der Dosierung von PES sollten Leitungssysteme so kurz wie möglich sein, um Mengen und Verweilzeiten zu begrenzen.
Anschließend alle PES-Reste durch Spülen mit Wasser entfernen.
Hinsichtlich der Beschaffenheit der Räume, in denen mit Peressigsäure der
Gefahrgruppen Ib, II oder III umgegangen, diese verarbeitet oder gelagert wird, gibt es in der
DGUV Vorschrift 13 (früher BGV B4) umfangreiche Regelungen.
Es gelten z.B.
zusätzliche Anforderungen an Gebäude hinsichtlich Bauart, Druckentlastungsflächen und Brandschutz.
Das gilt nicht bei Mengen unterhalb von 200 kg Peressigsäure.
Bei weitergehenden Fragen berät Sie die zuständige
Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Berufsgenossenschaft.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in geschlossenen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Gesundheitsgefährdung
Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen.
Verursacht schwere, unter Umständen tödliche Verätzungen, d.h. schädigt Atemwege, Augen, Haut und Magen-Darm-Trakt (s. H314).
Verätzungen am Auge können zum Verlust der Sehfähigkeit führen (s. H318).
Vorübergehende Beschwerden wie Husten können auftreten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Nierenschaden, Leberschaden verursachen.
Längere Exposition gegen Säuredämpfe kann zur Erosion der Zähne führen.
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen (H302 + H312 + H332).
Verursacht schwere, unter Umständen tödliche Verätzungen, d.h. schädigt Atemwege, Augen, Haut und Magen-Darm-Trakt (s. H314).
Verätzungen am Auge können zum Verlust der Sehfähigkeit führen (s. H318).
Vorübergehende Beschwerden wie Husten können auftreten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Nierenschaden, Leberschaden verursachen.
Längere Exposition gegen Säuredämpfe kann zur Erosion der Zähne führen.
Brand- und Explosionsschutz
Empfohlene Lagertemperatur einhalten und versprühen vermeiden, sonst besteht Brand- und Explosionsgefahr.
Nur im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten. Der Ventilator im Abzug muss explosionsgeschützt mindestens
Zone 2 ausgelegt sein.
Erden aller Teile, die sich gefährlich aufladen können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Arbeiten mit Zündgefahr ( z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen, insbesondere bei Wartung und Reparatur) nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen.
Hygienemaßnahmen
Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden!
Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen.
Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende bzw. vor längeren Pausen verwenden (rückfettende Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfernen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht eintrocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren gemäß
Gefährdungsbeurteilung!!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Entsprechend der Zuordnung des Labors zu Schutzstufen nach Biostoffverordnung sind gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Korbbrille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Polychloropren (CR; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegenüber dem Stoff/Gemisch ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen beim Chemikalien-/Handschuhhersteller zu erfragen oder zu prüfen (s.
Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen kann selbst eine
Hautgefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Tragezeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle
Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B.
Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der
Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Kombinationsfilter B-P2 (grau/weiß)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Da für das Produkt zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folgenden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Gefährdung der Haut
Falls aufgrund der
Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeitsmedizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atemschutzgeräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann
Feuchtarbeit vorliegen. Bei
Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (
Angebotsvorsorge).
Bei
Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (
Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Schadensfall
Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Geeigneter
Atemschutz: Kombinationsfilter B-P (grau/weiß)
Nach Verschütten mit Wasser verdünnen und mit saugfähigem, unbrennbarem Material (z.B. Vermiculit, Perlit; keinesfalls Sägespäne oder Holzwolle verwenden!) abstreuen, nach Beendigung der Reaktion Rückstände sorgfältig mechanisch aufnehmen und mit viel Wasser nachspülen.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel vorzugsweise: Wasser im Sprühstrahl, Löschpulver. Nicht zu verwenden: Schaum.
Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe (z.B. reizende Gase und Dämpfe, Sauerstoff, Kohlenmonoxid).
Vorsicht! Beim Brand besteht Explosionsgefahr! Nur aus größerer Entfernung löschen, Bereich evakuieren!
Vorsicht! Produkt ist brandfördernd und begünstigt daher die Entstehung und Verbreitung von Bränden.
Nach dem Erlöschen der Flammen Brandherd mit Wasser auf unter 50 °C abkühlen.
Berstgefahr durch Druckanstieg in Behältern bei Erwärmung.
Brandbekämpfung größerer Brände nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät!
Das Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation muss verhindert werden.
Erste Hilfe
Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten
Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Haut mit viel Wasser spülen.
Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen; auf Selbstschutz achten.
Nach Einatmen: Bei Atemstillstand künstliche Beatmung nach Möglichkeit mit Beatmungsgerät, auf jeden Fall Stoffkontakt bzw. Einatmen des Stoffes/Produktes vermeiden (Selbstschutz).
Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich bringen.
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei fehlenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (
Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weitere Behandlung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes.
Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt).
Entsorgung
Auch kleine Mengen nicht über die Kanalisation oder Mülltonne entsorgen.
PES-Reste auf keinen Fall wieder in Originalgebinde bzw. Vorratsgefäße zurückgeben. Zersetzungsgefahr.
Abfälle von PES sind am Ende jeder Arbeitsschicht an einen sicheren Ort zu bringen. Es empfiehlt sich, diese mit Wasser auf einen Peroxidgehalt von unter 10 % zu verdünnen.
Temperatur beachten! Keine anderen Stoffe einbringen!
Peroxid-Abfälle sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle): Abfallschlüssel nach
AVV: 160903.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein
Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis und Begleitscheine) durchzuführen. Die
Sammelentsorgung ist davon zum Teil ausgenommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunststoffbehältnisse können zur Verwertung abgegeben werden.
Lagerung
Behälter geschlossen an einem kühlen, gut gelüfteten Ort lagern. Nur Originalverschlüsse verwenden, die mit Druckausgleichsöffnungen versehen sind.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen!
Die vom Hersteller empfohlene Lagertemperatur beachten.
Bei der baulichen Ausführung und bei der Ausrüstung von Lagerräumen ist die
DGUV Vorschrift 13 (früher BGV B4) zu berücksichtigen.
Mindestanforderungen an Lagerräume sind: feuerhemmende Wände und Decken (
Feuerwiderstandsklasse F 30) aus nicht brennbaren Baustoffen.
Lagerräume müssen mit Druckentlastungsflächen versehen sein und Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen aufweisen.
Behälter aus z.B. Edelstahl, Polyethylen, dunklem Glas oder Keramik sind geeignet.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der
TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 5.2.
Die Zusammenlagerung mit anderen Stoffen oder Erzeugnissen ist untersagt.
Das gilt nicht für die Zusammenlagerung mit nichtbrennbaren Stoffen (12 und 13).
Unter bestimmten Umständen ist die Zusammenlagerung mit brennbaren Stoffen (10 und 11) sowie mit sonstigen explosiven Stoffen (4.1A) und entzündbaren festen Stoffen (4.1B) erlaubt.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Für die Lagerung von weniger als 200 kg Peressigsäure der
Gefahrgruppe Ib, II oder III entfallen einige Anforderungen der
DGUV Vorschrift 13 (früher BGV B4), z.B. die Einhaltung von Sicherheitsabständen.
Bei weitergehenden Fragen berät Sie Ihre zuständige
Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Berufsgenossenschaft.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch
Checkliste-Wasserrecht):
In Laboratorien werden die wasserrechtlichen Bestimmungen bei allgemein üblicher Laborausstattung sowie Umgang mit laborüblichen Mengen ohne weiteren Aufwand erfüllt.