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Dieselmotoremissionen (DME)

Ganzes Dokument: Datenblatt


Dieselmotoremissionen (DME)


Einstufung GHS

GHS08

Gefahr

Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. (H350i)
Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (P201)
BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P308 + P313)

GHS-Einstufung
Karzinogenität (Kapitel 3.6) - Kategorie 1B (Carc. 1B), H350i

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Angaben der TRGS 906 und TRGS 554. Tätigkeiten von Beschäftigten, die in Bereichen mit Dieselmotoremissionen arbeiten, sind dort als krebserzeugend aufgeführt.
Eine Kennzeichnungspflicht für Abgase von Dieselmotoren besteht nicht.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Abgase von Dieselmotoren sind ein komplexes Gemisch gasförmiger und partikelförmiger Substanzen.
Insbesondere sind dies Dieselrußpartikel, Kohlen­monoxid, Kohlendioxid, Stickstoff­monoxid und Stick­stoff­dioxid.
Die Zusammensetzung der Abgase ist auch abhängig von Motortyp, Kraftstoff und Betriebsweise (Lastzustand, Wartungszustand, Fahrverhalten u.a.).
Bei Verwendung von Abgasnachbehandlungssystemen können weitere Emissionen auftreten wie z.B. Kohlenwasserstoffe, Ammoniak, Distickstoffmonoxid u.a..
Dieselmotoren werden in einer Vielzahl von Maschinen und Fahrzeugen (z. B. in Gabelstaplern) eingesetzt. In der Umgebung dieser Maschinen ist daher immer mit Dieselmotoremissionen zu rechnen.
Außerdem sind bei vielen Blockheizkraftwerken von kleineren Biogasanlagen oder in Notstromaggregaten Dieselmotoren installiert, die z.B. bei zu geringer Biogasproduktion oder bei Stromausfällen automatisch oder manuell eingeschaltet werden.
Ge­sund­heits­ge­fah­ren ge­hen nach heu­ti­ger Kennt­nis über­wie­gend von den feinen Rußpartikeln aus.
Die hier beschriebenen Maß­nahmen gelten auch, wenn alter­native Kraft­stoffe, wie z. B. Rapsö­lmethyl­ester (RME oder Bio-Diesel) eingesetzt werden.
Die folgenden Informationen beziehen sich nicht auf untertägige Arbeitsbereiche. Regelungen für Bergbau und Bauarbeiten unter Tage sind in Anhang 1 der TRGS 554 enthalten.
Hier gelten zum Beispiel kürzere Fristen für Abgas­messungen, auch Frisch­wetter­mengen sind festgelegt.


Dieselrußpartikel
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,05 mg/m³ gemessen in der alveolengängigen Fraktion
Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel), gemessen als EC (elementarer Kohlenstoff)
Gilt nicht für den untertägigen Bergbau bis 21. August 2025.
Im Bergbau war die Einhaltung eines (früheren) TRK-Wertes von 0,1 mg/m³ gemessen in der alveolen­gängigen Fraktion bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
In den Bewertungsindex gemäß TRGS 402 werden die Dieselrußpartikel (bestimmt in der A-Staubfraktion) analog zum Allgemeinen Staubgrenzwert (s. TRGS 900 Nr. 2.4.1 Abs. 6) sowie NO und NO2 aus den Abgasen von Dieselmotoren nicht eingerechnet.
Bemerkung X (TRGS 900): Krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoff­verordnung - es ist zusätzlich § 10 der GefStoffV zu beachten.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,05 mg/m³ (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeit­raumes von 8 Stunden)
Der EU-Grenzwert bezieht sich auf die Dieselrußpartikel, gemessen als EC (elementarer Kohlenstoff).
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht über­schrit­ten werden.
Der Grenzwert gilt ab 21. Februar 2023. Für Untertagebau und Tunnelbau ist der Grenzwert ab 21. Februar 2026 zu beachten.
Kohlenmonoxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 35 mg/m³ bzw. 30 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Z (TRGS 900): Ein Risiko der Frucht­schä­digung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden.
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: CO-Hb, Grenz­wert: 5 % (Gesonderte Bewertung für Raucher), Unter­suchungs­material: Vollblut, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.
Kohlendioxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 9100 mg/m³ bzw. 5000 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Stickstoffmonoxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2,5 mg/m³ bzw. 2 ml/m³ (ppm)
Für den Bereich Bergbau gilt bis 21. August 2025 ein Wert in Höhe von 30 mg/m³ bzw. 25 ppm.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Stickstoffdioxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,95 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Gilt nicht für den Bereich Bergbau bis 21.August 2025.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.



Ersatzstoffe - Ersatzprodukte - Ersatzverfahren

In Fahrzeugen diesel- möglichst durch elektro- oder gasbetriebene Motoren ersetzen.
Bei Neu- oder Ersatzbeschaffung ist die beste nach dem Stand der Technik verfügbare Technologie auszuwählen.
Einsatzbeschränkungen für Diesel-Stapler in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen nach der TRGS 554 'Abgase von Dieselmotoren' beachten!



Messung / Ermittlung

Werden dieselbetriebene Maschinen und Fahrzeuge bei Bauarbeiten ausschließlich im Freien eingesetzt, werden die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten.
In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen können Überschreitungen des AGW für Dieselrußpartikel auftreten, also z.B. in Lagerhallen, Werkstätten oder Wartungshallen.
Als teilweise geschlossen gelten dabei bereits Arbeitsbereiche, die ein Dach und mindestens zwei Wände haben.
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Messungen nachweisen.
Die Höhe und Dauer der Exposition ist abhängig von Randbedingungen wie Anzahl und Abgasstufen der Dieselmotoren, Abgasnachbehandlung, Dauer des Einsatzes, Lüftung und räumlichen Bedingungen.
Handlungsempfehlungen für spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nutzbar sind, enthält Anhang 1 der TRGS 554.
Genannt sind: Betrieb von Flur­förderzeugen, Bergbau unter Tage, Bau­arbeiten, Ladehallen, Laderampen, Lade­stellen, Abkipp­stellen, Werk­stätten/ Prüfstellen von Über­wachungs­organisationen und Abstell­bereiche.
Bei Einhaltung dieser Empfehlungen wird der Schutz der Beschäftigten gegenüber Abgasen von Diesel­motoren gewährleistet. Die Einhaltung muss in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
Für alle nicht aufgeführten Arbeits­bereiche sind die Expositionen im Einzelfall zu ermitteln.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Auftretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube direkt an der Ent­stehungs- oder Aus­tritts­stelle absaugen.
In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen muss die Notwendigkeit der Abgasnachbehandlung durch Dieselpartikelfilter oder eine Absaugung am Auspuff von stationären Maschinen geprüft werden.
Für Maschinen, die nicht bewegt werden, Abgase direkt am Auspuff erfassen und ins Freie ableiten, also z. B. bei Blockheizkraftwerken, Notstromaggregaten oder Betonpumpen.
Abge­saugte Luft nicht zu­rück­führen.
Bei Bedarf geeignete Abgasnachbehandlungssysteme einsetzen (Dieselpartikelfilter, DeNOx-Systeme oder Kombifilter). Eignung für den vorgesehenen Einzelfall in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
Die Nachrüstung von Abgasnachbehandlungssystemen muss dem Stand der Technik entsprechen. Nur bei kurzzeitigem Einsatz geprüfte aufsteckbare Filter verwenden.
Wenn der AGW nicht eingehalten wird, müssen die "Besonderen Schutz­maßnahmen" nach § 10 der GefStoffV getroffen werden.
Funktionstüchtige Absaugung/Nachbehandlung sicherstellen (Stationäre Anlagen: Abgasabsauganlagen, Dieselmotoren: Abgasnachbehandlungssysteme wie Dieselpartikelfilter, DeNOx-Systeme, Katalysatoren oder DeNOx-Partikelfilter-Kombinationen.)
Für den Betrieb von Flurförderzeugen gilt allgemein: Elektrisch betriebene Flurförderzeuge beschaffen. In Ausnahmefällen dieselbetriebene Flurförderzeuge entsprechend der aktuellen Abgasgesetzgebung verwenden, Auswahl begründen.
Dieselmotoren gemäß der neuesten EU-Abgasnorm einsetzen.
Für Fahrzeuge gilt: Unnötiges Laufenlassen der Motoren und starkes Beschleunigen beim Anfahren unterlassen! Wartezeiten mit laufendem Motor vermeiden. Motor erst unmittelbar vor dem Losfahren anlassen. Beim Tanken Motor ausstellen.
Für Fahrzeugverkehr in Ladehallen gilt: Ladetore während des Andockens geschlossen halten.Motor vor geöffneten Hallentoren nicht laufen lassen. Fahren Fahrzeuge in die Halle, Lüftung einschalten.
Aufenthalt an den Ladepositionen während der An- und Abfahrt vermeiden. Motor nicht unnötig laufen lassen.
Durch gezielte Verkehrsführung unnötige Belastung der Beschäftigten vermeiden.
Arbeitsbereiche mit Belastung durch Abgase von Dieselmotoren baulich oder lufttechnisch von anderen Arbeitsbereichen trennen.
In ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen ist die Zahl der verwendeten dieselgetriebenen Maschinen sowie der Beschäftigten gering zu halten.
Druckluftbremsanlagen von Fahrzeugen mit Dieselmotor nur aus dem Druckluftnetz der Werkstatt auffüllen, niemals durch Betrieb des Dieselmotors.
Wartungs- und Überwachungskonzept der Dieselmotoren nach Herstellerangaben aufstellen.
Wartung und Abgasuntersuchung der Motoren alle 1500 Betriebsstunden, spätestens jedoch jährlich. Bei Einsatz unter Tage gelten kürzere Fristen.
Reinigung der Dieselpartikelfilter gemäß Hersteller­angaben.
Weitere Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaften zu speziellen Maschinen und Verfahren berücksichtigen.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositions­verzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht aus­geschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositions­daten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Werden Abgase von Dieselmotoren freigesetzt, folgende Stoffe ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen: Dieselrußpartikel, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Kohlenstoffdioxid.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Dieselruß ist im Tier­versuch bei Einatmen krebs­erzeu­gend (s. H350i)!
Kann die Atem­wege reizen: z.B. Brennen der Nasen- und Rachen­schleim­haut, Reiz­husten, Atem­not.
Vorübergehende Beschwerden wie Atembe­schwerden, Benom­men­heit, Schwin­del, Übelkeit, Kopf­schmerzen kön­nen auf­tre­ten.
Kann zu Herzrhythmusstörungen mit Herz-Kreis­lauf-Ver­sa­gen führen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen, Aerosolen oder Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Nach Kontakt mit Dieselruß Hände und Gesicht sofort gründlich reinigen!
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Ar­beits­stoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rau­chen sind ver­boten!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Partikelfilter P3 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P, TH3P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Expo­sition gegen­über Dieselmotor-Emissionen ist ar­beits­me­di­zi­nische Vor­sor­ge an­zubieten (Angebotsvorsorge).
Wird der AGW für Kohlenmonoxid nicht ein­ge­hal­ten, ist ar­beits­medi­zi­nische Vorsorge regel­mä­ßig zu ver­an­lassen (Pflichtvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Kohlenmonoxid
Krebserzeugende und keimzellmutagene Gefahrstoffe - allgemein
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.
Werdende Mütter dürfen diesem Stoff/Produkt nicht ausgesetzt sein, d.h. die arbeitsbedingte Exposition darf nicht höher als die Hintergrundbelastung sein ("unverantwortbare Gefährdung" nach Mutterschutz­gesetz).



Schadensfall

Eine Störung oder ein Ausfall einer fest installierten Abgasabsauganlage muss für die Beschäftigten erkennbar sein, z. B. durch optische oder akustische Signale.
Bei störungsbedingtem Gasaustritt aus fest verlegten Leitungen oder bei Ausfall von Abluft­einrichtungen Dieselmotor ausschalten, gegen unbefugte Nutzung sichern, Gefahren­bereich räumen und Raum lüften.



Erste Hilfe

Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).



Entsorgung

Dieselruß-Ablagerungen in Abgasabsaugleitungen und an Wänden nur durch mechanische Bearbeitung und/oder Absaugen mit bauartgeprüften Staubsaugern der Staubklasse H (vgl. DIN EN 60335-2-69 Anhang AA) bzw. durch Nassreinigung entfernen!
Unzulässig ist Reinigung mittels Druckluft.