GisChem

Nachbearbeitung von Polyesterharzprodukten

Ganzes Dokument: Datenblatt


Nachbearbeitung von Polyesterharzprodukten


Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Bei der Nachbearbeitung von Polyesterharzformteilen sind mögliche Expositionen gegenüber Stäuben und Polyesterharz-Zersetzungsprodukten am Arbeitsplatz zu beurteilen.
Polyesterharzstäube können bei der mechanischen Bearbeitung von Duroplasten, z.B. beim Schneiden, Fräsen, Entgraten, Sägen, Bohren und Schleifen entstehen.
Die anfallenden Stäube entsprechen in etwa in ihrer Zusammensetzung den Anteilen der folgenden Rohstoffe:
Polyesterharz, Endlosfilament-Glasfasern, Füllstoffe (z.B. Calciumcarbonat), Farbmittel (z.B. Ruß, Eisenoxide, Titandioxid), Flammschutzmittel (Aluminiumhydroxid).
Die Ausnahme ist Styrol, das in fertigen Formteilen komplett auspolymerisiert ist.
In Abhängigkeit von den jeweiligen Maschinen kann es bei der Nachbearbeitung zur Lärmbelästigung kommen.
Die folgenden Kenngrößen variieren je nach Zusammensetzung des Harzes und des Bearbeitungsverfahrens.
Untere Explosionsgrenze: ca. 15, 30 bis 100 g/m³
Mindestzündtemperatur Staubschicht: ca. 380 °C bis 450 °C
Mindestzündtemperatur Staubwolke: ca. 460 °C bis 550 °C


Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Ge­mische ist möglich. Diese Produkte besitzen die Staubexplosionsklasse St 1 bzw. (St 2).
Die Entzündung von Staub-Luft-Gemischen durch Zündquellen wie z.B. elektrische Geräte, offene Flammen, Schweißfunken, in Mühlen oder durch Garben von Schleiffunken (z.B. Trennschleifer) ist möglich.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid).



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Kann Atem­wege und Augen reizen.
Vorübergehende Beschwerden wie Husten, Juckreiz kön­nen auf­tre­ten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Lungen­funktions­störung ver­ur­sachen.
Beim Bearbeiten mit Maschinen entstehender Lärm kann zu bleibenden Gehörschäden führen.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen und Stäuben ver­mei­den.
Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich, an diesen Stellen eine teilweise geschlossene Bauart (z.B. Einhausung, Kapselung) mit integrierter Absaugung sicherstellen.
Absauganlage in regelmäßigen Ab­stän­den in Ab­hän­gigkeit von der Ver­schmut­zung rei­nigen.
Bei ortsbeweglichen Absaugungen Filter in den Absaugbehältern täglich reinigen.



Brand- und Explosionsschutz

Staubablagerung und Staubaufwirbelung ver­meiden, Staub­ablagerungen sofort entfernen.
Explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und im Explosionsschutzdokument aus­weisen.
Bei guter Absaugung der Bearbeitungsma­schinen (z.B. Sägen, Schleifen, Fräsen) und regelmäßiger Reinigung ist mit Zone 22 im Nahbereich der Entstehungsstelle zu rechnen. Im Inneren des Staubabscheiders liegt Zone 21 oder 20 vor.
Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen ver­meiden.
Bei Reinigungsarbeiten Staubaufwirbe­lungen ver­meiden. Feucht reinigen oder saugen.
Staubablagerungen nur mit In­dustriestaub­saugern oder Kehr­saug­maschinen auf­neh­men, die für die Zone und für entzünd­bare Stäube geeignet sind.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explo­sionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.
Nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zonen­ein­teilung ver­wenden.
Erden aller Teile, die sich gefähr­lich auf­la­den können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den gesetzlichen bzw. betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Arbeiten mit Zündgefahr (z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.
Keine Putztücher aus aufladbarem Material verwenden.
Behälter für Putztücher am Arbeitsplatz täglich vor Arbeits­schluss leeren.



Hygienemaßnahmen

Berührung mit Augen und Haut ver­meiden!
Einatmen von Dämpfen, Aerosolen oder Stäuben vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder ab­blasen - je­doch häufig reinigen!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Gegen mechanische Beanspruchung z.B. beschichtete Handschuhe, ansonsten Hand­schutz auf andere Gefahrstoffe, mit denen gege­benenfalls umgegangen wird, abstimmen.
Bei empfindlicher Haut kann Hautschutz empfehlenswert sein, z.B. gerb­stoff­haltige Haut­schutz­mittel.
Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelz­ver­halten aufweisen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P1 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH1P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Körperschutz: Staubdichte Schutz­kleidung.
Arbeitskleidung oder Schutzkleidung in explo­sions­gefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1, 20 sowie in Zone 21 nicht wechseln, nicht aus- und nicht an­ziehen.
Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen.
Sonstiges: Ab einem Tageslärmexpositionspegel von 80 dB(A) muss Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden.
Ab einem Tageslärmexpositionspegel von 85 dB(A) muss Gehörschutz benutzt werden.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Staub ist, sofern eine Ex­po­si­tion besteht, ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge an­zu­bie­ten (Angebotsvorsorge).
Wird der AGW für Staub nicht ein­ge­hal­ten, ist ar­beits­medi­zi­nische Vorsorge regel­mä­ßig zu ver­an­lassen (Pflichtvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Staubbelastung
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Produkt ist brennbar (Glimmbrand), doch nur kurzes Anbrennen und rasches Auslöschen von selbst.
In Einzelfällen ist die Ausbreitung eines of­fe­nen Brandes möglich.
Geeignete Lösch­mittel: Schaum, Lösch­pulver, Kohlen­dioxid oder Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Anwendung von Kohlendioxid als Lösch­mittel für Fest­stoffe be­steht Rück­zündungsgefahr.
Scharfen Löschmittelstrahl und damit Aufwirbelung von Glimmbränden vermeiden - Staubexplosionsgefahr.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid).
Brandbekämpfung nur mit persönlicher Schutzausrüstung.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Großvolumige Abfälle vor der Entsorgung mög­lichst staub­arm zerklei­nern.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Kunststoffabfälle aus der mechanischen Form­ge­bung (Späne): Abfallschlüssel 120105 (kein Sonderabfall).