GisChem

Chlor

Ganzes Dokument: Datenblatt


Chlor


Einstufung GHS

GHS06 GHS03 GHS04 GHS09

Gefahr

Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. (H270)
Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. (H280)
Lebensgefahr bei Einatmen. (H330)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)
Wirkt ätzend auf die Atemwege. (EUH071)
Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. (P220)
Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten. (P244)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. (P304 + P340)
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P310)
An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. (P403 + P233)

GHS-Einstufung
Oxidierende Gase (Kapitel 2.4) - Kategorie 1 (Ox. Gas 1), H270
Gase unter Druck (Kapitel 2.5) - verflüssigtes Gas (Liquef. Gas), H280
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 2 (Acute Tox. 2), H330
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Atemwegsreizung) (STOT SE 3), H335
Kurzfristig (akut) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Acute 1), H400
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Chronic 1), H410

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die GHS-Einstufung in die Gefahrenklasse Akute Toxizität wurde anhand von Hersteller- und Literaturangaben vorgenommen und weicht daher von der Mindesteinstufung aus Anhang VI ab.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Gewässergefährdend: chronisch.
Bei der Kennzeichnung kann das Piktogramm GHS04 (Gasflasche) entfallen.
Für Gemische gilt nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgender Multiplikationsfaktor:
Kurzfristig (akut) gewässergefährdend - M-Faktor (Multiplikationsfaktor): M=100



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Chlor ist ein gelbgrünes, stechend riechendes Gas, das in Wasser mäßig löslich ist.
Es ist eines der reaktionsfähigsten Elemente. Mit den meisten Stoffen reagiert es schon bei Raumtemperatur unter großer Wärmeentwicklung. Begünstig werden diese Reaktionen noch durch die Anwesenheit von Feuchtigkeit.
Der Stoff ist eines der wichtigsten Grundprodukte in der chemischen Industrie. Es wird hauptsächlich zur Herstellung von Vinylchlorid und PVC verwendet.
Es dient auch zur Produktion von anderen organischen Chlorverbindungen wie z.B. Chlormethanen, -aromaten sowie verschiedenen Zwischenprodukten. Es wird auch zur Sulfochlorierung eingesetzt.
Außerdem werden viele anorganische Produkte wie z.B. Phosphor-, Schwefel- und verschiedene Metallchloride hergestellt. Es kann darüber hinaus auch zum Aufschließen von Erz verwendet werden.
Des Weiteren wird es beim Bleichen von Papier und Cellulose sowie zum Desinfizieren in der Wasseraufbereitung verwendet.
Desinfektionsmittel fallen in den Regelungsbereich der Biozid-Verordnung. Seit September 2015 dürfen sie nur noch Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der ECHA aufgeführt sind.
Schmelzpunkt: -101 °C
Siedepunkt: -34 °C


Chlor
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1,5 mg/m³ bzw. 0,5 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Geruchsschwelle: 0,02 ppm - 1 ppm
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
TA Luft (2021) 5.2.4 gasförmige anorganische Stoffe, Klasse II: Chlor. Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 15 g/h oder die Massenkonzentration 3 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 223


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Ersatzstoffprüfung vornehmen und dokumentieren. Ist die Substitution technisch nicht möglich, Stoff/Produkt soweit technisch machbar im geschlossenen System ver­wenden.
Einhaltung des AGW durch Messung oder gleichwertige Nachweismethode sicherstellen, Unterlagen aufbe­wah­ren und den Beschäftigten und dem Betriebsrat zu­gäng­lich machen.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem Kontakt oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Chlor selbst ist nicht brennbar. Gemische von Chlor mit bestimmten Kohlenwasserstoffen, Alkoholen, Estern, Lösemitteln, Silikonölen und Silikonkautschukmassen können jedoch explosionsfähig sein.
Reagiert mit Reduktionsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung.
Rea­giert mit Laugen unter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Metall­pulvern, Alkalimetallen, Alkoholen oder anderen organischen Substanzen.
Reagiert so heftig mit brennbaren Stoffen, wie z.B. Wasser­stoff, Ammoniak, dass diese z.T. ohne weitere Zündquelle zur Entzün­dung ge­bracht oder einen beste­henden Brand erheb­lich fördern können.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
In Gegenwart von Feuchtigkeit sind besonders heftige Reaktionen möglich und es besteht Korrosionsgefahr.
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Aluminium und seine Legie­rungen, Titan, bei höheren Temperaturen auch Eisen und Stahl ("Chloreisenbrand").
Heftige Reaktion möglich.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Räume sind so zu lüften (siehe Mindeststandards), dass kein Sauerstoffmangel oder gefährliche Gaskon­zen­trati­onen entstehen können.
Anlagen sind auf Dauer technisch dicht auszuführen (Ausnahme: betriebsbedingte Gasaustrittsstellen). Anlagen einschließlich Rohrleitungen und Schlauchleitungen und Gelenkrohre sind auf Dichtheit zu prüfen (s. Checkliste-Dichtheitsprüfung).
Bei automatisierten Verarbeitungsverfahren Anlagen einschließlich Eingabe- und Abfüllstellen, Probe­nahmevorrichtungen sowie Wiege- und Misch­arbeitsplätze als geschlossene Systeme (z.B. Einhau­sung, Kapselung) ausführen.
Austretende Gase direkt an der Entstehungs- oder Austrittstelle absaugen.
Druckgeräte (Druckgasflaschen, Druckgasbündel, Kartuschen) sind ortsbeweg­liche Druck­behälter, stationäre Druckbehälter zum Lagern von Gasen werden als Lager­behälter bezeichnet.
Das Aufstellen und Lagern von Lagerbehältern sowie das Betreiben von Druckgasflaschen ist zum Teil unter­schiedlich geregelt, so dass bei der Umsetzung der folgen­den Hinweise auf die jeweilige Bezeichnung zu achten ist.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Offene Flammen und Wärmequellen fernhalten. Schweißarbeiten nur unter Aufsicht durchführen.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Die Gasentnahme muss über einen Druck­min­derer erfolgen.
Bei Befüll- und Entleervorgängen Gasaus­tritt ver­meiden, z.B. durch Gaspen­delung und Einsatz absperr­barer flexib­ler Leitungen.
Verschlüsse von Behältern erst öffnen, wenn der Druck­ausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist. Ventile bzw. Ver­schlüsse nicht mit Ge­walt öffnen.
Wird die Gasentnahme aus Druckgasbehältern (Fla­schen) länger unterbrochen oder die Flasche transportiert, Flaschenventil schließen und mit Ventilschutzkappe versehen.
Druckgasbehälter (Flaschen) nur auf z.B. Roll­reifen, Fla­schenfuß oder Konkavböden rollen - nicht werfen!
Druckgasbehälter (Flaschen) gegen Umfallen oder Herabfallen sichern.
Druckgasbehälter (Flaschen) und Lagerbe­hälter vor mechanischer Beschädigung schützen, z.B. durch An­fahrschutz, Abschrankung, Schutzabstand.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Apparaturen, durch geeignete Arbeitsgeräte.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Warn­wirkung durch spe­zifisch­en Geruch.
Lebensgefahr bei Einatmen (H330).
Wirkt ätzend auf die Atemwege (EUH071).
Verursacht Hautreizungen (H315).
Verursacht schwere Augenreizung (H319).
Reizt die Atem­wege: z.B. Bren­nen der Nasen- und Rachen­schleim­haut, Reiz­husten, Atem­not (s. H335)
Kann Gesundheitsstörungen wie Atem­not, Bron­chitis, Bronchospasmus, Zyanose ver­ur­sachen.
Einatmen der Dämpfe kann auch noch nach Stun­den zu einem töd­lichen Lungen­ödem führen.
Direkter Hautkontakt mit flüssigem Chlor kann Verätzungen verursachen, d.h. Hautgewebe und Schleimhäute zerstören. Trockene Haut ist gegenüber Chlorgas weniger empfindlich.
Inhalation von 3 bis 6 ppm Chlor führt zu Reizung der Schleimhäute von Nase, Mund, Rachen und Augen mit Husten und Tränenfluss und bei längerer Exposition zu Bluthusten, Erstickungserscheinungen und Atemnot.
Bei Konzentrationen von 5 bis 15 ppm treten diese Symptome sofort auf. Konzentrationen über 50 ppm können zu lebensbedrohlichen Zuständen führen.



Brand- und Explosionsschutz

Vor Sonnenbestrahlung und Erwärmung schützen.
Arbeiten mit Zündgefahr (z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.
Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.
Diese müssen besonders beachtet werden, da die Brand­gefahr durch brand­fördernde Stoffe wie Chlor deut­lich erhöht wird.
Gemische von Chlor mit bestimmten Kohlenwasserstoffen, Alkoholen, Estern, Lösemitteln, Silikonölen und Silikonkautschukmassen können explosionsfähig sein.
Dies ist separat zu bewerten und entsprechende Explosionsschutzmaßnahmen sind zu treffen.
Bei Lagerbehältern im Freien Schutz gegen mög­liche Brandlasten, z.B. durch Schutzabstand, Schutzwand, Erddeckung, Brandschutzdämmung oder -isolierung, Wasserberieselung oder Wasserbeflutung sicherstellen.
Bei weitergehenden Fragen berät Sie Ihre zus­tän­dige Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Berufs­ge­nossenschaft.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Gasen vermeiden.
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Vorbeugender Haut­schutz erforderlich.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Korbbrille.
Bei Gefährdung des Gesichts durch Spritz­gefahr: zusätzlich Schutz­schirm; nicht erforderlich beim Tragen einer Atemschutzvollmaske.
Handschutz: Handschuhe aus: PE/EVAL/PE (PE = Poly­ethylen, EVAL = Ethy­len-Vinyl­alko­hol-Co­poly­mer).
Beim Tragen von Schutz­hand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe empfehlenswert!
Weitere mögliche Handschuhmaterialien sind: Fluorkautschuk, Polychloropren.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Bei Transport gegen mechanische Beanspruchung z.B. beschichtete Handschuhe, ansonsten Hand­schutz auf andere Gefahrstoffe, mit denen gege­benenfalls umgegangen wird, abstimmen.
Bei empfindlicher Haut kann Hautschutz empfehlenswert sein, z.B. gerb­stoff­haltige Haut­schutz­mittel.
Fußschutz: Bei der Handhabung von mobilen Druck­geräten wie z.B. Druck­gasflaschen Schutz­schuhe mit inte­grierter Stahl­kappe tragen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske mit:
Kombinationsfilter B-P3 (grau/weiß)
Es wird empfohlen, Schlauch- oder Leicht­schlauch­geräte zu verwenden. Hierfür bestehen keine Tragezeit­begrenzungen.
Körperschutz: Geeignete Vollschutzanzüge bereit halten und im Gefahrfall benutzen. Nach Benutzung auf mögliche Materialversprödung überprüfen.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Da für Chlor zurzeit kein direkt passendes arbeitsmedizinisches Vorsorgeprogramm verfügbar ist, wird empfohlen, bei einer Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die folg­enden DGUV Empfehlungen in Anlehnung heranzuziehen:
Allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.
Werdende Mütter dürfen hiermit nur beschäftigt werden, wenn kein Hautkontakt besteht und der Arbeits­platz­grenz­wert unterschritten ist. In diesem Fall gilt die "unverantwortbare Gefährdung" als ausgeschlossen.



Schadensfall

Gefährdete Bereiche sofort räumen, Personen müssen sich auf der windzugewandten Seite aufhalten. Bei der Freisetzung größerer Mengen betroffene Umgebung und Feuerwehr unterrichten.
Wenn möglich, weiteres Freisetzen unterbinden.
Dämpfe sind schwerer als Luft. Gefahr der An­samm­lung in Senken, Schächten, Gruben, Kellern, Ka­na­lisation, Silos - Erstickungsgefahr!
Bei störungsbedingtem Gasaustritt - wenn gefahrlos möglich - Gas­zufuhr ab­sperren oder Leck schließen.
Undichte Druckgasbehälter (Flaschen) mit einem Bergungsbehälter ins Freie bringen und Inhalt vorsichtig abblasen oder unter Absaugung stellen. Ist das nicht möglich, Gefahrenbereich räumen und ggf. Feuerwehr und/oder Füllwerk informieren.
Bei der Schadensbeseitigung immer per­sön­liche Schutz­aus­rüstung tragen: umge­bungs­luftunab­hängiges Atem­schutz­gerät.
Raum anschließend lüften.
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.
Vorsicht! Produkt ist brandfördernd und begün­stigt daher die Ent­stehung und Ver­brei­tung von Bränden.
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Entweichende Dämpfe mit Sprüh­wasser nieder­schlagen. Anschließend möglichst schnelle Rei­nigung, da Kor­rosi­ons­gefahr.
Austretendes, flüssiges Chlorgas mit Wasser bekämpfen. Nur die sich am Boden ausbreitenden Nebel mit Sprühwasser niederschlagen. Dies reagiert anschließend ätzend.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Bei Brand in der Umgebung unter Beachtung des Selbstschutzes gefüllte Druckgasbehälter (Flaschen) aus dem Gefahrenbereich bringen. Ist das nicht möglich, mit Wasser aus geschützter Stellung besprühen.
Feuerwehr über gefährdete Druckgasbehälter (Flaschen) oder Lagerbehälter informieren.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät und geeig­neter Schutz­aus­rüstung!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Verätzungen und Wunden keimfrei be­decken.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­be­reich bringen (Achtung: der Verletzte sollte, wenn möglich, ge­tragen oder ge­fahren werden, La­gerung mit erhöhtem Oberkörper).
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei feh­lenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weite­re Be­hand­lung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Ärztliche Behandlung.
Hinweise für den Arzt: Bei Hinweisen auf die Entstehung eines Lun­gen­ödems können klinische Überwachung, Röntgen­thorax­kontrollen und Vitalo­graphie sinnvoll sein.
In Frühfällen kann Inhalation von feinst vernebelten Lösungen von 0,5 bis 2%iger Natriumhydrogencarbonat-Lösung versucht werden.
Eventuell sind Beatmung, die Gabe von Sauer­stoff, Glukokortikoiden, Bronchodilatatoren, Antitussiva, Seda­tiva, Herzglykosiden und Antibiotika (Pneu­mo­nie­prophylaxe) erforderlich.
Hat der Verunglückte Atemschutzgeräte mit Gasfiltern getragen, so kann im Gasfilter durch eine chemische Reaktion mit Kohlenstoff Phosgen entstehen. In diesem Fall sind weitere spezielle Maßnahmen erforderlich.



Entsorgung

Druckgasbehälter (Flaschen) nicht bis zum völ­ligen Druckausgleich entleeren. Restgas­men­gen nicht in die Atmo­sphäre abblasen.
Leere Druckgasflaschen kennzeichnen und an den Lieferanten zurückgeben. Defekte Druckgasflaschen kennzeichnen und Lieferanten informieren.



Lagerung

Druckgasbehälter (Flaschen) bzw. Lagerbehälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort lagern.
Flaschen gegen Umfallen sichern, nur mit Ventilschutz lagern.
In Arbeitsräumen dürfen Gase nur bis zu einem Nennvolumen von maximal 2,5 Litern gelagert werden.
Eine Lagerung in Sicherheitsschränken nach EN 14470-2 ist ebenfalls zulässig.
Der Sicherheitsschrank muss an eine technische Lüftung angeschlossen sein, die einen 120-fachen Luftwechsel gewährleistet.
Unter Verschluss oder so aufbe­wahren oder la­gern, dass nur fach­kundige und zu­ver­lässige Per­sonen Zugang haben.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbe­fugte verboten" anbringen.
Anforderungen an Lagerräume mit ortsbeweglichen Druckgasbehältern:
Feuerhemmende (F 30) Abtrennung von angrenzenden Räumen, feuerbeständige (F 90) Abtrennung von Räumen, in denen Brand- oder Explosionsgefahr besteht und die nicht dem Lagern von Gasen dienen.
Die Außenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend (F 30) sein, es sei denn, der Sicherheitsabstand zu anderen Anlagen und Einrichtungen beträgt mindestens 5 m und die Wände sind aus nichtbrennbarem Material.
Fußbodenbeläge müssen mindestens schwer entflammbar, die Dacheindeckung ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein.
Wände, die unmittelbar an öffentliche Verkehrswege angrenzen, dürfen bis zu einer Höhe von 2 m keine Fenster haben. Türen müssen selbstschließend sein und mindestens feuerhemmend (T90) ausgestattet sein.
Der Lagerraum muss schnell verlassen werden können.
Im Gaslager dürfen sich keine Gruben, Kanäle, offene Abflüsse oder Wand- oder Deckenöffnungen befinden.
In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, sofern eine ausreichende Lüftung (z.B. 2-fach technisch) vorhanden ist.
Für Räume, in denen mehr als 25 gefüllte Druckgasflaschen oder 5 Druckgasfässer entzündbarer Gase oder 5 gefüllte Druckgasflaschen oder 1 Druckgasfass akut toxischer Gase (Kategorie 1 oder 2) gelagert sind, gilt:
Sie dürfen nicht unter oder über Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.
Bei der Lagerung von Druckgasbehältern (Flaschen) im Freien zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, Sicher­heits­abstand von mindestens 5 m einhalten.
Dieser kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nicht brennbaren Baustoffen ersetzt werden.
Das Umfüllen von Druckgasen und die In­stand­haltung von Druckgasbehältern (Flaschen) in Lägern ist nicht zulässig.
Zusätzliche Anforderungen an Räume mit ortsfesten Lagerbehältern: Selbstschließende Türen (falls diese nicht unmittelbar ins Freie führen), Bauteile müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein (ausgenommen Fenster),
feuerhemmende (F 30) Abtrennung von angren­zenden Räumen, von Räumen mit Brandlasten feuerbeständige (F 90) Abtrennung, von Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen außerdem gasdichte und öffnungslose Abtrennung.
Behälter aus z.B. Stahl, Edel­stahl, Mes­sing sind geeignet.
Für Dichtungen können Teflon, Polychlortrifluorethylen, Polyvinylidenfluorid oder Fluorkautschuk verwendet werden.
Lagerbehälter mit Beheizung müssen zusätz­lich zum Sicherheitsventil mit einem für den Betriebszweck geeigneten Druck- oder Temperaturbegrenzer aus­ge­rüstet sein.
Die Dichtheit von Anschlüssen/Flanschen an Lagerbehältern ist regelmäßig zu überwachen (Dichtheitsüberwachung).
Tanks sind von einem Fachbetrieb zu installieren. Schutzstreifen sind einzuhalten. Aus Tanks ver­drängte Dampf/Luft-Gemische müssen gefahrlos abgeleitet werden, z.B. durch Gaspendelung.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 2A.
Die Zusammenlagerung von Gasen ist ohne Einschränkung nur mit unbrennbaren Stoffen der Lagerklassen 8B, 12 und 13 erlaubt.
Druckgasbehälter, die mit verschiedenen Gasen gefüllt sind, dürfen nur unter bestimmten Bedingungen gemeinsam in einem Lagerraum gelagert werden (siehe Zusammenlagerung-Gase).
Die Zusammenlagerung von Gasen mit brennbaren ätzenden Stoffen (8A), Aerosolen (2B) und brennbaren Feststoffen (11) ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
es werden maximal 25 Gasflaschen gelagert und diese sind durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt und zwischen der Wand und anderen brennbaren Lagergütern wird ein Mindestabstand von 5 m eingehalten.
Das Lager muss mit Gaswarneinrichtungen ausgestattet sein, die bei Erreichen des AGW akustisch und optisch alarmieren. Beim Betreten des Lagers müssen Atemschutzgeräte mitgeführt werden.
In Lägern, in denen mehr als 50 kg dieser Gase gelagert werden, muss ein Alarmplan erstellt werden und stoffspezifische Informationen bereitgehalten werden (s. Checkliste Betriebsstörungen Lager).
Beschäftigte im Lager müssen regelmäßig üben, wie sie sich beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen können.
Die zeitlichen Abstände der Notfallübungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Es ist ein Schutzbereich um jeden Druckgasbehälter einzurichten, der in jede Richtung 2 m beträgt.
Nach oben kann dieser Schutzbereich auf 1 m verkürzt werden.
Im Freien können die Abmessungen der Schutzbereiche halbiert werden; in Lagerräumen mit einer Grundfläche bis 20 m² ist der gesamte Raum als Schutzbereich vorzusehen.
Flucht- oder Rettungswege dürfen nicht durch diese Schutzbereiche führen.
Die Ventile sind zusätzlich zum Ventilschutz mit einer Verschlussmutter zu versehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 1 m³ oder 1 Tonne werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­tretende Stoffe bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Bei Lagermengen über 1 m³ muss ein Überwachungs-, Instand­haltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 10 m³ dürfen nur durch zertifizierte Fach­betriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Da im Wasserrecht der Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasser­schutz­gebiete gelten strengere Auflagen.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fach­betrieben errichtet, instand­gesetzt und stillgelegt werden und müssen regel­mäßig durch Sach­verstän­dige geprüft werden. Näheres regelt die AwSV.