GisChem

Ammoniaklösung, ab 10%

Ganzes Dokument: Datenblatt


Ammoniaklösung, ab 10%


Einstufung GHS

GHS05 GHS07 GHS09

Gefahr

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Sehr giftig für Wasserorganismen. (H400)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. (P301 + P330 + P331)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen. (P303 + P361 + P353)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)

GHS-Einstufung
Korrosiv gegenüber Metallen (Kapitel 2.16) - Kategorie 1 (Met. Corr. 1), H290
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1B (Skin Corr. 1B), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Atemwegsreizung) (STOT SE 3), H335
Kurzfristig (akut) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Acute 1), H400

Ammoniaklösung ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet und der Eintrag ist ggf. um zusätzliche Einstufungen ergänzt worden.
Bei Konzentrationen unter 25 % entfällt die Einstufung als Aquatic Acute 1 und die Kennzeichnung mit GHS09 (Umwelt) und H400.
Mögliche Änderungen gegenüber Anhang VI sowie spezifische Konzentrationsgrenzwerte und/oder M-Faktoren werden beim unverdünnten Stoff angegeben.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Ammoniaklösung, ab 10% wird auch als Ammoniakwasser, Ammoniaklauge, Salmiakgeist, Hirschhorngeist und Ammoniumhydroxid bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose, stechend riechende, flüchtige Flüssigkeit.
Ammoniak dient als Zusatz für Reinigungsmittel und wird für die Herstellung von Düngemitteln, Pestiziden, Spiegeln und in der Lederverarbeitung verwendet.
Für Lösungen mit anderen Konzen­trationen sind in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Ge­fah­ren­potenzials geson­derte Daten­blätter enthalten.
Die folgenden Informationen beziehen sich aus­schließlich auf die Verwendung in Laboratorien.
Schmelzpunkt: -57,5 °C bis -13,6 °C
Siedepunkt: 37,7 °C bis 48 °C
Ammoniaklösungen selbst sind nicht brennbar. Durch Ausgasen von Ammoniak können aber explosionsfähige Gemische mit Luft gebildet werden; ggf. sind dann Zünd­temperatur und Explosionsgrenzen von gas­förmigem Ammoniak zu beachten:
Zündtemperatur: 630 °C
Untere Explosionsgrenze: 15,4 Vol.-% bzw. 108 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 33,6 Vol.-% bzw. 240 g/m³


Ammoniaklösung
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 14 mg/m³ bzw. 20 ml/m³ (ppm)
Es gilt der Grenzwert für Ammoniak-Gas.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 211


Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Die aus der Lösung ausgasenden Ammoniakdämpfe sind leichter als Luft und bilden mit Luft explosionsfähige Atmosphäre.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Rea­giert mit Säuren un­ter heftiger Wär­me­ent­wick­lung.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Acet­aldehyd, Acrolein, Halogen­verbin­dungen, Schwefel­verbin­dungen, Stick­oxiden sowie mit Gold, Silber, Queck­silber und einigen ihrer Verbin­dungen.
Reaktionswärme und Reaktions­dynamik sind ab­hängig von der Konzen­tration des Stoffes.
Reagiert unter Bildung brenn­barer Gase oder Dämpfe z.B. mit Salpeter­säure, Chlor und Phos­phor­oxiden.
Bil­det mit Laugen ge­fähr­liche Ga­se und Dämpfe (Ammoniak).
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Wasser­stoff, in Ge­gen­wart von Kohlen­dioxid auch Cyan­wasser­stoff).
Greift fol­gen­de Werk­stof­fe an: Aluminium, Kupfer, Zink, Nickel und deren Legie­rungen.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen oder Nebeln vermeiden, möglichst geschlossene Apparaturen verwenden. Ist das nicht möglich im Abzug arbeiten, Frontschieber geschlossen halten.
Gefäße nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Bei Temperaturen oberhalb des Siedepunktes (37,7 °C - 48 °C) kann sich in geschlossenen Behältern ein Überdruck aufbauen.
Verschlüsse von Behältern erst öffnen, wenn der Druck­ausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist. Ver­schlüsse nicht mit Ge­walt öffnen.
Keine Pipetten verwenden, Lösungen über Ein­waagen her­stellen. Zum Dosieren z.B. gekühlte Mikro­liter­spritzen ver­wenden, Flüssig­keit dazu vor­kühlen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Apparaturen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Apparaturen, durch geeignete Arbeitsgeräte.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Verursacht Ver­ätz­ungen, d.h. schädigt Atem­wege, Augen und Haut bis zur Zerstörung (s. H314).
Verätzungen am Auge können zum Verlust der Seh­fähig­keit führen (s. H318).
Reizt die Atem­wege: z.B. Bren­nen der Nasen- und Rachen­schleim­haut, Reiz­husten, Atem­not (s. H335)
Vorübergehende Beschwerden wie Husten, Übelkeit, Kopf­schmerzen, Riech­störung, ver­mehrte Speichel­bil­dung kön­nen auf­tre­ten.
Kann Gesundheitsstörungen wie Augen­schaden, Abwehrstörung, Ma­gen-Darm-Be­schwer­den, Kehl­kopf­schwellung ver­ur­sachen.



Brand- und Explosionsschutz

Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen vermeiden, nicht auf heiße Flächen spritzen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Korbbrille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm), Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden);
Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm) (Durchbruchzeit zwischen 4 und 8 Stunden, max. Tragezeit 4 Stunden);
Polychloropren (CR; 0,5 mm) (Durchbruchzeit zwischen 2 und 4 Stunden, max. Tragezeit 2 Stunden).
Völlig ungeeignet (Durchbruchzeit weniger als 1 Stunde) sind Handschuhe aus: Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Das angegebene Handschuhmaterial bezieht sich auf eine 25%ige Ammoniaklösung. Für wei­tere Kon­zentra­tionen gelten ggf. andere Emp­feh­lungen.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Geeigneter Atemschutz: Gas­filter K (grün)
Nach Verschütten mit saug­fähigem, un­brenn­barem Material (z.B. Kiesel­gur, Bläh­glimmer, Sand) auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben verfahren.
Raum anschließend lüften.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Ammoniak, Wasser­stoff, in Ge­gen­wart von Kohlen­dioxid auch Cyan­wasser­stoff).
Entweichende Dämpfe mit Sprüh­wasser nieder­schlagen. Anschließend möglichst schnelle Rei­nigung, da Kor­rosi­ons­gefahr.
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.
Berst­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Unmittelbar nach dem Unfall, auch bei feh­lenden Krankheitszeichen, ein inhalatives Steroid (Dosieraerosol) einatmen lassen.
Dosierung, Art der Anwendung und weite­re Be­hand­lung nach betriebsärztlicher Anordnung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Bei kleinen Mengen: Rückstände vorsichtig in großen Was­ser­über­schuss einführen. Anschließend mit Salzsäure neu­tra­lisieren, pH-Wert kontrollieren.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Laborchemikalien einschließlich deren Gemische, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle): Abfallschlüssel: 160506.
Gebrauchte anorganische Laborchemikalien: Abfallschlüssel nach AVV: 160507 (Sonderabfälle).
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen sind in Laboratorien in der Regel erst ab einer Mengengrenze von 200 kg zu beachten (s. auch das GisChem-Datenblatt "Branche: Chemie").
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 8B.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
In Laboratorien werden die wasserrecht­lichen Bestimmungen bei all­gemein üblicher Labor­ausstattung sowie Umgang mit labor­üblichen Mengen ohne weiteren Aufwand erfüllt.