GisChem

Bremsenreiniger

Ganzes Dokument: Datenblatt


Bremsenreiniger


Einstufung GHS

GHS02 GHS07 GHS09

Gefahr

Extrem entzündbares Aerosol. (H222)
Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. (H229)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. (H336)
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (H411)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. (P211)
Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. (P251)
Einatmen von Aerosol vermeiden. (P261)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)
Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C aussetzen. (P410 + P412)

GHS-Einstufung
Aerosole (Kapitel 2.3) - Kategorie 1 (Aerosol 1), H222 und H229
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Schläfrigkeit und Benommenheit) (STOT SE 3), H336
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 2 (Aquatic Chronic 2), H411

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Als Bremsenreiniger werden Reinigungsmittel zumeist in Aeorosolpackungen (Spraydosen) bezeichnet, die vorwiegend zur Reinigung von Bremsen, des Motorraums sowie Unterbodens von Kraftfahrzeugen eingesetzt werden.
Wichtige Eigenschaft ist, dass der Bremsenreiniger nach der Anwendung rückstandsfrei verdunstet.
Typische Bremsenreiniger enthalten Kohlenwasserstoffe als Hauptbestandteil. Als Treibmittel wird oft Kohlendioxid verwendet. Auch Alkohole wie Propan-2-ol kommen in etlichen Produkten zum Einsatz.
Einige Produkte verwenden zusätzlich zu Kohlendioxid auch Propan/Butan als Treibmittel. Bremsenreiniger ohne Propan und Butan sind hinsichtlich des Explosionsschutzes zu bevorzugen.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf das kurzzeitige, kleinflächige Aufsprühen, jedoch nicht auf die großflächige Anwendung, von der aus Brand- und Explosionsschutzgründen abgeraten wird.
Die unter Grenzwerte und Einstufungen aufgeführten Stoffe/Gemische müssen nicht unbedingt auch in allen Produkten dieser Produktgruppe enthalten sein.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men.


Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.


Kohlenwasserstoffgemische, Verwendung als Lösemittel
Der Grenzwert für ein konkretes Kohlenwasser­stoff­gemisch wird mit der RCP-Methode bestimmt. Für die Berechnung gelten für folgende Fraktionen bzw. Stoffe diese Grenzwerte:
C6-C8 Aliphaten: 700 mg/m³
C9-C14 Aliphaten: 300 mg/m³
C9-C14 Aromaten: 50 mg/m³
n-Hexan im KW-Gemisch: 180 mg/m³
Decahydronaphthalin (Decalin) im KW-Gemisch: 29 mg/m³
Diese Werte und die entsprechenden Konzentrationen sind in die RCP-Formel einzusetzen, der Grenzwert zu berechnen und wie vorgegeben zu runden (s. Hyperlink RCP-Methode).
Für die Berechnung des Grenzwertes des Kohlenwasserstoffgemischs kann auch der RCP-Rechner der DGUV benutzt werden.
Weitere Kohlenwasserstoffe, die nicht unter die genannten Summen- bzw. Einzelbezeichnungen fallen, sind getrennt nach TRGS 402 zu bewerten. Deren Grenzwerte werden in GisChem daher zusätzlich angegeben, sofern für die Produktgruppe relevant.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Kohlendioxid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 9100 mg/m³ bzw. 5000 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Isopropanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 500 mg/m³ bzw. 200 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Propan
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 1800 mg/m³ bzw. 1000 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
n-Butan
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2400 mg/m³ bzw. 1000 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
WGK: Die Wasser­gefährdungs­klassen sind innerhalb dieser Pro­dukt­gruppe unterschiedlich, siehe Sicherheitsdatenblätter der Hersteller.



Messung / Ermittlung

Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenz­werte der Inhalts­stoffe zu bewerten.
Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Beim Versprühen tritt explosionsfähige Atmosphäre auf.
Dämpfe sind schwerer als Luft.
Bei undichten Spraydosen Bildung explosionsfähi­ger Atmosphäre möglich.
Achtung - sogar leere Dosen können bei Erwärmung über 50 °C bersten und als Geschoss fortgeschleudert werden.
Unsach­gemäße Behand­lung von Druck­gas­packungen kann zu Ber­sten/Ex­plosion führen.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid).



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Räume sind so lüften (siehe Mindeststandards), dass keine gefährlichen Gaskonzentrationen entstehen können - vor allem im Bodenbereich (Dämpfe sind schwerer als Luft).
Bei Reinigungsarbeiten sollte eine Mindestluftwechselrate von 3/h erreicht werden, die während und ca. 5 Minuten nach Reinigungsende aufrecht zu erhalten ist. Dies lässt sich durch eine technische Lüftung oder Durchzug erreichen.
Insbesondere bei Arbeitsplätzen ohne technische Lüftung ist darauf zu achten, dass die Arbeiten nicht in Totzonen mit nur schwacher Luftbewegung ausgeführt werden.
Spraydosen nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen. Nach Gebrauch immer Ventil­schutz­kappe auf­setzen.
Spritzzeit auf maximal 10 Sekunden beschränken.
Größe der Verdunstungsfläche (Anwendungsfläche) auf 1 m² beschränken. Erst nach erfolgter Verdunstung (mindestens 5 Minuten) bei ausreichender Lüftung erneute Anwendung des Bremsenreinigers - auch durch Kollegen in der Nähe.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Verursacht Hautreizungen (H315).
Schwindel, Kopf­schmer­zen, Be­nom­men­heit bis zur Be­wußt­losig­keit oder an­dere Hirn­funk­tions­stör­ungen kön­nen auftreten (siehe auch H336).
Produkte können die Haut ent­fet­ten und bei häu­figem Kon­takt zu Haut­ent­zün­dungen führen.
Kann die Atem­wege und Augen reizen.
Vorübergehende Beschwerden wie Kopf­schmerzen, Müdig­keit, Schwin­del, Übelkeit kön­nen auf­tre­ten.



Brand- und Explosionsschutz

Zum Explosionsschutz in Kfz-Werkstätten beim Umgang mit brennbaren Reinigern wie Bremsenreiniger ist das Fachausschuss-Informationsblatt Nr. 48 zu beachten.
Der Nahbereich um die Austrittsöffnung von Spray­dosen ist ein explo­sions­gefähr­deter Bereich.
Begrenzung der Spritzzeit auf maximal 10 s und der Verdunstunsfläche auf 1 m². Keine parallele Anwendung mehrerer Sprays. Benutzung von Sprays möglichst nur mit nicht brennbarem Treibmittel (Kohlendioxid, kein Propan/Butan).
Vorrangige Maßnahme ist dann die Verdünnung der freigesetzten brennbaren Gase und Dämpfe furch eine wirksame Lüftung (siehe technische und organisatorische Schutzmaßnahmen).
Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offe­ne Flammen vermeiden, nicht auf heiße Flächen oder ge­gen Flammen sprühen.
Vor Sonnenbestrahlung und Erwärmung über 50 °C schützen.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" anbringen!
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.
Arbeiten mit Zündgefahr, z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen bei Wartung und Repa­ratur, nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.
Insbesondere keine Anwendung von Bremsenreinigern kurz vor Schweißarbeiten - auch nicht an Arbeitsplätzen in der Nähe dieser Arbeiten.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Aerosolen vermeiden.
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Stark verun­reinigte Klei­dung wechseln und reinigen!
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Handschutz: Handschuhe aus:
Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm).
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
In Abhängigkeit der Inhaltsstoffe der einzelnen Produk­te ist ein be­stän­diges Hand­schuh­material auszu­wählen (s. Sicher­heits­daten­blatt des Her­stellers).
Als Spritz­schutz können Hand­schuhe aus Nitril ver­wendet werden.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Bei kurz­zeitiger, klein­flächiger Anwen­dung ist Atem­schutz nicht erforderlich.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Hautkontakt wird ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge empfohlen.
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Gefährdung der Haut
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles er­forderlich, der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewähr­leistet ist.



Schadensfall

Beschädigte oder undichte Spraydosen unverzüglich drucklos machen, z.B. im Freien sorgfältig und umsichtig, mit der Windrichtung entleeren. Dabei Besprühen der Kleidung vermeiden - Entzün­dungs­ge­fahr!
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Schaum, Wasser­sprüh­strahl.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Aus der Deckung in gesichertem Abstand Lö­schen - Spraydosen können im Brandfall zer­platzen.
Unversehrte Spraydosen - wenn ohne Ri­si­ko mög­lich - aus dem Gefahrenbereich entfernen und mit Wasser kühlen.
Bei der Entzündung brennbarer Fül­lungen kön­nen Stich­flammen auf­treten und in der Umge­bung Brandherde entstehen lassen.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid).
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Steriler Schutzverband.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.



Entsorgung

Spraydosen auch nach Gebrauch nicht ge­walt­sam öffnen oder verbrennen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Auch bei der Entsorgung müssen die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und Druck­aufbau verhindert werden. Deshalb müssen Verpackungen für Abfall-­Spray­dosen ausreichend belüftet und gefahr­gut­rechtlich zugelassen sein.
Sie müssen außerdem mit saug­fähigem Material versehen sein, das Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält. Beförderung darf nur in belüfteten oder offenen Fahr­zeugen erfolgen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
In Arbeitsräumen dürfen Aerosolpackungen in Mengen über 20 kg Nettomasse nur in Sicherheitsschränken nach EN 14470-1 mit einer Feuerbeständigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht oder an­de­ren Wärmequellen aussetzen!
Verpackungen kippsicher stapeln.
Lagerräume mit einer Grundfläche über 60 m² dürfen nicht unter Räumen liegen oder mit solchen Räumen verbunden sein, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
Das gilt nicht, wenn sie mit feuerbeständigen (F 90) Wänden und Decken voneinander abgetrennt sind.
Sie müssen mindestens zwei Ausgänge zu Fluren, Treppenräumen oder ins Freie haben, als zweiter Ausgang genügt ein Notausstieg.
Überschreitet die Grundfläche 500 m², sind weitere Anforderungen zu beachten.
Das Lagervolumen an Aerosolpackungen zusammen mit dem Volumen von brennbaren Flüssigkeiten darf in jedem Lagerraum maximal 100.000 l betragen.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 2B.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), entzündbaren festen Stoffen (4.1B), selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3).
Separate Lagerung von oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A und 5.1B), Ammoniumnitrat (5.1C), organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit LGK 5.1C (Ammoniumnitrat) sind weitere Regelungen zu beachten.
Die Getrenntlagerung (statt Separatlagerung) von Spraydosen und Gasflaschen in Räumen ist zulässig, wenn maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden,
darunter nicht mehr als 25 Druckgasbehälter mit akut toxischen Gasen, Kat. 3, H331 oder Kat. 4, H332 (nicht aber Kat. 1 oder Kat. 2, H330), entzündbaren Gasen oder oxidierenden Gasen.
Die Druckgasbehälter sind durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen. Zwischen der Wand und den anderen brennbaren Lagergütern muss ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.