Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben
Ganzes Dokument: Datenblatt
Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben
Einstufung GHS
Gefahr
Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. (H350i)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Einatmen von Staub vermeiden. (P261)
Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen. (P284)
BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P308 + P313)
GHS-EinstufungKarzinogenität (Kapitel 3.6) - Kategorie 1A (Carc. 1A), H350i
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Atemwegsreizung) (STOT SE 3), H335
Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Literaturangaben.
Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen
Holzstaub entsteht bei jeder spanenden Bearbeitung (besonders beim Schleifen) von Holz, Holzwerkstoffen oder Holzverbundstoffen durch Maschinen oder Handarbeit.
Bei der Handhabung von Roh- oder Fertigteilen sowie beim Wechseln von Staubsammelsäcken der Absauganlage oder bei der Reinigung der Werkstatt kann ohne getroffene Schutzmaßnahmen abgelagerter Holzstaub in der Raumluft verteilt werden.
Da explosionsfähige Staub-Luft-Gemische entstehen können, sind insbesondere die Kapitel Explosionsgefahren und Brand- und Explosionsschutz dieses Datenblattes zu beachten.
Harthölzer sind z.B. Eiche und Buche, aber auch verschiedene andere Hölzer wie z. B. Mahagoni, Teak, Birke oder Ahorn.
Ein - nicht abschliessendes -
Verzeichnis einiger Hartholzarten ist in der
TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren" in Anlage 1 veröffentlicht.
Hinweis: die neue Ausgabe der TRGS 553 wurde im Dezember 2022 veröffentlicht, dieses Datenblatt wird zurzeit überarbeitet. Eine Aktualisierung der DGUV I 209-044 ist in Planung.
Für Holzstäube, ohne Hartholzstäube ist in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt. Produktspezifische Kenndaten können je nach Holzart abweichen.Untere Explosionsgrenze: ca. 30 bis 60 g/m³
Zündtemperatur: 300 bis 400 °C
Hartholzstaub und Mischungen mit anderen HolzstäubenArbeitsplatzgrenzwert (
AGW): 2 mg/m³, gemessen in der einatembaren Fraktion
Kurzzeitwert: Überschreitungsfaktor 8; max. 4 Kurzzeitwertphasen mit Überschreitung pro Schicht, zwischen zwei Kurzzeitwertphasen mit Überschreitung ist ein Zeitraum von einer Stunde anzustreben.
Der Schichtmittelwert ist in jedem Fall einzuhalten.
Gefahr der Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (Sh und Sa)
gilt für einige Holz- und Hartholzarten, Beispiele für
sensibilisierende Holzarten sind in TRGS 907 aufgeführt.
Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte Hartholzstäuben ausgesetzt sind, gelten als krebserzeugend (
TRGS 906, siehe auch
TRGS 553).
WGK: nicht wassergefährdend, Kenn-Nr.: 765
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß
AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.
Messung / Ermittlung
Ersatzstoffprüfung vornehmen und dokumentieren. Ist die Substitution technisch nicht möglich, Stoff/Produkt soweit technisch machbar im geschlossenen System verwenden.
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Messungen nachweisen.
Messungen des Stoffes/Produktes insbesondere auch zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Exposition aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder Unfälle durchführen.
In den Anhängen zur
TRGS 553 sind Beispiele für Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche, Maschinen und Anlagen genannt, an denen der
AGW eingehalten wird.
Die Erfassungsbedingungen an Handschleifarbeitsplätzen werden beschrieben.
Zur
Wirksamkeitskontrolle der Holzstaubabsaugung sind Luftvolumenstrommessungen und weitere technische Maßnahmen durchzuführen.
In der
TRGS 553 "Holzstaub" sind im Anh. 6
Holzbearbeitungsmaschinen genannt, an denen der
AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird. Tischbandsägemaschinen max. eine Stunde, andere max. 30min pro Schicht nutzen.
Durch Reibung kann es zu sehr kleinen Rissen in der Haut (Mikroläsionen) kommen. Deshalb kann Hartholzstaub hautgefährdend wirken.
Einige Holzarten enthalten hautsensibilisierende Inhaltsstoffe. Für diese Holzarten gelten die Anforderungen der
TRGS 401.
Es handelt sich um einen
hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß
TRGS 401.
Eine
hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei allen Tätigkeiten mit Hautkontakt.
Eine
geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen
Die Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische ist möglich. Diese Produkte besitzen die
Staubexplosionsklasse St 1 bzw. St 2.
Die Entzündung von Staub-Luft-Gemischen durch
Zündquellen wie z.B. elektrische Geräte, offene Flammen, Schweißfunken, in Mühlen oder durch Garben von Schleiffunken (z.B. Trennschleifer) ist möglich.
Mit elektrostatischen Aufladungen ist zu rechnen beim Ausschütten, z.B. auf Packmittel, beim pneumatischen Fördern und bei fehlender Erdverbindung ableitfähiger und leitfähiger Gegenstände.
Reagiert mit starken
Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in gefährliche Gase (z.B. Kohlenmonoxid).
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Maschinen und Geräte so auswählen und betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird.
Holzstaub muss an der Entstehungsstelle möglichst vollständig erfasst, wirksam abgesaugt und staubfrei befördert werden.
Stauberfassungselemente sorgfältig einstellen. Die Schieber in den Anschlussleitungen der nicht benutzten Maschinen müssen geschlossen sein.
Geräte, in die ein Staubsammelbeutel einzulegen ist, sind nur mit Staubsammelbeutel zu betreiben, da sonst der im Gerät abgeschiedene Staub nicht gefahrlos entnommen werden kann.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen weitergehende Informationen zu den Tätigkeiten mit dem Produkt mitzuteilen, z.B. hinsichtlich der Ersatzstoffprüfung.
Wirksamkeitskontrolle der Holzstaubabsaugung festlegen und dokumentieren. Tägliche, wöchentliche und monatliche Prüfungen durch Pflichtenübertragung und Durchführungskontrolle regeln.
Jährlich Kontrolle mit allen genannten Prüfpunkten schriftlich dokumentieren.
Die in Silos geltenden Anforderungen an Brand- und Explosionsschutz werden in der DGUV Information 209-045 Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne erläutert.
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Absauganlagen für Holzstäube und Späne sind in der
DIN EN 12779 beschrieben.
Staubentwicklung vermeiden.
Staubbeutel, Spänesäcke, Sammelbehälter oder Container nicht offen stehen lassen und nicht offen transportieren. Staubsammelsäcke vor Entnahme sofort schließen. Sammelsäcke nicht überfüllen.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie P002 "Rauchen verboten" anbringen.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen (
Befahren) sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten.
Sofern eine beträchtliche Exposition von Arbeitnehmern zu erwarten ist und alle technischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, muss die Dauer der Exposition soweit wie möglich verkürzt werden.
Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung muss vom Arbeitnehmer getragen werden.
Der Arbeitgeber muss ein aktualisiertes Expositionsverzeichnis führen.
Es müssen alle Arbeitnehmer dort aufgeführt werden, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausführen, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Verzeichnis muss mindestens 40 Jahre nach Ende der Tätigkeit aufbewahrt werden. Bei Ausscheiden des Mitarbeiters ist ihm ein Auszug mit seinen Expositionsdaten mitzugeben.
Wenn der Beschäftigte einverstanden ist, kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch durch Meldung an die
zentrale Expositionsdatenbank (ZED) erfüllen.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Gesundheitsgefährdung
Einatmen oder Hautkontakt kann zu Gesundheitsschäden führen.
Hartholzstaub ist bei Einatmen krebserzeugend (s. H350i)!
Reizt die Atemwege: z.B. Brennen der Nasen- und Rachenschleimhaut, Reizhusten, Atemnot (s. H335)
Kann den Magen-Darm-Trakt reizen.
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an bestimmten Holzarten reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden Literaturangaben entnommen.
Brand- und Explosionsschutz
Staubablagerung und Staubaufwirbelung vermeiden, Staubablagerungen sofort entfernen.
Es ist sicherzustellen, dass die Anlage
technisch dicht ist. Kann dies nicht dauerhaft realisiert werden, sind weitere technische Maßnahmen erforderlich, z.B. technische Lüftung.
Staubablagerungen in Förder- und Aspirationsleitungen vermeiden durch:
Ausreichende Förderluftgeschwindigkeit, Vermeidung von starken Richtungsänderungen der Rohrleitungen sowie regelmäßige Inspektion und Reinigung des Inneren von Rohrleitungen.
Explosionsgefährdete Bereiche in
Zonen einteilen und im
Explosionsschutzdokument ausweisen.
Bei guter Absaugung der Bearbeitungsmaschinen (z.B. Sägen, Schleifen, Fräsen) und regelmäßiger Reinigung ist mit
Zone 22 im Nahbereich der Entstehungsstelle zu rechnen. Im Inneren des Staubabscheiders liegt
Zone 21 oder 20 vor.
Bereiche, in denen mit dem Auftreten explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische zu rechnen ist, können z.B. beim pneumatischen Fördern oder Mahlen auftreten.
Im Rohluftbereich von Filteranlagen, in Förderleitungen zwischen Filteranlagen und Silos sowie in Silos ist grundsätzlich mit dem Überschreiten der UEG zu rechnen.
Von
Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen vermeiden.
Bei Reinigungsarbeiten Staubaufwirbelungen vermeiden. Feucht reinigen oder saugen.
Staubablagerungen nur mit Industriestaubsaugern oder Kehrsaugmaschinen aufnehmen, die für die
Zone und für entzündbare Stäube geeignet sind.
Bearbeitungsmaschinen (z. B. Sägen, Schleifen, Fräsen) absaugen.
Nur
explosionsgeschützte Geräte entsprechend der
Zoneneinteilung verwenden.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene
Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Rohre, Schlauchleitungen und Armaturen so auswählen und verwenden, dass Verbindungen zur Erde nicht unterbrochen werden und keine Gleitstielbüschelentladungen entstehen können.
Den Eintrag von Glimmnestern und Funken in Staubschüttungen durch Funkenerkennungsanlage gekoppelt mit Löschung vermeiden.
Temperatur von Oberflächen, die mit Staubwolken in Kontakt kommen können, auf maximal zwei Drittel der Mindestzündtemperatur für aufgewirbelten Staub begrenzen.
Temperatur von Oberflächen, auf denen sich Staub ablagern kann, begrenzen auf die Mindestzündtemperatur für abgelagerten Staub minus 75°C.
Den Eintrag von Fremdkörpern, z.B. von Schrauben oder Nägeln, durch geeignete Abscheider, z.B. Magnetabscheider vermeiden.
Arbeiten mit Zündgefahr (z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen) nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen.
Anlagenteile, in denen die Entzündung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann, z.B. Filteranlagen, so ausführen, dass von der Explosion keine Gefahr
für Menschen, die Umwelt und andere Anlagenteile ausgeht, z.B. durch druckfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung in eine ungefährliche Richtung,
Explosionsunterdrückungsanlagen, Explosionstechnische Entkopplung zu Anlagenteilen, die nicht mit Schutzmaßnahmen gegen die Auswirkung einer Explosion ausgerüstet sind.
Hygienemaßnahmen
Einatmen von Stäuben vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen.
Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende verwenden (rückfettende Creme).
Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren!
Arbeitskleidung nicht ausschütteln oder abblasen - jedoch häufig reinigen!
Abblasen und trockenes Kehren von Holzstaub und -spänen sind nicht zulässig.Industriestaubsauger Bauart 22, früher Bauart 1 (zündquellenfrei), mindestens Staubklasse M.
Bei staubemittierenden Arbeiten, z.B. Wartungstätigkeiten wie Filter- oder Staubsammelsackwechsel, ist Atemschutz zu tragen.
Weitere ausführliche Hinweise finden sich in der DGUV I 209-044.
Die DGUV Information 209-084 Industriestaubsauger und Entstauber gibt weiterführende Hinweise dazu, was beim Aufsaugen, Abscheiden und Sammeln von Stäuben mit Entstaubern und Industriestaubsaugern zu beachten ist.
Nahrungs- und Genussmittel getrennt von Arbeitsstoffen aufbewahren. Essen, Trinken und Rauchen sind verboten!
Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz.
Hautschutz: Ein
Hautschutzplan mit Angabe der zu verwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel ist zu erstellen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Partikelfilter P2 (weiß)
Partikelfilter P3 (weiß)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2P). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Ausführliche Informationen zum Atemschutz finden sich in der
TRGS 553 und der DGUV I 209-044. Das Tragen von Atemschutz ist zusätzlich abhängig von der Einsatzzeit.
Immer Atemschutz getragen werden muss an folgenden Maschinen und bei folgenden Tätigkeiten:
beim Wechseln von Filterelementen und Sammeleinrichtungen oder bei sonstigen Wartungsarbeiten an der Absauganlage oder am Rohrsystem, beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne,
beim Wechseln von Filterelementen und Sammeleinrichtungen und beim Einfahren in Silos für Holzstaub und -späne, an Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
an Tischbandsägemaschinen, Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),an Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
an Drechselbänken, die in Drechslereien betrieben werden, an Schleif- und Schwabbelböcken, an Rundstabschleifmaschinen und an Parkettschleifmaschinen, falls diese den 2-mg/m³-Wert nicht einhalten.
Den Beschäftigten ist auf deren Wunsch auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts personengetragener/ persönlicher Atemschutz zur Verfügung zu stellen
Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein.
Körperschutz: Staubdichte Schutzkleidung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Wird der
AGW für Hartholzstaub in Höhe von 2 mg/m³ nicht eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (
Pflichtvorsorge).
Wenn der
AGW für Hartholzstaub eingehalten wird, aber eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, ist regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (
Angebotsvorsorge).
Für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Holzstäuben ist regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (
Angebotsvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Hartholzstaub
Gefährdung der Haut
Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können
Werden
Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 (z.B. Partikelfilterklasse P3 oder Kombinationsfilter aller Filterklassen) eingesetzt, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (
Pflichtvorsorge).
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten wenn
Atemschutzgeräte der Gruppe 1 oder gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske eingesetzt werden (
Angebotsvorsorge).
Atemschutzgeräte der Gruppe 1 sind z.B. Filtergeräte mit Partikelfilterklasse P2, partikelfiltrierende Halbmasken FFP 1, FFP 2 oder FFP 3, die Herstellerangaben sind zu beachten.
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Atemschutzgeräte
Auf arbeitsmedizinische Vorsorge verzichtet werden kann: bei Nutzung von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 für weniger als 30 min am Tag
oder von Atemschutzgeräten ohne Atemwiderstände (z.B. gebläseunterstützte Filtergeräte mit Haube oder Helm) jeweils mit einem Gesamtgewicht von max. 3 kg.
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Werdende Mütter dürfen hiermit nur beschäftigt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten ist. In diesem Fall gilt die "unverantwortbare Gefährdung" als ausgeschlossen.
Schadensfall
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel: Schaum, Löschpulver oder Wassernebel. Nicht zu verwenden: Wasser im Vollstrahl!
Brandbekämpfung größerer Brände nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät!
Feuerlöscheinrichtungen verwenden und Feuerwehr verständigen.Bei Bränden von Silos nur mit stationärer Löschanlage löschen.
Erste Hilfe
Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser und Seife reinigen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich bringen.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes.
Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden Literaturangaben entnommen.
Entsorgung
Für Lagerung und Entsorgung von Holzstäuben verschließbare Behälter verwenden. Zugang zu Entsorgungsbereichen nur fachkundigen und zuverlässigen Personen gestatten.
Bei Lagerung bis zur Entsorgung auf die Brandlast achten.
Filterbeutel, -säcke oder -behälter nicht wiederverwenden, da bei ihrer Entleerung große Staubmengen freigesetzt werden. Das gilt auch für von der Herstellfirma als wiederverwendbar gekennzeichnete Filterbeutel und -säcke.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach
AVV branchen-, prozessart-, herkunfts- oder abfallartenspezifisch zuzuordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Stoff/Produkt-Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln sind i.d.R. nach
AVV Kapitel "0301" zuzuordnen.
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten: Abfallschlüssel nach
AVV: 030104 (gefährliche Abfälle: für imprägniertes Holz), sonstige
AVV 030105.
Lagerung
Lagerung nur in dicht geschlossenen Behältern oder fest zugebundenen Sammelsäcken an einem gut gelüfteten Ort.
Bei der Lagerung in Silos sind bei Arbeiten in diesen Behältern (
Befahren) besondere Schutzmaßnahmen zu beachten.
Unter Verschluss oder so aufbewahren oder lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" anbringen.
Lagergüter so stapeln oder sichern, dass die Standsicherheit unter Beachtung der mechanischen Stabilität der
Verpackungen und Behälter gewährleistet ist.
Behälter, vor allem zerbrechliche Gefäße, sind so zu stapeln oder zu sichern, dass sie nicht aus den Regalfächern fallen können.
Behälter nur in einer Höhe aufbewahren, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Ggf. Tritte, Leitern oder Bühnen verwenden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der
TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 6.1C.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Zusammenlagerung ist mit selbstentzündlichen Stoffen (4.2), Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden (4.3) und oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann.
Dies kann durch
Getrenntlagerung erreicht werden.
Sonstige Gefahrstoffe bis 200 kg dürfen abweichend von diesen Regelungen im Lager für diese Lagerklasse hinzugelagert werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Im selben Raum dürfen keine Arzneimittel, Lebens- oder Futtermittel einschließlich deren Zusatzstoffe, Kosmetika oder Genussmittel aufbewahrt oder gelagert werden.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg dieser Stoffe gelagert werden, muss ein
Alarmplan erstellt werden und stoffspezifische Informationen bereitgehalten werden (s. Checkliste "Betriebsstörungen Lager").
Beschäftigte im Lager müssen regelmäßig üben, wie sie sich beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen können.
Die zeitlichen Abstände der Notfallübungen sind in der
Gefährdungsbeurteilung festzulegen.