GisChem

Lösemittelhaltiger Decklack / Epoxidharz / System / Handanstrich

Ganzes Dokument: Datenblatt


Lösemittelhaltiger Decklack / Epoxidharz / System / Handanstrich


Einstufung GHS

GHS02 GHS05 GHS07 GHS08 GHS09

Gefahr

Flüssigkeit und Dampf entzündbar. (H226)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenschäden. (H318)
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. (H317)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. (H336)
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. (H411)
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. (P260)
Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. (P262)
Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. (P271)

GHS-Einstufung
Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6) - Kategorie 3 (Flam. Liq. 3), H226
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318
Sensibilisierung der Haut (Kapitel 3.4) - Kategorie 1 (Skin Sens. 1), H317
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Atemwegsreizung) (STOT SE 3), H335
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Schläfrigkeit und Benommenheit) (STOT SE 3), H336
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 2 (STOT RE 2), H373
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 2 (Aquatic Chronic 2), H411

Die Einstufung des Lacksystems wurde auf Basis der Einstufungen von Stammlack und Härter (vgl. entsprechende GisChem-Datenblätter) und typischen Mischungsverhältnissen ermittelt.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Lösemittelhaltige Decklacke auf Epoxidharz-Basis bestehen aus einem Stammlack und einem Härter.
Dieses Datenblatt beschreibt die Gefahren und Maßnahmen der gebrauchfähigen Mischung zwischen Stammlack und Härter während der "Topfzeit". Für die Komponenten Stammlack und Härter gibt es jeweils ein eigenes GisChem-Datenblatt.
Die Harzkomponente besteht aus einem Epoxidharz (Reaktionsprodukt aus Epichlorhydrin und Bisphenol A/F); es können auch Reaktivverdünner enthalten sein.
Als Härter werden in der Regel aliphatische Amine (z.B. Triethylentetramin), cycloaliphatische Amine (z.B. Isophorondiamon), Polyaminaddukte oder Polyaminoamide eingesetzt.
Als Lösemittel werden Aromaten (z.B. Xylole oder Ethylbenzol), Alkohole (z.B. Ethanol) und Ketone (z.B. Butanon oder 4-Methylpentan-2-on) eingesetzt.
Epoxidharzlack wird vor allem in stark mechanisch belasteten Bereichen eingesetzt. Verwendet kann passender Epoxidharzlack auf Oberflächen aus Metall wie Zink, Kupfer oder Aluminium sowie aus Kunststoff, Holz und Beton.
Für lösemittelhaltige Decklacke auf Epoxidharz-Basis im Spritzverfahren gibt es ein eigenes GisChem-Datenblatt.
Die im folgenden beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf die Bedingungen, unter denen das Produkt laut Herstellerangaben verarbeitet werden soll.
Untere Explosionsgrenze: ca. 0,7 Vol.-%
Obere Explosionsgrenze: ca. 11 Vol.-%
Flammpunkt: > 23 °C
Siedepunkt: ca. 120 °C


Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.


Xylol, Isomere
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 220 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Xylol, Grenz­wert: 1,5 mg/l, Unter­suchungs­material: Vollblut, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende; Unter­suchungs­parameter: Methylhippur-(Tolur-)säure (alle Isomere), Grenz­wert: 2000 mg/l, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende
Kohlenwasserstoffgemische, Verwendung als Lösemittel
Der Grenzwert für ein konkretes Kohlenwasser­stoff­gemisch wird mit der RCP-Methode bestimmt. Für die Berechnung gelten für folgende Fraktionen bzw. Stoffe diese Grenzwerte:
C6-C8 Aliphaten: 700 mg/m³
C9-C14 Aliphaten: 300 mg/m³
C9-C14 Aromaten: 50 mg/m³
n-Hexan im KW-Gemisch: 180 mg/m³
Decahydronaphthalin (Decalin) im KW-Gemisch: 29 mg/m³
Diese Werte und die entsprechenden Konzentrationen sind in die RCP-Formel einzusetzen, der Grenzwert zu berechnen und wie vorgegeben zu runden (s. Hyperlink RCP-Methode).
Für die Berechnung des Grenzwertes des Kohlenwasserstoffgemischs kann auch der RCP-Rechner der DGUV benutzt werden.
Weitere Kohlenwasserstoffe, die nicht unter die genannten Summen- bzw. Einzelbezeichnungen fallen, sind getrennt nach TRGS 402 zu bewerten. Deren Grenzwerte werden in GisChem daher zusätzlich angegeben, sofern für die Produktgruppe relevant.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)


Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.



Ersatzstoffe - Ersatzprodukte - Ersatzverfahren

Der Einsatz von lösemittelhaltigen Lacken ist in der Regel technisch begründet. Es ist zu prüfen, ob der Einsatz weniger gefährlicher Produkte möglich ist.



Messung / Ermittlung

Die Grenzwerteinhaltung für diese Stoffgemische ist nach TRGS 402, Abschnitt 5.2.1 (2) auf der Basis der Grenz­werte der Inhalts­stoffe zu bewerten.
Praktische Erfahrungen zeigen, dass Expoxidharz basierte Lacke eine Sensibilisierung bei einer erheblichen Zahl von Beschäftigten durch Hautkontakt hervorrufen können.
Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Einhaltung des AGW durch Messung oder andere gleichwertige Beurteilungsverfahren sicherstellen.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei allen Tätigkeiten mit Hautkontakt.
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwe­rer als Luft und bil­den bei Überschreitung des Flammpunktes mit Luft ex­plo­sions­fä­hi­ge At­mo­sphä­re.
Bei Vorhandensein von Zündquellen, z.B. heiße Ober­flächen, offene Flammen, mechanisch erzeugte Fun­ken, elektrische Geräte, elektrostatische Auf­la­dungen und Blitz­schlag, ist mit erhöhter Explo­sionsgefahr zu rechnen.
Mit elektrostatischen Aufladungen ist z.B. zu rechnen beim Ausschütten, beim Tragen isolierender Schuhe und bei fehlender Erdverbindung ableitfähiger und leitfähiger Gegenstände.
Bei durch­tränk­tem Ma­ter­ial (z.B. Klei­dung, Putz­lap­pen) be­steht er­höh­te Ent­zün­dungs­ge­fahr.
Reagiert mit starken Säuren und starken Laugen unter hef­tiger Wärme­entwicklung.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Zersetzt sich beim Erhitzen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid, Kohlendioxid, Sickoxide).



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Ins­be­sondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Min­dest­standards).
Dämpfe möglichst direkt an der Ent­stehungs- oder Aus­tritt­stelle ab­saugen. Wenn das nicht möglich ist, aus­reichende Raumlüftung sicherstellen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Offene Behälter soweit wie möglich abdecken. Nicht ver­wendete Vorratsgefäße verschließen.
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeits­bereichen nur nach vor­he­riger Rei­nigung benutzen.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Flüssigkeit an möglichst tiefgelegener Stelle in den Behälter einbringen oder Flüssigkeitsstrahl längs der Behälterwand führen.
Hautgefährdung möglichst beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen oder Haut­kon­takt kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Verursacht Hautreizungen (H315).
Verätzungen am Auge können zum Verlust der Seh­fähig­keit führen (s. H318).
Kann allergische Hautreaktionen verursachen (H317).
Reizt die Atem­wege: z.B. Bren­nen der Nasen- und Rachen­schleim­haut, Reiz­husten, Atem­not (s. H335)
Schwindel, Kopf­schmer­zen, Be­nom­men­heit bis zur Be­wußt­losig­keit oder an­dere Hirn­funk­tions­stör­ungen kön­nen auftreten (siehe auch H336).
Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (H373).
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an Epoxidharzen reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden teilweise Herstellerangaben entnommen.



Brand- und Explosionsschutz

Explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen und im Explosionsschutzdokument aus­weisen.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" und Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explo­sionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.
Nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zonen­ein­teilung ver­wenden.
Von Zündquellen fern halten, nicht rau­chen, offene Flammen ver­meiden, kriech­ende Dämpfe können auch in größ­erer Ent­fernung entzün­det werden.
Dämpfe nicht mit Flächen in Kontakt bringen, deren Ober­flächen­temperatur 80% der Zünd­temperatur des Stoffes/Pro­duktes über­schreitet.
Fußboden ableitfähig ausstatten, zur Abdeckung ab­leit­fähige Folien verwenden. Lackreste auf den Fuß­böden ver­mei­den.
Erdungseinrichtungen, z.B. Zangen, an leitfähigen und ableitfähigen Geräten und Hilfsmitteln, z.B. an Metall­behältern, anbringen.
Zur Probenahme isolierende Gegenstände, z.B. Plastikkelle mit Holzstab, bevorzugt verwenden.
Strömungsgeschwindigkeit beim Einfüllen begrenzen. Nur in ableitfähigen oder leitfähigen Gebinden handhaben.
Arbeiten mit Zündgefahr (z.B. Feuerarbeiten, Heißarbeiten, Schweißen) nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.
Keine Putztücher aus aufladbarem Material verwenden.
Behälter für Putztücher am Arbeitsplatz täglich vor Arbeits­schluss leeren.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen vermeiden!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Arbeits­stoffen auf­be­wahren. Bei der Arbeit weder essen, trin­ken, rauchen oder schnup­fen.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Bei Spritz­gefahr: Korb­brille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Handschuhmaterialien wurden Sicher­heits­da­tenblättern entnommen.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Atemschutz: Bei Handanstrich/Tauchverfahren ist Atemschutz nur bei großflächigen und längerfristigen Tätigkeiten ohne technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich.
Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Gasfilter A1 (braun) bis 1000 ml/m³ (ppm)
Gasfilter A2 (braun) bis 5000 ml/m³ (ppm)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2A). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit diesem Produkt ist, sofern eine Ex­po­si­tion besteht, ar­beits­me­dizi­nische Vor­sor­ge an­zu­bie­ten (Angebotsvorsorge).
Bei Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege, insbesondere durch Versprühen von Expoxidharzen, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Werden die AGW's für Benzolhomologe nicht ein­ge­hal­ten oder besteht Haut­kontakt, ist ar­beits­medi­zi­nische Vorsorge regel­mä­ßig zu ver­an­lassen (Pflichtvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Toluol und Xylol
Gefährdung der Haut
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, ist arbeits­medizinische Vorsorge ggf. nach der DGUV Empfehlung Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Nach Ver­schütten mit saugfähigem Material (z.B. Kiesel­gur, Bläh­glimmer, Sand) aufnehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrieben ver­fahren.
Produkt ist brennbar, geeignete Lösch­mittel vor­zugs­weise: Kohlen­dioxid, Schaum, Lösch­pulver. Mög­lich ist auch: Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung.
Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).



Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Durchtränkte Putztücher nur in widerstandsfähigen Behältern (z.B. aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen), die dicht verschlossen sind, sammeln.
Nicht ausgehärtete Reste wie das Produkt entsorgen.
Ausgehärtete Produkt­reste sind kein Sonderabfall.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Abfälle aus der Herstellung von Farben und Lacken, die gefährliche Stoffe enthalten: Abfallschlüssel 080111 (Sonderabfall).
Ausgehärtete Farben und Lacke sowie Farbab­fälle in Pul­ver­form: Abfallschlüssel 080112 (kein Sonderabfall).
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.



Lagerung

Aufgrund der beschränkten "Topfzeit" eines mehrkomponentigen Produktes mit reaktiven Materialien zwischen dem Anmischen und dem Ende der Verarbeitbarkeit werden diese Produkte in der Regel nicht gelagert.
Sollte im Ausnahmefall doch eine Lagerung erfolgen, orientieren sich die Maßnahmen an den Informationen zu Stammlack und/oder Härter.
Die Angaben zu wasserrechtlichen Anforderungen (die auch für die Verarbeitungsanlagen gelten) sind ebenfalls den GisChem-Datenblättern zu Stammlack und/oder Härter zu entnehmen.