Polyurethankleber / Komponente Harz
Ganzes Dokument: Datenblatt
Polyurethankleber / Komponente Harz
Einstufung GHS
GHS-EinstufungEine Einstufung und Kennzeichnung nach GHS liegt nicht vor, eine Herstellereinstufung ist ebenfalls nicht bekannt.
Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen
Zweikomponentenklebstoffe auf Polyurethanbasis bestehen aus einem Harz (Binder) und einem Härter.
Dieses Datenblatt beschreibt die Komponente Harz (Binder), welche die meisten Bestandteile des finalen Zweikomponenten-Systems enthält, u.a. die Polyole die als Reaktionspartner der Isocyanate in der Härterkomponente eingesetzt werden.
Es handelt sich hierbei um flüssige, hellgelb bis braune Klebstoffe welche einen charakteristischen Geruch aufweisen.
Polyurethan Zweikomponenten-Klebstoff zeichnet sich u.a. aus durch hohe strukturelle Festigkeit, gute Alterungseigenschaften, UV-Beständigkeit sowie hohe Witterungsbeständiglkeit.
Anwendungsgebiete sind Metallverklebungen sowie wegen vielseitiger Adhäsionseigenschaft zu unterschiedlichen Oberflächen Kombinationsverklebungen verschiedenster Werkstoffe, besonders für Verbindungen wie Kunststoffen und Holz.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.Flammpunkt: ca. 182 °C
Siedepunkt: >200°C
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
WGK: 1 (schwach wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.
Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen
Die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre ist nicht möglich.
Reagiert mit starken
Oxidationsmitteln.
Zersetzt sich beim Erhitzen in gefährliche Gase (z.B. Kohlenstoffoxide, Stickoxide).
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Spezielle Lüftungsmaßnahmen sind bei kurzzeitigen und kleinflächigen Tätigkeiten nicht notwendig, die natürliche Be- und Entlüftung ist ausreichend.
Reaktionsfähige Stoffe fern halten.
Diisocyanathaltige Produkte ab 0,1 % Diisocyanatgehalt dürfen nur industriell und gewerblich verwendet werden, wenn eine Schulung abgeschlossen ist. Dies ist eine Vorgabe gemäß REACH-Beschränkung.
Hersteller müssen Materialien für diese
Schulungsmaßnahmen Diisocyanate zur Verfügung stellen und alle 5 Jahre muss eine erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen werden.
Gesundheitsgefährdung
Einatmen oder Aufnahme über die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen.
Die Informationen zur Gesundheitsgefährdung wurden teilweise Herstellerangaben entnommen.
Hygienemaßnahmen
Einatmen von Dämpfen vermeiden!
Berührung mit Augen und Haut vermeiden!
Vor Pausen und nach Arbeitsende Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen.
Hautpflegemittel nach der Hautreinigung am Arbeitsende bzw. vor längeren Pausen verwenden (rückfettende Creme).
Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Gestellbrille mit Seitenschutz.
Handschutz: Handschuhe aus:
Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!
Die Handschuhmaterialien wurden Sicherheitsdatenblättern entnommen.
Schadensfall
Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille und Handschuhe.
Nach Verschütten mit saugfähigem, unbrennbarem Material (z.B. Kieselgur, Blähglimmer, Sand) aufnehmen und wie unter Entsorgung beschrieben verfahren.
Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlenstoffoxide, Stickoxide).
Das Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation muss verhindert werden.
Erste Hilfe
Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten
Augenlidern mit Wasser spülen.
Nach Hautkontakt: Haut mit viel Wasser spülen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Einatmen: Patienten an die frische Luft bringen. Bei länger anhaltenden Beschwerden Arzt konsultieren.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes.
Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt).
Entsorgung
Auch kleine Mengen nicht über die Kanalisation oder Mülltonne entsorgen.
Nicht ausgehärtete Reste wie das Produkt entsorgen.
Kleinere Mengen von
Verpackungen mit ausgehärteten Restinhalten können als
gewerbliche Siedlungsabfälle entsorgt werden.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach
AVV branchen-, prozessart-, herkunfts- oder abfallartenspezifisch zuzuordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Stoff/Produkt-Abfälle aus
HZVA von Farben, Lacken, Dichtungsmassen, Klebstoffen und Druckfarben sind i.d.R. gefährliche Abfälle (
Sonderabfälle) und nach
AVV dem Kapitel "08" zuzuordnen.
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten: Abfallschlüssel nach
AVV: 080409 (
Sonderabfall).
Ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen sind kein gefährlicher Abfall.
Lagerung
Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, gut gelüfteten Ort lagern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der
TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 10.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2A), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat (5.1C) und organischen Peroxiden (5.2) sind weitere Regelungen zu beachten.
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Die Zusammenlagerung ist mit selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch
Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg an brennbaren Gefahrstoffen gelagert werden, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor, bei Feststoffen der Lagerklasse 11 ist von einer größeren Menge auszugehen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch
Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 100 m³ oder 100 Tonnen werden der
Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das
Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass auslaufende Flüssigkeiten bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebsteilen) aufgefangen werden können.
Abhängig vom Rauminhalt der Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasserbehörde,
Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sachverständige.
Bei
Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Unteren Wasserbehörde, Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder von nach
WHG zertifizierten Fachbetrieben.
Bei Lagermengen über 100m³ muss ein Überwachungs-, Instandhaltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 1000m³ dürfen nur durch zertifizierte Fachbetriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Da im Wasserrecht der
Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasserschutzgebiete gelten strengere Auflagen.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, instandgesetzt und stillgelegt werden und müssen regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden. Näheres regelt die
AwSV.
Als Stoff/Produkt der WGK 1 erfordert die Lagerung von mehr als 100 t je
Lagerabschnitt eine Löschwasser-Rückhalteanlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefährdender Stoffe/Produkte unterschiedlicher WGK muss die Menge mit Hilfe einer
Umrechnungsregel ermittelt werden.