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Biozide für Kühlschmierstoffe (KSS)

Ganzes Dokument: Datenblatt


Biozide für Kühlschmierstoffe (KSS)


Einstufung GHS

GHS07 GHS05 GHS09

Gefahr

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. (H302 + H312)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. (H317)
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen. (P303 + P361 + P353)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)

GHS-Einstufung
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H302
Akute Toxizität dermal (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H312
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1 (Skin Corr. 1), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318
Sensibilisierung der Haut (Kapitel 3.4) - Kategorie 1 (Skin Sens. 1), H317
Langfristig (chronisch) gewässergefährdend (Kapitel 4.1) - Kategorie 1 (Aquatic Chronic 1), H410

Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Litera­tur­angaben.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Als Biozide (Konservierungsmittel) kommen unter anderem Formaldehyddepotstoffe, Thiazole und Isothiazolinone zum Einsatz.
Bei der Auswahl ist die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt und ihre Verwendung zu berücksichtigen.
Entsprechende Hinweise für Kühlschmierstoffe sind in der VKIS-VSI-IGM-BGHM-Stoffliste zusammengestellt.
Häufig verwendet man auch Kombinationen verschiedener Biozidtypen, um das Wirkungsspektrum zu verbreitern.
Allgemein sind beim Einsatz von Konservierungsmitteln eine Unter- sowie eine Überdosierung zu vermeiden.
Bei einer Unterdosierung wird die gewünschte Verringerung der Keimzahl nicht erreicht.
Bei einer Überdosierung von Bioziden ergeben sich zwangsläufig Hautreizungen und evtl. allergische Hauterkrankungen der Beschäftigten, die Hautkontakt zu dem Kühlschmierstoff haben.
Die produktspezifischen Kenndaten im Ein­zel­nen sind den Sicherheitsdatenblättern der Her­steller zu ent­neh­men. Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt.
Siedepunkt: ca. 100°C


Reaktionsgemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (CIT) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) im Verhältnis 3:1
Aktueller Grenzwertvorschlag der DFG-Senats­kommis­sion: 1,25 mg/m³ gemes­sen in der ein­atem­baren Fraktion.
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den Grenzwert nicht überschreiten.
Schwangerschaftskategorie C (DFG-Senatskommission): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte nicht befürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)


Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.



Messung / Ermittlung

Prüfung auf Ersatzstoffe und/oder Ersatzverfahren vornehmen und dokumentieren. Wird auf eine mögliche Substitution verzichtet, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Beurteilung der Gefährdung beim Einatmen (TRGS 402): Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden nachweisen oder messen.
Beurteilung der Gefährdung bei Hautkontakt (TRGS 401):
Eine hohe Gefährdung liegt vor:
bei großflächigem Kontakt oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine mittlere Gefährdung liegt vor:
bei kleinflächigem und kurzfristigem (z.B. Spritzer, Einwirkung < 15 min pro Schicht) Kontakt,
Eine geringe Gefährdung liegt vor:
bei kurzfristigem und kleinflächigem Hautkontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung zusätz­lich:
Aufgrund der Hautgefährdung prüfen, ob ein Ersatzstoff verwendet oder eine Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht möglich, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln und star­ken Reduktionsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wick­lung.
Rea­giert mit Laugen unter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Kohlen­monoxid, Formaldehyd).



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Ins­be­sondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Min­dest­standards).
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeits­bereichen nur nach vor­he­riger Rei­nigung benutzen.
Beim Ab- und Umfüllen und Anmischen Verspritzen und Nachlauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten. Beim Einfüllen des Biozids Trichter oder andere Einfüllhilfen verwenden, zum Hautkontakt mit dem Biozid und Spritzer zu vermeiden.
Wegen erhöhter Korrosionsgefahr regelmäßig Elektroinstallation überprüfen.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten.
Werden Absauganlagen mit Luftrückführung oder sonstige Umluftanlagen betrieben, ist auf eine sachgerechte Wartung, insbesondere auf regelmäßigen Filterwechsel zu achten.
Abblasen von Kühlschmierstoffen mit Druckluft kann kurzzeitig zu hohen mikrobiellen Belastungen führen und erhöht damit das Risiko von Atemwegserkrankungen.
Anmischwasser sollte Trinkwasserqualität haben (maximale Koloniezahl nach der Trinkwasserverordnung: 100 KBE/ml, Krankheitserreger dürfen nicht vorhanden sein).
Abgeschiedene wassergemischte Kühlschmierstoffe nicht in den Kühlschmierstoff-Kreislauf zurückführen. Dies gilt auch für Kühlschmierstoffe aus Spänebehältern und Auffangwannen.
Laufroste nicht über offene Becken und Rinnen des Kühlschmierstoffsystems führen.
Bei selten benutzten Maschinen ohne kontinuierliche Umwälzung oder Belüftung ist vor jedem Einsatz ein vollständiger Austausch des Kühlschmierstoffs zu empfehlen.
Kontinuierliche Nachkonservierung während der Anwendung ("Präventivkonservierung") muss gemäß den Dosierungsangaben des Kühlschmierstoff- oder Biozidherstellers erfolgen.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen.
Bei Tätigkeiten mit Biostoffen sind immer die allgemeinen Hygienemaßnahmen der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 500) einzuhalten.
Diese Maßnahmen entsprechen der Forderung nach § 9 Abs. (1) Biostoffverordnung.
Sauerstoffarme (anaerobe) Verhältnisse sollten in Anlagen vermieden werden. Dies verhindert die Bildung von Faulgasen (auch bekannt als "Montagmorgengeruch" nach Stillstand der Bearbeitung in betriebsfreien Zeiten.
Einmal-Eintauchnährböden ("Dip-Slides") können zur technischen Kontrolle für die Verlaufskontrolle eines mikrobiellen Wachstums in wassergemischten Kühlschmierstoffen eingesetzt werden.
Anaerobe Mikroorganismen sind mit dem Einsatz von Dip-Slides nicht nachweisbar.
Die überwiegende Anzahl der heute eingesetzten wassermischbaren Kühlschmierstoff-Konzentrate ist vorkonserviert ("Topfkonservierung").
Hautkontakt beeinträchtigt die Schutzfunktion der Haut; langfristige Einwirkung kann zu Hauterkrankungen führen.
Schon geringfügige Hautverletzungen, z.B. durch Späne oder Abrieb, erhöhen das Risiko einer KSS-bedingten Hauterkrankung.
Das Abblasen KSS-benetzter Haut und Kleidung mit Druckluft kann Hautschäden verursachen.
Das Einatmen von KSS-Dampf und -Aerosolen kann zu Schleimhaut- und/oder Atemwegsreizungen führen.
Mikroorganismen können zu Infektionen, z.B. bei Wunden oder vorgeschädigter Haut, oder zu allergischen Erkrankungen, z.B. beim Einatmen, führen.
Verschütteter oder ausgelaufener KSS kann Erdreich und Gewässer verunreinigen.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Auf­nahme über die Haut kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Gesundheits­schädlich bei Verschlucken (H302).
Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt (H312).
Verursacht Ver­ätz­ungen, d.h. schädigt Atem­wege, Augen und Haut bis zur Zerstörung (s. H314).
Verätzungen am Auge können zum Verlust der Seh­fähig­keit führen (s. H318).
Kann allergische Hautreaktionen verursachen (H317).
Sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an reagieren und sollten deshalb keinen weiteren Kontakt mit diesen Stoffen haben.



Brand- und Explosionsschutz

Die Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sind in erster Linie auf gefährlichere Stoffe und Brand­lasten in dem ent­sprechen­den Arbeits­bereich abzustimmen.



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Vor Pausen und nach Arbeits­ende Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung am Arbeits­ende bzw. vor längeren Pausen ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren gemäß Gefährdungsbeurteilung!!
Kontaminierte Arbeitskleidung muss im Betrieb verbleiben und erforderlichenfalls gereinigt werden.
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Korbbrille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm).
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Handschuhmaterialien wurden Sicher­heits­da­tenblättern entnommen.
Körperschutz: Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.
Sonstiges: Beim Reinigen von mikrobiell besiedelten Kühlschmierstoff-Kreisläufen ist zusätzlich Fußschutz zu tragen.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbil­dungs­zieles er­forderlich und die Aufsicht durch einen Fach­kundigen sowie betriebs­ärztliche oder sicherheits­technische Betreu­ung gewährleistet ist.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/verschüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­aus­rüs­tung tra­gen: Auf jeden Fall Schutz­brille und Hand­schuhe.
Nach Verschütten mit säure­binden­dem Material (z.B. Kalk­stein­mehl) auf­nehmen, wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben be­handeln und Reste mit Was­ser weg­spülen.
Produkt ist nicht brennbar, im Brand­fall Lösch­maß­nahmen auf Um­gebung ab­stimmen.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Formaldehyd, Kohlen­monoxid).
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (mind. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen; auf Selbstschutz achten.
Mit viel Was­ser und Seife reinigen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemstillstand künstliche Beat­mung nach Mög­lichkeit mit Beatmungs­gerät, auf jeden Fall Stoff­kontakt bzw. Ein­atmen des Stoffes/Produktes ver­mei­den (Selbst­schutz).
Nach Verschlucken: Bei Bewußt­sein so­fort in kleinen Schlucken viel Was­ser trin­ken, Er­brechen herbei­führen!
Sonstiges: Die Informationen zur Ersten Hilfe wurden teilweise Herstellerangaben entnommen.



Entsorgung

Der komplette sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV zuzuordnen und gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem gut ge­lüfteten Ort lagern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 8B.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A), organischen Peroxiden (5.2), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), Ammoniumnitrat (5.1C) sind weitere Regelungen zu beachten.
Die Zusammenlagerung ist mit selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3) erlaubt, wenn keine wesentliche Gefährdungserhöhung eintreten kann.
Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen mit bis zu 1 m³ oder 1 Tonne werden der Gefährdungsstufe A zugeordnet.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­laufende Flüssig­keiten bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Bei Gefährdungsstufe A entfällt die Anzeigepflicht, dennoch sind die Anlagen innerbetrieblich zu dokumentieren.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Bei Lagermengen über 1 m³ muss ein Überwachungs-, Instand­haltungs-, Notfallplan vorliegen u. unterwiesen werden. Anlagen ab 10 m³ dürfen nur durch zertifizierte Fach­betriebe innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Unterirdische Anlagen dürfen nur von zertifizierten Fach­betrieben errichtet, instand­gesetzt und stillgelegt werden und müssen regel­mäßig durch Sach­verstän­dige geprüft werden. Näheres regelt die AwSV.
Als Stoff/Produkt der WGK 2 erfordert die La­ge­rung von mehr als 10 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.