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Ganzes Dokument: Mindeststandards



Messung / Ermittlung
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder wenn dabei Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ausführlich zu beurteilen.
Diese Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss sich hierbei beraten lassen, wenn er selbst nicht über die notwendige Fachkunde verfügt.
Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein.
Es besteht Dokumentationspflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich.
Die TRGS 400 beschreibt detailliert die Vorgehens­weise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätig­keiten mit Gefahr­stoffen.
Die Beurteilung von Gefährdungen, die auf toxi­kolo­gischen Eigenschaften von Stoffen beruhen, und der möglichen Exposition führen zur Festlegung von Schutzmaßnahmen nach §§ 7-10 GefStoffV.
Gefahrstoffverzeichnis
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Es muss mindestens Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften oder die Einstufung, die verwendeten Mengenbereiche sowie die entsprechenden Arbeitsbereiche enthalten.
Expositionsermittlung und -beurteilung
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Aus­maß der Exposition sowie die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zu ermitteln, z. B. an Hand von:
Beurteilungsmethoden zur inhalativen Exposition, insbesondere Erfassung von Tätigkeiten und Festlegung von Arbeitsbereichen sowie Konzentrationsmessungen oder alternative Methoden nach TRGS 402 (Beurteilung der inhalativen Exposition),
Beurteilung der dermalen Exposition nach TRGS 401,
Erfahrungen mit vergleichbaren Anlag­en und Tä­tig­keiten,
zuverlässigen Berechnungen von hinreichender Plau­si­bilität sowie
verfahrens- und stoffspezifischen Krite­rien gemäß TRGS 420.
Prüfröhrchen können zu orientierenden Messungen eingesetzt werden. Die qualitative und quantitative Konzentrationsbestimmung wird durch spezielle Probenahme- und Analyseverfahren (Messverfahren) ermöglicht.
In Laboratorien können die Grenzwerte (AGW) i.d.R. als eingehalten angesehen werden, wenn in laborüblichen Mengen od. Verfahren nach den Regeln der Technik, insbesondere nach den Laborrichtlinien (BGI/GUV-I 850-0) und der TRGS 526 gearbeitet wird.


Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Lüftung/Absaugung
Für natürliche Raumlüftung (z.B. Fenster­lüf­tung, Lüf­tungs­schächte) sorgen.
Auftretende Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube direkt an der Ent­stehungs- oder Aus­tritts­stelle absaugen.
Ist eine vollständige Absaugung nicht mög­lich, ist eine tech­nische Raumlüftung (Zu- und Ab­luft) erforder­lich.
Laboratorien
In Laboratorien sind technische Zu- und Abluftanlagen mit einem stündlich etwa 8-fachen Luftwechsel erforderlich: TRGS 526, Abschnitt 6.2.5 oder DGUV Information 213-850 (früher BGI/GUV-I 850-0).
Die Luftwechselrate kann aufgrund der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall erhöht oder erniedrigt werden, ggf. kann sogar eine natürliche Lüftung ausreichen.
Ein während der Arbeitszeit reduzierter Luftwechsel muss deutlich am Eingang mit "Achtung: Reduzierter Luftwechsel" gekennzeichnet sein.
In Laboratorien im Abzug arbeiten (wenn Stoffe in gefährlicher Konzentration/Menge auftreten können zum Schutz vor Splittern oder Spritzen oder gegen explosionsfähige Atmosphäre): DGUV Information 213-850 (BGI/GUV-I 850-0), TRGS 526, Abschnitt 4.11.1.
Ausstattung Arbeitsplatz
Am Arbeitsplatz nur die Mengen bereit hal­ten, die für den Fort­gang der Arbeit erfor­der­lich sind.
Ist eine Gefährdung der Augen oder der Haut durch Kon­takt mit dem Stoff mög­lich, sind Einrich­tungen zum ausgiebigen Spülen mit Wasser, wie z.B. Körpernot­duschen und Augennot­duschen zu installieren.
Wasch- und Umkleideräume zur Verfü­gung stellen.
Räume, Anlagen und Geräte regel­mäßig rei­nigen.
Kann eine Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert werden, darf diese nicht durchgeführt werden.
Fluchtwege, Notausgänge, Fluchtpläne
Fluchtwege bzw. Angriffswege zur Brand­be­kämpfung und Notausgänge einrich­ten, kenn­zeichnen und freihalten.
Ein Flucht-/Rettungsplan ist aufzu­stellen und be­kannt zu machen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nut­zung der Arbeits­stätte dies erfordern.
Unterweisung/Betriebsanweisung
Den Beschäftigen sind schrift­liche Betriebsanweisungen, die bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren sind, sowie alle relevanten Sicherheitsdatenblätter zugänglich zu machen.
Keine Betriebsanweisung ist erforderlich bei geringer Gefährdung wie z.B. dem haushaltsüblichen Gebrauch von Gefahrstoffen (geringe Mengen, geringe Gefahr der Stoffe, geringe Exposition).
Betriebsanweisungen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Beschäftigten verstanden wird.
Anhand dieser Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz­bezogene mündliche Unterweisungen mindestens einmal jährlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durch­zuführen, zu dokumentieren und von den Unter­wiesenen zu unterschreiben.
Schriftliche Anweisungen oder e-Learning können die Unterweisung nur unterstützen, nicht ersetzen.


Brand- und Explosionsschutz
Bei Einhaltung des AGW wird die un­tere Ex­plosi­ons­grenze in der Regel um ein Viel­faches unter­schritten, so dass Explosionsschutzmaßnahmen nur im Einzelfall erforderlich werden.
In jedem Fall sind die konkreten Stoffdaten bzw. die konkreten Aussagen im Kapitel "Brand- und Explosionsschutz" des betreffenden Stoffes bzw. der Produktgruppe heranzuziehen.
Feuerlöscheinrichtungen bereit­stellen, kenn­zeichnen und frei­halten. Es ist eine ausreichende Anzahl der Mitarbeiter durch Unterweisung und Übung im Umgang damit zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.


Hygienemaßnahmen
Verun­reinigte Klei­dung wechseln und reinigen!
Nach Arbeits­ende Klei­dung wechseln!
Labormäntel und -arbeitskleidung im Labor lassen.
Reinigung der Arbeits­kleidung durch den Be­trieb!
Bei hautgefährdenden Arbeitsstoffen sind Haut­schutz­maß­nahmen erforderlich. Ein Hautschutzplan ist zu erstellen.
Nahrungs- und Genuss­mittel getrennt von Arbeits­stoffen auf­be­wahren. Bei der Arbeit weder essen, trin­ken, rauchen oder schnup­fen.
In Laboratorien darf generell nicht geraucht werden, Kosmetika dürfen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht angewandt werden.
Mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeitskleidung darf nicht in sauberen Bereichen wie z.B. Büros, Bibliotheken, Seminarräumen, Teeküchen, Kantinen oder Cafeterien getragen werden.


Schadensfall
Gefahrenbereich räumen und absperren, Vorge­setzten informieren.
Alarm-, Flucht- und Rettungspläne beachten. Im Brandfall Feuerwehr alarmieren ("Wer, Wo, Was").


Erste Hilfe
Lebensrettende Sofortmaßnahmen, wie "Stabile Sei­tenlage", "Herz-Lungen-Wiederbelebung", "Schock­bekäm­pfung" müssen situationsabhängig durch­ge­führt werden.
Verunreinigte Kleidung ausziehen, Haut mit viel Was­ser, ge­ge­benenfalls mit PEG 400 spülen.
Wunden keimfrei bedecken.
Für Körperruhe sorgen, vor Wärmever­lust schüt­zen.
Auf Selbstschutz achten, ärztliche Behandlung.
Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluss aufzubewahren.
Nach Hautkontakt: Inkorporationen z.B. nach Stichverletzungen beachten.


Entsorgung
Abfälle nicht vermischen. Zur ord­nungs­gemäßen Ver­wertung oder Beseitigung in be­ständigen, sicher ver­schließ­baren, eindeutig und sichtbar ge­kenn­zeich­neten Ge­fäßen ge­trennt sammeln.
Kleine Mengen regelmäßig in zugelassene Trans­port­be­hältnisse umfüllen.
Sammelgefäße und -behältnisse vor dem Zu­griff durch Unbefugte sichern.
Transportverpackungen nach Möglichkeit an den Lie­feranten zurück­ge­ben (Mehr­wegsysteme).
Saubere Verpackungen sind zur Verwertung abzugeben.


Lagerung
Nicht im Pausen- oder Auf­ent­halts­raum lagern.
Verpackungen und Behälter über­sicht­lich ge­ord­net lagern.
Laborabzüge sind grundsätzlich nicht zur Lagerung von Gefahrstoffen vorgesehen.
Nur im Original­gebinde oder in vom Her­steller empfohlenen Ge­binden lagern.
Nach Um­fül­len Be­häl­ter wie Ori­gi­nal­ge­bin­de kenn­zeich­nen.
Behälter eindeutig, sicht­bar und dauer­haft kenn­zeichnen.
In Laboratorien ist mindestens die vereinfachte Kennzeichnung mit eindeutiger Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung erforderlich, siehe Laborrichtlinien (DGUV Information 213-850) und TRGS 526.
Mindestanforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen:
Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umge­gangen wird (HBV-An­lagen) oder in denen diese gela­gert werden (LAU-An­lagen), müssen dicht, stand­fähig und thermisch und chemisch beständig sein.
Das Befüllen und Entleeren ist zu überwachen, der ordnungsgemäße Zustand vorhandener Sicherheitseinrichtungen muss vorher geprüft werden.
Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit wasser­gefähr­denden Stoffen in Be­rührung stehen, müssen schnell und zuver­lässig erkennbar sein. Einwan­dige unter­irdische Behälter sind unzulässig.
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuver­lässig erkannt, zurück­gehalten sowie ordnungs­gemäß und schad­los verwer­tet oder beseitigt werden.
Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.