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Mindeststandards: Lagerung

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Lagerung
Nicht im Pausen- oder Auf­ent­halts­raum lagern.
Verpackungen und Behälter über­sicht­lich ge­ord­net lagern.
Laborabzüge sind grundsätzlich nicht zur Lagerung von Gefahrstoffen vorgesehen.
Nur im Original­gebinde oder in vom Her­steller empfohlenen Ge­binden lagern.
Nach Um­fül­len Be­häl­ter wie Ori­gi­nal­ge­bin­de kenn­zeich­nen.
Behälter eindeutig, sicht­bar und dauer­haft kenn­zeichnen.
In Laboratorien ist mindestens die vereinfachte Kennzeichnung mit eindeutiger Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung erforderlich, siehe Laborrichtlinien (DGUV Information 213-850) und TRGS 526.
Mindestanforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen:
Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umge­gangen wird (HBV-An­lagen) oder in denen diese gela­gert werden (LAU-An­lagen), müssen dicht, stand­fähig und thermisch und chemisch beständig sein.
Das Befüllen und Entleeren ist zu überwachen, der ordnungsgemäße Zustand vorhandener Sicherheitseinrichtungen muss vorher geprüft werden.
Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit wasser­gefähr­denden Stoffen in Be­rührung stehen, müssen schnell und zuver­lässig erkennbar sein. Einwan­dige unter­irdische Behälter sind unzulässig.
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuver­lässig erkannt, zurück­gehalten sowie ordnungs­gemäß und schad­los verwer­tet oder beseitigt werden.
Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.

Datenblatt