Lagerung
Nicht im Pausen- oder Aufenthaltsraum lagern.
Verpackungen und Behälter übersichtlich geordnet lagern.
Laborabzüge sind grundsätzlich nicht zur Lagerung von Gefahrstoffen vorgesehen.
Nur im Originalgebinde oder in vom Hersteller empfohlenen Gebinden lagern.
Nach Umfüllen Behälter wie Originalgebinde kennzeichnen.
Behälter eindeutig, sichtbar und dauerhaft kennzeichnen.
In Laboratorien ist mindestens die vereinfachte Kennzeichnung mit eindeutiger Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung erforderlich, siehe Laborrichtlinien (DGUV Information 213-850) und TRGS 526.
Mindestanforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen:
Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (HBV-Anlagen) oder in denen diese gelagert werden (LAU-Anlagen), müssen dicht, standfähig und thermisch und chemisch beständig sein.
Das Befüllen und Entleeren ist zu überwachen, der ordnungsgemäße Zustand vorhandener Sicherheitseinrichtungen muss vorher geprüft werden.
Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig.
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.