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Mindeststandards: Messung / Ermittlung

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Messung / Ermittlung
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder wenn dabei Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ausführlich zu beurteilen.
Diese Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss sich hierbei beraten lassen, wenn er selbst nicht über die notwendige Fachkunde verfügt.
Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein.
Es besteht Dokumentationspflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich.
Die TRGS 400 beschreibt detailliert die Vorgehens­weise bei der Gefährdungsbeurteilung für Tätig­keiten mit Gefahr­stoffen.
Die Beurteilung von Gefährdungen, die auf toxi­kolo­gischen Eigenschaften von Stoffen beruhen, und der möglichen Exposition führen zur Festlegung von Schutzmaßnahmen nach §§ 7-10 GefStoffV.
Gefahrstoffverzeichnis
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.
Es muss mindestens Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften oder die Einstufung, die verwendeten Mengenbereiche sowie die entsprechenden Arbeitsbereiche enthalten.
Expositionsermittlung und -beurteilung
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Aus­maß der Exposition sowie die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zu ermitteln, z. B. an Hand von:
Beurteilungsmethoden zur inhalativen Exposition, insbesondere Erfassung von Tätigkeiten und Festlegung von Arbeitsbereichen sowie Konzentrationsmessungen oder alternative Methoden nach TRGS 402 (Beurteilung der inhalativen Exposition),
Beurteilung der dermalen Exposition nach TRGS 401,
Erfahrungen mit vergleichbaren Anlag­en und Tä­tig­keiten,
zuverlässigen Berechnungen von hinreichender Plau­si­bilität sowie
verfahrens- und stoffspezifischen Krite­rien gemäß TRGS 420.
Prüfröhrchen können zu orientierenden Messungen eingesetzt werden. Die qualitative und quantitative Konzentrationsbestimmung wird durch spezielle Probenahme- und Analyseverfahren (Messverfahren) ermöglicht.
In Laboratorien können die Grenzwerte (AGW) i.d.R. als eingehalten angesehen werden, wenn in laborüblichen Mengen od. Verfahren nach den Regeln der Technik, insbesondere nach den Laborrichtlinien (BGI/GUV-I 850-0) und der TRGS 526 gearbeitet wird.

Datenblatt