4,4'-MDI wird auch als MDI, 4,4'-Methylendi(phenylisocyanat), Bis(1,4-isocyanatophenyl)methan, p,p'-Diphenylmethandiisocyanat oder Methylenbis(4-phenylisocyanat) bezeichnet.
Handelsnamen sind z.B. Einzelprodukte der Produktreihen Desmodur, Lupranat, Suprasec.
MDI wird in monomerer, meist aber polymerer und oligomerer Form angewendet (für polymeres MDI siehe GisChem-Stoffdatenblatt "PMDI").
Reines MDI ist ein kristalliner, gelblicher bis weißer Feststoff, mit einem für Isocyanate verhältnismäßig niedrigem Dampfdruck und einem schwach aminartigen Geruch.
Die Substanz ist in Wasser nicht löslich, sie reagiert mit Wasser (siehe auch ''Explosionsgefahren/Gefährliche Reaktionen'').
Dagegen ist sie in organischen Lösemitteln, wie z.B. Aceton, Ethylacetat, N-Methylpyrrolidon und Halogenkohlenwasserstoffen löslich.
Handelsübliche Lieferformen des Feststoffes sind Schuppen oder in Fässer eingegossene und auskristallisierte Formen.
Monomeres MDI wird zur Polyurethanproduktion verwendet, vorwiegend für Weichschaumstoffe (Formteile und Integralschäume) aber auch für Montageschäume, Klebstoffe, Elastomere und Beschichtungsstoffe.
Gesundheitsgefährdungen gehen in besonderem Maße vom monomeren MDI aus. Gesundheitsgefahren durch Prepolymere werden gegenwärtig diskutiert.
Achtung! Bereits bei 25 °C überschreitet die Dampfsättigungskonzentration den Grenzwert um etwa das Doppelte.
Endprodukte (Polyurethane), die mit MDI hergestellt worden sind, können bei hohen Temperaturen Schadstoffe freisetzen.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit darf in Gemischen wegen der Sensibilisierungsgefahr nicht mehr als 0,1 Gew.-% MDI enthalten sein (Details s. Nr. 56 (a) in VO).
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf den monomeren Feststoff.
Schmelzpunkt: 39 °C bis 43 °C
Flammpunkt: 145 °C
Zündtemperatur: > 400 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,4 Vol.-%
Die Stoffdaten (Explosionsgrenzen, Zündtemperatur) wurden Herstellerinformationen entnommen.
4,4'-MDI
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,05 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Der AGW gilt i.d.R. nur für die Monomeren. Zur Beurteilung von Oligomeren und Polymeren siehe TRGS 430.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; =2=; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der AGW ist als Mittelwert gemessen über 15 Minuten einzuhalten. Der Momentanwert darf zu keinem Zeitpunkt den 2-fachen AGW überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (Sh und Sa)
Früherer Biologischer Grenzwert der TRGS 903 (in Überarbeitung): Untersuchungsparameter: 4,4'-Diaminodiphenylmethan, Grenzwert: 10 µg/g Kreatinin, Untersuchungsmaterial: Harn, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende bzw. Schichtende
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 635
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.