Dichlormethan wird auch als Chlormethylen, Chlormethylchlorid, Methylenchlorid, Methylendichlorid, Methylenbichlorid oder Methandichlorid bezeichnet.
Es ist eine klare, farblose Flüssigkeit mit süßlichem Geruch. Die Substanz ist in Wasser schwer, in Alkoholen, Ethern und Ölen leicht löslich.
Dichlormethan verflüchtigt sich sehr schnell an der Luft.
Die Substanz ist ein schwer brennbares Lösemittel, das zwar keinen Flammpunkt, jedoch einen Explosionsbereich aufweist.
Für technische Anwendungen werden handelsübliche Produkte auch durch Zusätze stabilisiert, da Dichlormethan instabil ist und sich schon bei Raumtemperatur langsam unter Bildung von Chlorwasserstoff zersetzen kann.
Dichlormethan wird als Lösemittel für die Metallreinigung, als Lösemittel in Spezialklebstoffen und als Aerosol in Spraydosen, z.B. in Schmierstoff-Sprays eingesetzt.
In der Kunststoffverarbeitung findet Dichlormethan als Lösemittel, in Trennmitteln und zum Spülen und Reinigen von Prozessleitungen und Anlagenteilen (z.B. Düsen) Verwendung.
Dabei wird es vor allem in der Polyurethan-Herstellung und Verarbeitung ungesättigter Polyesterharze eingesetzt.
Darüber hinaus wird es zur Extraktion von Fetten, Ölen, Harzen aus Tier- bzw. Pflanzenteilen verwendet.
Gemäß 2. BImSchV darf Dichlormethan nicht beim Betrieb von Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen eingesetzt werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für Anlagen, in denen ausschließlich Felle entfettet werden.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Farbabbeizer mit mehr als 0,1 Gew.-% Dichlormethan dürfen nicht in Verkehr gebracht oder benutzt werden (s. Nr. 59 in VO; Ausnahmeregelungen in Mitgliedstaaten möglich).
Achtung! Die Geruchsschwelle von Dichlormethan liegt oberhalb des Luftgrenzwertes, d.h. wird der Geruch wahrgenommen, ist der Grenzwert schon überschritten.
Schmelzpunkt: -97 °C
Siedepunkt: 40 °C
Zündtemperatur: 605 °C
Untere Explosionsgrenze: 13 Vol.-% bzw. 450 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 22 Vol.-% bzw. 780 g/m³
Dichlormethan
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 180 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 540 mg/m³ - 2160 mg/m³
Bemerkung Z (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: Dichlormethan, Grenzwert: 500 µg/l, Untersuchungsmaterial: Vollblut, Probenahmezeitpunkt: unmittelbar nach Exposition
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 149
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.