Desinfektionsmittel auf Phenol- oder Phenol-Derivat-Basis enthalten meist Chlorkresole wie z.B. 4-Chlor-m-kresol, Biphenyl-2-ol, Tenside und Alkohole. Es handelt sich meist um rote bis bräunliche Flüssigkeiten.
Diese Flüssigkeiten weisen einen phenolischen oder bei höherem Alkoholgehalt auch alkoholischen Geruch auf.
Bevorzugt sind Mittel einzusetzen, die in den offiziellen Listen des DGHM oder RKI aufgeführt sind. Die Wirkung als Desinfektionsmittel ist dann unter Einhaltung der angegebenen Konzentrationen und Einwirkzeiten erwiesen.
Ebenfalls in der RKI-Liste gelistet ist eine reine Lösung von Phenol in Wasser. Hierzu ist das GisChem-Datenblatt von Phenol zu beachten.
Desinfektionsmittel fallen in den Regelungsbereich der Biozid-Verordnung. Seit September 2015 dürfen sie nur noch Wirkstoffe enthalten, die in einer Positivliste der ECHA aufgeführt sind.
Verwendet werden diese Desinfektionsmittel unter anderem in medizinischen Bereichen und in Laboratorien. Dieses Datenblatt bezieht sich auf die Verwendung in biotechnologischen Laboratorien.
Für Desinfektionsmittel, die in Verwertungsbetrieben für tierische Nebenprodukte oder in Biogasanlagen verwendet werden, gibt es in GisChem eigene Datenblätter.
Abweichend von der oben genannten Einstufung können diese Produkte auch zusätzlich mit R 38 (Reizt die Haut) gekennzeichnet sein.
Es gibt auch Produkte, die in Gewässern keine längerfristig schädliche Wirkungen haben und daher nicht mit R 53 gekennzeichnet sind.
Es können in einzelnen Produkten auch Stoffe mit Grenzwerten enthalten sein, z.B. 2-Propanol, Natriumhydroxid, Ethan-1,2-diol. Informationen hierzu sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf Produkte mit einem Flammpunkt > 60 °C.
Für Produkte mit anderem Flammpunkt ist in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Die produktspezifischen Kenndaten im Einzelnen sind den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller zu entnehmen.
Flammpunkt: > 60 °C,
Die Charakterisierung wurde Herstellerinformationen entnommen.
2-Phenylphenol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 5 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend)
Bei der WGK handelt es sich um eine Selbsteinstufung.