N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) wird auch als 1-Methyl-2-pyrrolidon oder 1-Methylpyrrolidin-2-on bezeichnet.
Es ist eine farblose bis gelbliche, schwach aminartig riechende Flüssigkeit. Diese ist feuchtigkeitsanziehend und wasserlöslich. Die Substanz ist in Aceton, Ethanol, Ether und aromatischen Kohlenwasserstoffen löslich.
NMP wird als Lösemittel für Schädlingsbekämpfungsmittel sowie für schwerlösliche Stoffe wie Farbstoffe, natürliche und synthetische Kunststoffe, Harze und Lacke auf Basis Polyethylenglykol, Polymerisate und Naphthole eingesetzt.
Es ist ein Bestandteil von Abbeizmitteln, ein Lösemittel im Parkettlegebereich und wird bei der Herstellung von Pigmentdispersionen verwendet.
Der Stoff gehört zu den besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC - Substances of Very High Concern) und wird in der Kandidatenliste der ECHA (European Chemicals Agency) aufgeführt.
Eine Aufnahme des Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung mit entsprechender Zulassungspflicht wird geprüft.
Hersteller und Importeure haben besondere Informationspflichten gegenüber nachgeschalteten Verwendern.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Darf nach dem 9. Mai 2020 nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht bzw. hergestellt oder verwendet werden (Details s. Nr. 71 in VO).
Schmelzpunkt: -24 °C
Siedepunkt: 203 °C
Flammpunkt: 86 °C
Zündtemperatur: 265 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,3 Vol.-% bzw. 54 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 9,5 Vol.-% bzw. 392 g/m³
N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP)
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 40 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 40 mg/m³ (10 ppm) (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraumes von 8 Stunden)
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht überschritten werden.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: 5-Hydroxy-N-methyl-2-pyrrolidon, Grenzwert: 150 mg/l, Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende, bzw. Schichtende
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.3 Reproduktionstoxischer Stoff: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1181
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.