Cadmium ist ein silberweißes, glänzendes, ziemlich weiches Metall. Es ist in Wasser unlöslich, in Salpetersäure, Salzsäure und Schwefelsäure löslich.
Cadmium wird vorwiegend im Bereich der Batterieherstellung und in der Halbleiterproduktion (Lötmetalle) angewendet.
In der Luft- und Raumfahrt, in der Wehrtechnik sowie in kerntechnischen Anlagen werden noch Bauteile gefertigt, bei denen Cadmium als Beschichtung eingesetzt wird.
Cadmium findet sich beim Recycling von Kunststofffenstern und Elektroschrott und der Herstellung von Solar-Panels.
Der Stoff gehört zu den besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC - Substances of Very High Concern) und wird in der Kandidatenliste der ECHA (European Chemicals Agency) aufgeführt.
Eine Aufnahme des Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung mit entsprechender Zulassungspflicht wird geprüft.
Hersteller und Importeure haben besondere Informationspflichten gegenüber nachgeschalteten Verwendern.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten:
Für Cadmium-Pulver (nicht pyrophor) ist in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf Cadmium als kompakter Feststoff.
Schmelzpunkt: 321 °C
Siedepunkt: 767 °C
Schmelzpunkt und Siedepunkt wurden Herstellerinformationen entnommen.
Cadmium
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,002 mg/m³ gemessen in der einatembaren Fraktion
nur für nicht-krebserzeugende Wirkung (Nierentoxizität)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,9 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion), (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 2 µg/m³ (Alveolengängige Fraktion),
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse I, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 0,15 g/h oder die Massenkonzentration 0,05 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 8659
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.