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Aluminium (Pulver), phlegmatisiert

Auszug aus:
Datenblatt

Aluminium (Pulver), phlegmatisiert: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Aluminium-Pulver, phlegmatisiert ist ein silberglänzendes, geruchloses Metallpulver, das sich in Wasser nicht löst, sondern damit reagiert (siehe auch ''Explosionsgefahren/Gefährliche Reaktionen'').
Es wird unterschieden zwischen Aluminium-Pulver, nicht stabilisiert und Aluminium-Pulver, phlegmatisiert.
Nicht stabilisiertes Aluminium-Pulver ist selbstentzündlich an der Luft, wird aber in der verarbeitenden Industrie i.d.R. nicht eingesetzt.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf phlegmatisiertes Aluminiumpulver.
Eine phlegmatisierende Wirkung wird durch eine leichte Oxidschicht, die sich bei Berührung von Aluminiumpulver mit Luftsauerstoff und im Wasser bildet bzw. durch andere Oberflächenbeschichtungsmittel erzielt.
Diese Oxidschicht ist auch für die Korrosionsbeständigkeit verantwortlich.
Aluminiumpulver wird z.B. als Korrosionsinhibitor, Pigment oder Bindemittel in Anstrichen (Farben, Lacke) oder als Füllstoff in Epoxidharz-Klebstoffen eingesetzt.
Weiterhin wird es zur Herstellung von Porenbeton, Sprengstoffen und als Grieß zur aluminothermischen Gewinnung von Metallen verwendet.
Der Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe genannt. Es besteht eine Meldepflicht bezüglich verdächtiger Transaktionen.
Die folgenden Daten sind zur Orientierung aufgeführt, da sie in Abhängigkeit von der Feinheit bzw. Korngrößenverteilung des Staubes variieren können.
Mindestzündtemperatur Staubwolke: 440 °C
Mindestzündtemperatur Staubschicht: 280 °C
Schmelzpunkt: 660 °C
Untere Explosionsgrenze: 30 g/m³
Aluminium-Pulver, phlegmatisiert
Der Allgemeine Staubgrenzwert setzt sich aus den Grenzwerten für A- und E-Staub zusammen:
A-Staub (alveolengängige Fraktion): 1,25 mg/m³ (basie­rend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/m³)
E-Staub (einatembare Fraktion): 10 mg/m³ (dichte­un­ab­hängig)
Spitzenbegrenzung: 2 (II) Das Produkt aus Über­schreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig, der ÜF darf nicht überschritten werden.
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Aluminium, Grenz­wert: 50 µg/g Kreatinin, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: bei Lang­zeit­exposition: am Schichtende nach mehreren voran­gegangenen Schichten
TA Luft (2021) 5.2.1 Gesamtstaub (zur Umwelt-VwV von 2021):
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,20 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten.
Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
WGK: nicht wassergefährdend, Kenn-Nr.: 1443
Gilt für feste Metalle mit einer Korngröße ≥ 1 mm, die nicht mit Wasser oder Luftsauerstoff reagieren.
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.