Acrylamid-Lösung, 40 % wird als wässsrige Lösung z.B. in Laboratorien zur Polyacrylamid-Gel-Elektrophorese und zur Immobilisierung von Enzymen eingesetzt.
Das Acrylamidmonomer wird in Deutschland aussschließlich als Zwischenprodukt zur Herstellung von Polyacrylamiden bzw. Acrylamidcopolymeren eingesetzt.
Weitere Einsatzgebiete für Acrylamidpolymere sind z.B. die Wasserbehandlung, die Erdöl-, Bau-, Papier-, und Textilindustrie sowie bei der Herstellung von Harzen, Lacken und Klebstoffen.
Das Acrylamidmonomer kommt in fester Form als Pulver und in flüssiger Form als wässrige Fertiglösungen in den Handel, letztere in stabilisierter Form.
Acrylamid ist ein weißes, schwach charakteristisch riechendes, kristallines Pulver, das leicht löslich in Wasser, sowie löslich in Methanol, Ethanol, Ether, Aceton, Ethylacetat, Chloroform und schlecht löslich in
aromatischen und aliphatischen Kohlenwasserstoffen (z.B. Heptan) ist.
Bei Erwärmung des reinen Acrylamids über den Schmelzpunkt (84,5 °C) kommt es zur spontanen Polymerisation mit Explosionsgefahr.
Der Stoff gehört zu den besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC - Substances of Very High Concern) und wird in der Kandidatenliste der ECHA (European Chemicals Agency) aufgeführt.
Eine Aufnahme des Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung mit entsprechender Zulassungspflicht wird geprüft.
Hersteller und Importeure haben besondere Informationspflichten gegenüber nachgeschalteten Verwendern.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Darf weder als Stoff noch in Gemischen mit mehr als 0,1 Gew.-% für Abdichtungsanwendungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden (s. Nr. 60 in VO).
Für Acrylamid als Feststoff ist in GisChem aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials ein gesondertes Datenblatt enthalten.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die beschriebenen Gefahren und Maßnahmen beziehen sich auf Acrylamid als wässrige Lösung, 40 % .
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung in Laboratorien.
Acrylamid
In der TRGS 910 sind folgende stoffspezifische Konzentrationswerte im Rahmen des gestuften risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ERB-Konzept) festgelegt:
Akzeptanzkonzentration: 0,07 mg/m³ (festgelegt ausschließlich als Schichtmittelwert)
Toleranzkonzentration: 0,15 mg/m³
Spitzenbegrenzung der Toleranzkonzentration: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material nach TRGS 910:
Untersuchungsparameter: N-(2-Carbonamidethyl)valin
Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration: 400 pmol/g Globin, Wert zur Toleranzkonzentration: 800 pmol/g Globin
Untersuchungsmaterial: Erythrozytenfraktion des Vollblutes, Probenahmezeitpunkt: nach mindestens 3 Monaten Exposition
Die Toleranzkonzentration sowie der entsprechende Äquivalenzwert in biologischem Material wurde aufgrund zusätzlicher akuter und chronischer Wirkungen von Acrylamid festgelegt. Bei Überschreitung gelten dieselben Maßnahmen wie bei Überschreitung eines AGW.
Gefahr der Hautresorption (H)
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 0,1 mg/m³ (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraumes von 8 Stunden)
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht überschritten werden.
Krebserzeugend Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten.
Keimzellmutagen Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
Reproduktionstoxisch - fortpflanzungsgefährdend - Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse II: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 1,5 g/h oder die Massenkonzentration 0,5 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 716
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.