Anlagen einschließlich Eingabe- und Abfüllstellen, Probenahmevorrichtungen sowie Wiege- und Mischarbeitsplätze als geschlossene Systeme (z.B. Einhausung, Kapselung) ausführen.
Ist das nach dem Stand der Technik nicht möglich, an diesen Stellen eine funktionstüchtige örtliche Absaugung sicherstellen:
z.B. für die Formteil-Herstellung eine Flächenabsaugung hinter den Formen, die ober- und unterhalb der Formen absaugt,
z.B. für die Blockschaum-Herstellung eine Absaugung an der Auftragsdüse, am Schäumtunnel und an der Ablängstation.
Schäumtunnel z.B. mit selbstschließenden Kontrollfenstern oder Streilfenvorhängen ausrüsten.
Abgesaugte Luft nicht zurückführen.
Nach dem Schäumvorgang Trennpapiere mit der dem Schaum zugewandten Seite nach innen einwickeln.
Abstand zu den Formen beim Eintrag des Reaktionsgemisches z.B. durch Verlängerung der Haltevorrichtung am Handmischkopf vergößern.
Formteile nach Entnahme aus der Schäumanlage zum Abdampfen kurz im Bereich einer Absaugung verweilen lassen.
Verschmutzte Geräte in anderen Arbeitsbereichen nur nach vorheriger Reinigung benutzen.
Verschmutzte Räume, Anlagen und Geräte arbeitstäglich reinigen.
Gebinde nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben.
Entleerte Gebinde nicht weiterverwenden.
Arbeitsplätze/-bereiche von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und entsprechend kennzeichnen. Aufenthalt in diesem Arbeitsbereich nur von mit den Arbeiten vertrauten Beschäftigten; deren Anzahl so gering wie möglich halten.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen (Befahren) sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in geschlossenen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Die unter "Verhalten im Schadensfall" angegebene Vernichterlösung in ausreichender Menge bereithalten!
Diisocyanathaltige Produkte ab 0,1 % Diisocyanatgehalt dürfen nur industriell und gewerblich verwendet werden, wenn eine Schulung abgeschlossen ist. Dies ist eine Vorgabe gemäß REACH-Beschränkung.
Hersteller müssen Materialien für diese Schulungsmaßnahmen Diisocyanate zur Verfügung stellen und alle 5 Jahre muss eine erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen werden.