GisChem

Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben

Auszug aus:
Datenblatt

Hartholzstaub und Mischungen mit anderen Holzstäuben: Arbeitsmedizinische Vorsorge

Wird der AGW für Hartholzstaub in Höhe von 2 mg/m³ nicht eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Wenn der AGW für Hartholzstaub eingehalten wird, aber eine Exposition nicht aus­geschlossen werden kann, ist regel­mäßige arbeits­medizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atem­wegs­sensibilisierend oder haut­sensibilisierend wirkenden Holzstäuben ist regel­mäßige arbeits­medizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Hartholzstaub
Gefährdung der Haut
Tätigkeiten mit Stoffen, die obstruktive Atemwegserkrankungen auslösen können
Werden Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 (z.B. Partikelfilterklasse P3 oder Kombinations­filter aller Filter­klassen) eingesetzt, ist arbeits­medi­zinische Vorsorge regelmä­ßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 oder gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske eingesetzt werden (Angebotsvorsorge).
Atemschutzgeräte der Gruppe 1 sind z.B. Filtergeräte mit Partikel­filter­klasse P2, partikel­filtrierende Halbmasken FFP 1, FFP 2 oder FFP 3, die Hersteller­angaben sind zu beachten.
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Atemschutzgeräte
Auf arbeitsmedizinische Vorsorge verzichtet werden kann: bei Nutzung von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 für weniger als 30 min am Tag
oder von Atemschutz­geräten ohne Atem­widerstände (z.B. gebläse­unterstützte Filter­geräte mit Haube oder Helm) jeweils mit einem Gesamt­gewicht von max. 3 kg.

Mindeststandards