Achtung
Kann bei Einatmen die Lunge schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. (H373)
GHS-Einstufung
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 2 (STOT RE 2), H373
Die GHS-Einstufung und Kennzeichnung beruht auf Hersteller- und Literaturangaben.
Die Einstufung ist abhängig vom Anteil des alveolengängigen Quarzfeinstaubs, der hier ab 1 % und kleiner als 10 % angenommen ist.
Bei einem Anteil ab 10 % ist die Einstufung in die Kategorie 1 mit H372 erforderlich, bei geringerem Gehalt (< 1 %) entfällt die Einstufung.
Im Handel sind alle Varianten erhältlich. Tätigkeiten mit alveolengängigem kristallinem Quarz bzw. Cristobalit gelten in jedem Fall als krebserzeugende Tätigkeiten (s.u.).