GisChem

Flüssigmist

Auszug aus:
Datenblatt

Flüssigmist: Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Da Faulgase gebildet werden, ist das gefahrlose Entweichen aus dem Behälter sicherzustellen. Lagerzeiten möglichst kurz halten.
Geschlossene Gruben müssen an gegenüberliegenden Seiten unverschließbare Entlüftungsöffnungen ins Freie haben (bei Gruben und Kanälen in Gebäuden sind andere, technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich).
Bei der Arbeit in Silos, Gruben o.ä. (Befahren) sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten.
Offene Güllegruben, die tiefer als 1 m sind, müssen gegen Hineinstürzen gesichert werden. Dies kann durch eine geschlossene, nicht durchsteigbare Umwehrung von 1,80 m Höhe geschehen oder durch Abdeckung.
Folien und ähnliche Abdeckungen gelten nicht als Sicherung gegen Hineinstürzen von Personen.
Offene Gruben, die bis zu einem Meter tief sind, können auch durch andere Sicherungsmaßnahmen wie z.B. eine flache Abböschung gegen Hineinstürzen gesichert werden.
Entnahme-, Einsteig- oder ähnliche Öffnungen müssen ebenfalls gesichert werden, z.B. durch einen trittfesten und erforderlichenfalls befahrbaren Schutzrost.
Gruben mit Aufnahmeeinrichtungen, in die die Ladung von Fahrzeugen oder Transportbehältern entleert werden, müssen mit einem Sockel und einer nicht abnehmbaren Brustwehr versehen sein.
Gruben und Kanäle, in die üblicherweise eingestiegen wird, müssen Einrichtungen haben, die ein gefahrloses Einsteigen ermöglichen. Dies können z.B. Steigleitern, Steigeisengänge oder steckbare Haltestangen sein.
Die Öffnungen müssen so groß sein, dass die Rettung Verunglückter möglich ist. Die Öffnungsweite sollte mindestens 80 cm betragen.
Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen sind geeignete Werkzeuge wie z.B. Deckelheber zu benutzen.
Bedienstände von Rühr-, Pump- und Spülwerken dürfen nicht unter Flur angebracht werden. Sind diese in geschlossenen Räumen, dürfen sie keine Öffnung zu Behältern und Kanälen haben. Betriebsanweisungen müssen dort dauerhaft angebracht sein.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet.
Abhängig vom Raum­inhalt der Anlage zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen gelten Anforderungen wie die Pflicht zur Anzeige bei der unteren Wasser­behörde, Fachbetriebspflichten oder die Prüfung durch Sach­verständige.
Biogasanlagen, einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde, Sach­verständigen­organisationen, Güte- und Über­wachungs­gemein­schaften oder von nach WHG zerti­fizierten Fach­betrieben.
Da im Wasserrecht der Besorgnisgrundsatz gilt, kann die zuständige Behörde Anforderungen stellen, die über die hier genannten Regelungen hinausgehen. Insbesondere für Wasser­schutz­gebiete gelten strengere Auflagen.

Mindeststandards