GisChem

Kohlendioxid, Druckgas

Auszug aus:
Datenblatt

Kohlendioxid, Druckgas: Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Räume sind so zu lüften (siehe Mindeststandards), dass kein Sauerstoffmangel oder gefährliche Gaskon­zen­trati­onen entstehen können.
Anlagen sind auf Dauer technisch dicht auszuführen (Ausnahme: betriebsbedingte Gasaustrittsstellen). Anlagen einschließlich Rohrleitungen und Schlauchleitungen und Gelenkrohre sind auf Dichtheit zu prüfen (s. Checkliste-Dichtheitsprüfung).
Druckgeräte (Druckgasflaschen, Druckgasbündel, Kartuschen) sind ortsbeweg­liche Druck­behälter, stationäre Druckbehälter zum Lagern von Gasen werden als Lager­behälter bezeichnet.
Das Aufstellen und Lagern von Lagerbehältern sowie das Betreiben von Druckgasflaschen ist zum Teil unter­schiedlich geregelt, so dass bei der Umsetzung der folgen­den Hinweise auf die jeweilige Bezeichnung zu achten ist.
Die Gasentnahme muss bei Flaschen zur Entnahme von Kohlendioxid-Gas über einen Druckminderer erfolgen, die Flaschen müssen dabei aufrecht stehen.
Bei Steigrohrflaschen zur Entnahme flüssigen Kohlendioxids erfolgt die Entnahme ohne Druckminderer. Steigrohrflaschen niemals mit normalen Druckgasflaschen verwechseln!
Entnahmeeinrichtungen bei Steigrohrflaschen müssen druckfest und für flüssiges Kohlendioxid geeignet sein, sonst besteht Berstgefahr!
Bei Befüll- und Entleervorgängen Gasaus­tritt ver­meiden, z.B. durch Gaspen­delung und Einsatz absperr­barer flexib­ler Leitungen.
Verschlüsse von Lager­behältern erst öffnen, wenn der Druck­ausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist. Ventile nicht mit Ge­walt öffnen.
Bei Transport der Druckgasflaschen Flaschen­ventil schließen und durch Ventil­schutz­kappe sichern.
Druckgasbehälter (Flaschen) nur auf z.B. Roll­reifen, Fla­schenfuß oder Konkavböden rollen - nicht werfen!
Druckgasbehälter (Flaschen) gegen Umfallen oder Herabfallen sichern.
Druckgasbehälter (Flaschen) und Lagerbe­hälter vor mechanischer Beschädigung schützen, z.B. durch An­fahrschutz, Abschrankung, Schutzabstand.
Eine technische Beheizung von Druckgas­be­hältern (Flaschen) ist nur bis 50 °C zulässig. Die Temperatur des Wärmeträgers (möglichst Wasser oder Heißluft, keinesfalls mit offener Flamme!) ist zu überwachen.

Mindeststandards