GisChem

Sprays, nicht brennbar

Auszug aus:
Datenblatt

Sprays, nicht brennbar: Entsorgung

Auch kleine Mengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Spraydosen auch nach Gebrauch nicht ge­walt­sam öffnen oder verbrennen.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Auch bei der Entsorgung müssen die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und Druck­aufbau verhindert werden. Deshalb müssen Verpackungen für Abfall-­Spray­dosen ausreichend belüftet und gefahr­gut­rechtlich zugelassen sein.
Sie müssen außerdem mit saug­fähigem Material versehen sein, das Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält. Beförderung darf nur in belüfteten oder offenen Fahr­zeugen erfolgen.

Mindeststandards