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Schutzmaßnahmen/Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards)

Auszug aus:
Datenblatt

Schutzmaßnahmen/Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Mindeststandards): Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach ArbMedVV Anhang, Teil 1, durchführen, ist arbeitsmedizinische Vorsorge regel­mäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge).
Dazu können vom Arzt im Rahmen der Vorsorge für Untersuchungen die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Vorsorge­unter­suchungen herangezogen werden.
Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeits­medizinischen Vorsorge durch Beauf­tragung eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" sicherzustellen.
Bei Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann Feuchtarbeit vorliegen. Bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag ist arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge, z. B. unter Heranziehung der DGUV Empfehlung Gefährdung der Haut).
Werden Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3 (z.B. Partikelfilterklasse P3 oder Kombinations­filter aller Filter­klassen) eingesetzt, ist arbeits­medi­zinische Vorsorge regelmä­ßig zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist anzubieten wenn Atemschutzgeräte der Gruppe 1 oder gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske eingesetzt werden (Angebotsvorsorge).
Atemschutzgeräte der Gruppe 1 sind z.B. Filtergeräte mit Partikel­filter­klasse P2, partikel­filtrierende Halbmasken FFP 1, FFP 2 oder FFP 3, die Hersteller­angaben sind zu beachten.
Dazu können die folgenden DGUV Empfehlungen herangezogen werden:
Atemschutzgeräte
Auf arbeitsmedizinische Vorsorge verzichtet werden kann: bei Nutzung von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 für weniger als 30 min am Tag
oder von Atemschutz­geräten ohne Atem­widerstände (z.B. gebläse­unterstützte Filter­geräte mit Haube oder Helm) jeweils mit einem Gesamt­gewicht von max. 3 kg.

Mindeststandards