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Sprays, nicht brennbar

Auszug aus:
Datenblatt

Sprays, nicht brennbar: Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
In Arbeitsräumen dürfen Aerosolpackungen in Mengen über 20 kg Nettomasse nur in Sicherheitsschränken nach EN 14470-1 mit einer Feuerbeständigkeit von mindestens 90 Minuten gelagert werden.
Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht oder an­de­ren Wärmequellen aussetzen!
Verpackungen kippsicher stapeln.
Lagerräume mit einer Grundfläche über 60 m² dürfen nicht unter Räumen liegen oder mit solchen Räumen verbunden sein, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
Das gilt nicht, wenn sie mit feuerbeständigen (F 90) Wänden und Decken voneinander abgetrennt sind.
Sie müssen mindestens zwei Ausgänge zu Fluren, Treppenräumen oder ins Freie haben, als zweiter Ausgang genügt ein Notausstieg.
Überschreitet die Grundfläche 500 m², sind weitere Anforderungen zu beachten.
Das Lagervolumen an Aerosolpackungen zusammen mit dem Volumen von brennbaren Flüssigkeiten darf in jedem Lagerraum maximal 100.000 l betragen.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lager­klassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 2B.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), entzündbaren festen Stoffen (4.1B), selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3).
Separate Lagerung von oxidierend wirkenden Stoffen (5.1A und 5.1B), Ammoniumnitrat (5.1C), organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Für die Zusammenlagerung mit LGK 5.1C (Ammoniumnitrat) sind weitere Regelungen zu beachten.
Die Getrenntlagerung (statt Separatlagerung) von Spraydosen und Gasflaschen in Räumen ist zulässig, wenn maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden,
darunter nicht mehr als 25 Druckgasbehälter mit akut toxischen Gasen, Kat. 3, H331 oder Kat. 4, H332 (nicht aber Kat. 1 oder Kat. 2, H330), entzündbaren Gasen oder oxidierenden Gasen.
Die Druckgasbehälter sind durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen abzutrennen. Zwischen der Wand und den anderen brennbaren Lagergütern muss ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefährdungserhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.

Mindeststandards