GisChem

Chloroform

Auszug aus:
Datenblatt

Chloroform: Einstufung GHS

GHS06 GHS08

Gefahr

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. (H302)
Giftig bei Einatmen. (H331)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Kann vermutlich genetische Defekte verursachen. (H341)
Kann vermutlich Krebs erzeugen. (H351)
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. (H361d)
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. (H336)
Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. (H372)
Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. (P202)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... (Hersteller kann, falls zweckmäßig, ein Reinigungsmittel angeben oder, wenn Wasser eindeutig ungeeignet ist, ein alternatives Mittel empfehlen) waschen. (P302 + P352)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)

GHS-Einstufung
Akute Toxizität oral (Kapitel 3.1) - Kategorie 4 (Acute Tox. 4), H302
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 3 (Acute Tox. 3), H331
Hautreizung (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Schwere Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319
Keimzellmutagenität (Kapitel 3.5) - Kategorie 2 (Muta. 2), H341
Karzinogenität (Kapitel 3.6) - Kategorie 2 (Carc. 2), H351
Reproduktionstoxizität (Kapitel 3.7) - Kategorie 2 (Repr. 2), H361d
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) (Kapitel 3.8) - Kategorie 3 (Schläfrigkeit und Benommenheit) (STOT SE 3), H336
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 1 (STOT RE 1), H372

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition - Schläfrigkeit und Benommenheit), Keimzellmutagenität.
Abweichend von der Legaleinstufung aus Anhang VI als Carc. 2 gilt für Tätigkeiten in Deutschland die Einstufung der TRGS 905 (s. Kapitel "Grenzwerte und weitere nationale Einstufungen").
Die Verpackung ist nach REACH-Verordnung zusätzlich mit dem Hinweis "Nur zur Verwendung in Industrieanlagen" zu kennzeichnen.