GisChem

Vinylchlorid

Auszug aus:
Datenblatt

Vinylchlorid: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Vinylchlorid wird auch als Chlorethen, Monochlorethylen, Chlorethylen, Ethylenchlorid, VC oder R1140 bezeichnet und ist ein farbloses, schwach süßlich riechendes Gas, das in der Regel unter Druck verflüssigt in Druckbehältern aufbewahrt wird.
Vinylchlorid ist wenig in Wasser, aber sehr gut in Ether, Alkohol und vielen organischen Lösemitteln löslich.
Reines, trockenes VC ist bei Abwesenheit von Sauerstoff stabil und nicht korrosiv. Bei Kontakt mit Luftsauerstoff können jedoch hochexplosive Peroxide gebildet werden (s. Kapitel "Gefährliche Reaktionen").
Daher kommt Vinylchlorid üblicherweise stabilisiert in den Handel. Teilweise sind stabilisierende Verunreinigungen des Herstellungsprozesses ausreichend, teilweise werden auch Hydrochinon oder Phenole zugesetzt.
Es wird hauptsächlich zur Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC), sowie in geringeren Mengen zur Herstellung von Mischpolymerisaten und chlorierten Lösungsmitteln sowie siliciumorganischen Verbindungen eingesetzt.
VC darf nicht in Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen oder Extraktionsanlagen benutzt werden.
Es sind ggf. Beschränkungen aus Anhang XVII der REACH-Verordnung zu beachten: Darf nicht als Treibgas für Aerosole verwendet werden; Aerosolpackungen, die diesen Stoff als Treibgas enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden (s. Nr. 2 in VO).
Achtung! Die Geruchsschwelle von Vinylchlorid liegt oberhalb des EU-Grenzwertes, d.h. wird der Geruch wahrgenommen, ist der EU-Grenzwert schon überschritten.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf das stabilisierte Produkt.
Schmelzpunkt: -154 °C
Siedepunkt: -14 °C
Flammpunkt: -78 °C
Zündtemperatur: 415 °C
Untere Explosionsgrenze: 3,8 Vol.-% bzw. 95 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 31 Vol.-% bzw. 805 g/m³
Vinylchlorid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 2,6 mg/m³ bzw. 1 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung X (TRGS 900): Krebserzeugender Stoff der Kat. 1A oder 1B oder krebserzeugende Tätigkeit oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nr. 4 der Gefahrstoff­verordnung - es ist zusätzlich § 10 der GefStoffV zu beachten.
Arbeitsplatzgrenzwert der EU: 2,6 mg/m³ bzw. 1ml/m³ (ppm) (gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeit­raumes von 8 Stunden)
Der Arbeitsplatzgrenzwert der EU darf nicht über­schrit­ten werden.
Krebserzeugend Kat. 1A (GefStoffV) - Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.1 Karzinogener Stoff, Klasse III: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 462
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.