GisChem

Vinylchlorid

Auszug aus:
Datenblatt

Vinylchlorid: Schadensfall

Dämpfe sind schwerer als Luft. Gefahr der An­samm­lung in Senken, Schächten, Gruben, Kellern, Ka­na­lisation, Silos - Erstickungsgefahr!
Bei störungsbedingtem Gasaustritt - wenn gefahrlos möglich - Gas­zufuhr ab­sperren oder Leck schließen.
Achtung! VC kann sich beim Ausströmen von selbst entzünden!
Undichte Druckgasbehälter (Flaschen) mit einem Bergungsbehälter ins Freie bringen und Inhalt vorsichtig abblasen oder unter Absaugung stellen. Ist das nicht möglich, Gefahrenbereich räumen und ggf. Feuerwehr und/oder Füllwerk informieren.
Bei der Schadensbeseitigung immer per­sön­liche Schutz­aus­rüstung tragen: umge­bungs­luftunab­hängiges Atem­schutz­gerät.
Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel vorzugsweise: Kohlendioxid, Löschpulver. Möglich ist auch (bei kleineren VC-Bränden): Wassernebel.
Nur Löscher mit Gasdüse einsetzen. Nur Löschen, wenn der Gasstrom zu unterbrechen ist (ansonsten Explosionsgefahr durch Gasansammlung und Rückzündung).
Gefahr der spontanen Polymerisation mit Aufreißen des Druckbehälters. Erhöhte Gefahr bei Austritt der flüssigen Phase.
Beim Löschen auf windzugewandter Seite bleiben, nur in Richtung der Flammen löschen.
Bei Brand in der Umgebung unter Beachtung des Selbstschutzes gefüllte Druckgasbehälter (Flaschen) aus dem Gefahrenbereich bringen. Ist das nicht möglich, mit Wasser aus geschützter Stellung besprühen.
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid, Chlor­wasser­stoff, Phos­gen).
Entweichende Dämpfe mit Sprüh­wasser nieder­schlagen. Anschließend möglichst schnelle Rei­nigung, da Kor­rosi­ons­gefahr.
Feuerwehr über gefährdete Druckgasbehälter (Flaschen) oder Lagerbehälter informieren.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät und geeig­neter Schutz­aus­rüstung!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.

Mindeststandards