GisChem

Vinylchlorid

Auszug aus:
Datenblatt

Vinylchlorid: Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Beim Umgang mit verflüssigtem Gas: Korbbrille sowie zusätzlich ein Schutzschirm.
Handschutz: Handschuhe aus:
Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Ge­misch ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Gegen die Verletzungsgefahr beim Hantieren mit Druckgasflaschen oder Ventilen sowie gegen Erfrierungen durch schnell entspannendes Gas ggf. zusätzlich darüber Lederhandschuhe tragen.
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen kann selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) darstellen. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. Hautschutzmittel).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelz­ver­halten aufweisen.
Fußschutz: Bei der Handhabung von mobilen Druck­geräten wie z.B. Druck­gasflaschen Schutz­schuhe mit inte­grierter Stahl­kappe tragen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Gasfilter AX (braun) bis 100 ml/m³ (ppm) max. Einsatzzeit 40 min
Gasfilter AX (braun) bis 500 ml/m³ (ppm) max. Einsatzzeit 20 min
Körperschutz: Antistatische Schutz­kleidung, z.B. Kleidung aus Baum­wolle und ableit­fähige Arbeits­schutz-Schuhe.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs PSA der DGUV.
Arbeitskleidung oder Schutzkleidung in explo­sions­gefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1, 20 sowie in Zone 21 nicht wechseln, nicht aus- und nicht an­ziehen.
Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen.

Mindeststandards