GisChem

Kohlenstoffdisulfid

Auszug aus:
Datenblatt

Kohlenstoffdisulfid: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Kohlenstoffdisulfid wird auch als Schwefelkohlenstoff, Schwefelalkohol, Kohlendisulfid oder Carbondisulfid bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose bis gelbliche, widerlich nach faulem Rettich riechende, lichtempfindliche und sehr leicht flüchtige Flüssigkeit.
Die Substanz ist schwer löslich in Wasser, jedoch mischbar mit Ethanol und Diethylether.
Kohlenstoffdisulfid wird als Extraktionsmittel für Fette, Öle und Harze und als Lösemittel in der IR-Spektroskopie verwendet.
Es wird weiter eingesetzt zur Herstellung von Viskosefasern in der Kunstseide- und Zellstoffindustrie und von Vulkanisationsbeschleunigern. Beschränkt zugelassen ist es auch zur Bekämpfung der Reblaus im Weinbau.
Schmelzpunkt: -112 °C
Siedepunkt: 46 °C
Flammpunkt: < -20 °C
Zündtemperatur: 95 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,6 Vol.-% bzw. 19 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 60 Vol.-% bzw. 1900 g/m³
Kohlenstoffdisulfid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 30 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 0,1 ppm - 7 ppm
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: 2-Thiothiazolidin-4-carboxylsäure (TTCA), Grenz­wert: 4 mg/g Kreatinin, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.
Reproduktionstoxisch - fortpflanzungsgefährdend - Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 183
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.