GisChem

Maleinsäureanhydrid

Auszug aus:
Datenblatt

Maleinsäureanhydrid: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Maleinsäureanhydrid wird auch als Dioxo-2,5-dihydrofuran, cis-Ethylendicarbonsäureanhydrid, cis-Butensäureanhydrid oder 2,5-Furandion bezeichnet.
Es ist eine weiße feste Substanz in Form von Schuppen, Nadeln, Stangen, Klumpen oder kristallinem Pulver mit scharfem Geruch. Die Substanz ist in Wasser unter Bildung von Maleinsäure sowie in den meisten organischen Lösungsmitteln löslich.
Maleinsäureanhydrid wird auch als heiße Schmelze in den Handel gebracht.
Für flüssiges Maleinsäureanhydrid ist in GisChem auf­grund des unter­schied­lichen Gefahren­potenzials ein geson­der­tes Da­ten­blatt ent­halten.
Hauptsächlich wird Maleinsäureanhydrid zur Herstellung von ungesättigten Polyesterharzen, Lackrohstoffen (z.B. Alkydharzen) und Weichmachern verwendet.
Weiterhin wird es als Zwischenprodukt für Pestizide und zur Herstellung von Farbstoffen, Gerbmitteln oder Pharmazeutika sowie als Härter für Epoxidharze eingesetzt.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf den Fest­stoff.
Schon bei Raumtemperatur geht der Stoff direkt vom fes­ten in den gas­förmi­gen Zu­stand über.
Schmelzpunkt: 53 °C
Siedepunkt: 197 °C bis 202 °C
Ab 150 °C Zersetzung.
Flammpunkt: 103 °C
Untere Explosionsgrenze: 30 g/m³
Mindestzündtemperatur der Staubwolke: 430 °C
Maleinsäureanhydrid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,081 mg/m³ bzw. 0,02 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1, =2,5=; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der AGW ist als Mittelwert gemessen über 15 Minuten einzuhalten. Der Momentanwert darf zu keinem Zeit­punkt den 2,5-fachen AGW überschreiten.
Geruchsschwelle: 1,3 mg/m³
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Sensibilisierung der Haut und der Atemwege (Sh und Sa)
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 261
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.