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o-Phenylendiamin

Auszug aus:
Datenblatt

o-Phenylendiamin: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

o-Phenylendiamin wird auch als 1,2-Phenylendiamin, o-Diaminobenzol, 1,2-Diaminobenzol, 1,2-Benzoldiamin, 2-Aminoanilin oder OPD bezeichnet.
Es handelt sich um einen weißen bis schwach roten, schwach charakteristisch riechenden, kristallinen Feststoff, der an der Luft schnell oxidiert und sich dabei braun färbt.
o-Phenylendiamin ist in Wasser und einigen anderen organischen Lösungsmittlen mäßig sowie in Ethanol, Diethylether und Trichlormethan sehr gut löslich.
Der Stoff wird z.B. als Substrat im ELISA-Reagenz in biotechnologischen Laboratorien verwendet.
Es wird außerdem als Ausgangsstoff zur Herstellung von Benzotriazol und Phenazin, Korrosionsinhibitoren für Kupfer, Photochemikalien, Pflanzenschutzmitteln, Farbstoffen, thermostabilen Polymeren, Pharmazeutika und Antioxidantien verwendet.
o-Phenylendiamin kommt kristallin, als Blättchen, Pastillen oder Schmelze in den Handel.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf OPD als Fest­stoff.
Beim Erhitzen geht der Stoff direkt vom fes­ten in den gas­förmi­gen Zu­stand über.
Schmelzpunkt: 99 °C bis 102 °C
Siedepunkt: 253 °C bis 258 °C
Flammpunkt: 110 °C
Zündtemperatur: 540 °C
Mindestzündtemperatur der Staubwolke: 680 °C
Untere Explosionsgrenze: 15 g/m³
o-Phenylendiamin
Früherer MAK-Wert: 0,1 mg/m³. Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung:
Kategorie: 4 (4*Grenzwert; 15-Minuten-Mittelwert; maximal 1 Stunde pro Schicht)
Krebserzeugend Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
Keimzellmutagen Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (nicht namentlich genannt in Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 3 (stark wassergefährdend), Kenn-Nr.: 821
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.