GisChem

2-Butin-1,4-diol

Auszug aus:
Datenblatt

2-Butin-1,4-diol: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

2-Butin-1,4-diol wird auch als Butindiol, Bis(hydroxymethyl)acetylen, 1,4-Dihydroxybutin-2, Golpanol oder Koratin BH bezeichnet und ist ein farbloser bis gelber, feuchtigkeitsanziehender, charakteristisch riechender Feststoff.
2-Butin-1,4-diol ist sehr gut in Wasser, Ethanol, Aceton und anderen stark polaren Lösungsmitteln, wenig in Diethylether und schwer in Chlor- und aliphatischen Kohlenwasserstoffen löslich.
Der Stoff wird als Zwischenprodukt zur Synthese von 1,4-Butandiol, Butendiol, Butadien, Insektiziden, Textilhilfsmitteln und Arzneimitteln, als Sparbeizenzusatz, Glanznickel-Badzusatz, Baumwoll-Entblätterungsmittel,
als Lösemittel in Abbeizmitteln, als Korrosionsinhibitor sowie in geringerem Umfang zur Herstellung des Herbizids Barban eingesetzt.
2-Butin-1,4-diol kommt als Schuppen, Brocken, kristallin oder als wässrige Lösung in den Handel.
Der Stoff wird üblicherweise stabilisiert, z.B. mit 50 ppm Benzohydrochinon. Wenn 2-Butin-1,4-diol unstabilisiert in den Handel kommt, muss es zusätzlich mit den Worten "nicht stabilisiert" gekennzeichnet werden.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf den Fest­stoff.
Ab 150 °C Zersetzung.
Ab 200 °C heftige Zersetzung möglich, siehe Abschnitt "Gefährliche Reaktionen".
Schmelzpunkt: 58 °C
Siedepunkt: 238 °C
Flammpunkt: 136 °C
Zündtemperatur: 335 °C
Die Staubexplosionsklasse wurde Hersteller­informationen entnommen.
2-Butin-1,4-diol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 0,36 mg/m³ bzw. 0,1 ml/m³ (ppm)
Der Grenzwert bezieht sich auf die Summe aus Dampf und Aerosolen.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 1; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 1149
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.