GisChem

2-Ethoxyethanol

Auszug aus:
Datenblatt

2-Ethoxyethanol: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

2-Ethoxyethanol wird auch als Ethylen­glykol­monoethylether (EGEE), Ethylglykol, Ethyl­cellosolve, Glykolmonoethylether oder Cellosolve bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose, schwach etherisch-mild riechende, zähe Flüssigkeit.
Der milde Geruch warnt unzureichend vor Grenzwertüberschreitungen!
Der Stoff ist mischbar mit Wasser und organischen Lösungsmitteln (z.B. Aceton, Ethanol).
Verwendet wird 2-Ethoxyethanol als Lösemittel z.B. für zahlreiche Harze und Öle, es wird in vielen Lacken und Lackverdünnern eingesetzt. Auch in der Kunststoff- und Druckfarbenindustrie kommt dieses Lösemittel zum Einsatz.
Der Stoff gehört zu den besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC - Substances of Very High Concern) und wird in der Kandidatenliste der ECHA (European Chemicals Agency) aufgeführt.
Eine Aufnahme des Stoffes in Anhang XIV der REACH-Verordnung mit entsprechender Zulassungspflicht wird geprüft.
Hersteller und Importeure haben besondere Informationspflichten gegenüber nachgeschalteten Verwendern.
Schmelzpunkt: -100 °C bis -70 °C
Siedepunkt: 135 °C
Flammpunkt: 40 °C
Zündtemperatur: 235 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,8 Vol.-% bzw. 67 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 15,7 Vol.-% bzw. 590 g/m³
2-Ethoxyethanol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 7,6 mg/m³ bzw. 2 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 8; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 8 x 15 min = 120 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Bemerkung Z (TRGS 900): Ein Risiko der Frucht­schä­digung kann auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Ethoxyessigsäure, Grenz­wert: 50 mg/l, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: bei Lang­zeit­exposition: am Schichtende nach mehreren voran­gegangenen Schichten
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.
Reproduktionstoxisch - fortpflanzungsgefährdend - Kat. 1B (GefStoffV) - Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen angesehen werden sollten.
TA Luft (2021) 5.2.7.1.3 Reproduktionstoxischer Stoff: Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen als Mindestanforderung insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h oder die Massenkonzentration 1 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
Das Emissionsminimierungsgebot ist zu beachten.
Auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse dürfen diese Werte nicht überschritten werden. Zur Emission von Stoffen mehrerer Klassen gleichzeitig: siehe TA Luft (2021).
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 5058
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.