GisChem

Dipenten

Auszug aus:
Datenblatt

Dipenten: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Dipenten wird auch als p-Mentha-1,8-dien, Limonen, DL-Limonen, Carven, Kautschin, 1-Isopropenyl-4-methylcyclohex-3-en, trans-1-Methyl-4-(1-methylvinyl)cyclohexen oder Cinen bezeichnet.
Dipenten ist eine klare, farblose bis leichtgelbe, angenehm zitronenartig riechende Flüssigkeit, die wenig in Wasser löslich, aber mischbar mit Alkohol, Diethylether und diversen anderen organischen Lösungsmitteln ist.
Sie wird fast ausschließlich in der racemischen Form als Hautverhinderungsmittel in Alkydharzlacken, Schuhcremes und Bohnerwachsen verwendet.
Darüber hinaus wird Dipenten als Ausgangsstoff für zahlreiche chemische Synthesen, als Riechstoff und als Lösemittelersatz für Xylol eingesetzt.
Die im Folgenden aufgeführten Stoffdaten, Einstufungen sowie die be­schrie­benen Gefahren und Maßnahmen be­zie­hen sich auf Dipenten als Isomerengemisch.
Schmelzpunkt: -89 °C
Siedepunkt: 170 °C bis 180 °C
Flammpunkt: 43 °C
Zündtemperatur: 255 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,7 Vol.-% bzw. 39 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 6,1 Vol.-% bzw. 345 g/m³
Dipenten
Früherer MAK-Wert: 100 ml/m³ (ppm) bzw. 560 mg/m³. Die Einhaltung mindestens dieses Wertes war bereits im Jahr 2004 Stand der Technik.
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für D-Limonen: 5 ml/m³ (ppm) bzw. 28 mg/m³.
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 4; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 4 x 15 min = 60 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 0,01 mg/m³
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Gefahr der Sensibilisierung der Haut (Sh)
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, ausgenommen organische Stäube: Die im Abgas enthaltenen gasförmigen Emissionen dürfen den Massenstrom 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration 50 mg/m³, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff insgesamt nicht überschreiten. Im Abgas von Nach­verbrennungs­einrichtungen gelten andere Werte. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 87
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.