GisChem

Salpetersäure 70%ig

Auszug aus:
Datenblatt

Salpetersäure 70%ig: Einstufung GHS

GHS03 GHS05 GHS06

Gefahr

Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. (H272)
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290)
Giftig bei Einatmen. (H331)
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Wirkt ätzend auf die Atemwege. (EUH071)
Von Kleidung und anderen brennbaren Materialien fernhalten. (P220)
Dampf/Aerosol/Nebel nicht einatmen. (P260)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen. (P280)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen oder duschen. (P303 + P361 + P353)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... (geeignete Stelle für medizinische Notfallversorgung vom Hersteller/Lieferanten anzugeben) anrufen. (P310)

GHS-Einstufung
Oxidierende Flüssigkeiten (Kapitel 2.13), Kategorie 3 (Ox. Liq. 3), H272
Korrosiv gegenüber Metallen (Kapitel 2.16) - Kategorie 1 (Met. Corr. 1), H290
Akute Toxizität inhalativ (Kapitel 3.1) - Kategorie 3 (Acute Tox. 3), H331
Ätzwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 1A (Skin Corr. 1A), H314
Schwere Augenschädigung (Kapitel 3.3) - Kategorie 1 (Eye Dam. 1), H318

Der Stoff ist im Anhang VI der CLP-Verordnung gelistet.
Für Salpetersäure über 70 % gibt es einen weiteren Eintrag im Anhang VI der CLP-Verordnung. Die hier genannten Angaben gelten ausschließlich für Salpetersäure bis einschließlich 70%.
Die GHS-Einstufung aus Anhang VI wurde aufgrund vorliegender weiterer Daten sowie Herstellereinstufungen um die oben genannte Einstufung in folgenden Gefahrenklassen ergänzt: Schwere Augen­schädigung/Augen­reizung, Korrosiv gegenüber Metallen.
Für Gemische gelten nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgende spezifische Konzentrationsgrenzwerte:
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung - Skin Corr. 1A, H314: C ≥ 20 %
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung - Skin Corr. 1B, H314: 5 % ≤ C < 20 %
Für Gemische gelten nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgende verbindliche ATE-Werte:
ATE-Wert (Einatmen, Dämpfe): 2,65 mg/l/4h
Aufgrund des LC50-Wertes können für wässrige Lösungen von Salpetersäure folgende Konzentrationsgrenzen berechnet werden:
Akute Toxizität, Kategorie 3: Konzentrationen ab 26,5 % bis einschließlich 70%
Akute Toxizität, Kategorie 4, H332: Konzentrationen ab 13,25 % bis unter 26,5 %
Bei Konzentrationen oberhalb von 70% werden relevante Konzentrationen an nitrosen Gasen freigesetzt. Diese ändern die toxikologische Beurteilung, so dass eine andere - strengere - Einstufung für Salpetersäure ab 70% gilt.