Styrol ist eine farblose Flüssigkeit mit einem charakteristischen, in niedrigen Konzentrationen süßlichen Geruch. Es ist in Wasser sehr gering, in den meisten organischen Lösemitteln, wie z.B. Aceton dagegen gut löslich.
Die Substanz wird hauptsächlich zur Herstellung polymerer Produkte, wie z.B. Polystyrol, AS (Copolymerisate mit Acrylnitril), ABS (Copolymerisate mit Acrylnitril und Butadien) sowie Polyesterharzen verwendet.
Als das wichtigste reaktionsfähige Monomer ist es ein wesentlicher Bestandteil ungesättigter Polyesterharze.
Styrol ist darüber hinaus ein gutes Lösemittel für Polystyrol, ungesättigte Polyester und synthetischen Kautschuk.
Monomeres Styrol wird durch Zusätze wie z.B. 4-t-Butylbrenzcatechin oder Hydrochinon stabilisiert, da es bereits bei Licht und Raumtemperatur polymerisiert.
Schmelzpunkt: -31 °C
Siedepunkt: 145,2 °C
Flammpunkt: 31,1 °C
Zündtemperatur: 490 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,1 Vol.-% bzw. 45 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 8 Vol.-% bzw. 350 g/m³
Styrol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 86 mg/m³ bzw. 20 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 0,05 ml/m³ - 0,08 ml/m³
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: Mandelsäure plus Phenylglyoxylsäure, Grenzwert: 600 mg/g Kreatinin, Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten oder Expositionsende, bzw. Schichtende
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.
TA Luft (2002): (Nummer 5.2.5 Gesamtkohlenstoff), d.h. die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen den Massenstrom von 0,50 kg/h oder die Massenkonzentration von 50 mg/m³ insgesamt nicht überschreiten.
Für Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz gilt abweichend von der Festlegung unter Nummer 5.2.5:
Die Massenkonzentration von 85 mg/m³, angegeben als Gesamtkohlenstoff, darf nicht überschritten werden.
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Styrol durch z.B. den Einsatz styrolarmer oder -freier Harze weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 187