Styrol ist eine farblose Flüssigkeit mit einem charakteristischen, in niedrigen Konzentrationen süßlichen Geruch. Es ist in Wasser sehr gering, in den meisten organischen Lösemitteln, wie z.B. Aceton dagegen gut löslich.
Die Substanz wird hauptsächlich zur Herstellung polymerer Produkte, wie z.B. Polystyrol, AS (Copolymerisate mit Acrylnitril), ABS (Copolymerisate mit Acrylnitril und Butadien) sowie Polyesterharzen verwendet.
Als das wichtigste reaktionsfähige Monomer ist es ein wesentlicher Bestandteil ungesättigter Polyesterharze.
Styrol ist darüber hinaus ein gutes Lösemittel für Polystyrol, ungesättigte Polyester und synthetischen Kautschuk.
Monomeres Styrol wird durch Zusätze wie z.B. 4-t-Butylbrenzcatechin oder Hydrochinon stabilisiert, da es bereits bei Licht und Raumtemperatur polymerisiert.
Schmelzpunkt: -31 °C
Siedepunkt: 145,2 °C
Flammpunkt: 31,1 °C
Zündtemperatur: 490 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,1 Vol.-% bzw. 45 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 8 Vol.-% bzw. 350 g/m³
Styrol
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 86 mg/m³ bzw. 20 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min (berechne Produkt (tatsächliche Überschreitungsfaktor) x min). Max. 4 Überschreitungen pro Schicht, max. 60 min.
Geruchsschwelle: 0,05 ml/m³ - 0,08 ml/m³
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Grenzwerte (AGW und ggf. BGW) nicht befürchtet zu werden.
Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: Mandelsäure plus Phenylglyoxylsäure, Grenzwert: 600 mg/g Kreatinin, Untersuchungsmaterial: Urin, Probenahmezeitpunkt: bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten oder Expositionsende, bzw. Schichtende
Reproduktionstoxisch - fruchtschädigend - Kat. 2 (GefStoffV) - Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (nicht namentlich genannt in Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 2 (deutlich wassergefährdend), Kenn-Nr.: 187
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.