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Tetrahydrofuran

Auszug aus:
Datenblatt

Tetrahydrofuran: Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Tetrahydrofuran wird auch als THF, Tetramethylenoxid, Diethylenoxid, Diethylenmonoxid, Oxacyclopentan oder 1,4-Epoxybutan bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose, etherisch bis acetonähnlich riechende, leicht flüchtige Flüssigkeit.
Der Stoff ist mischbar mit Wasser und den meisten organischen Lösemitteln, wie z.B. Estern, Alkoholen Ketonen, Ethern.
THF bildet schon beim Stehen an der Luft, begünstigt durch Lichteinwirkung, Hydroperoxide. Handelsprodukte werden daher üblicherweise durch Zusätze wie z.B. 2,6-Di-tert.-butyl-p-cresol oder Hydrochinon stabilisiert.
Dadurch wird die Peroxid-Bildung verlangsamt, jedoch nicht verhindert (siehe "Gefährliche Reaktionen").
THF wird als Lösemittel, Reaktionsmedium oder Ausgangsprodukt für Synthesen verwendet.
Die Substanz löst auch Hochpolymere, wie z.B. PVC, Polyacrylate und Methacrylate, Polybutadien, Polystyrol oder Polyurethane und wird daher als Lösemittel für Lacke, Klebstoffe oder Abbeizer eingesetzt.
Als Reaktionsmedium dient es z.B. für Grignard-Synthesen oder bei der Herstellung metallorganischer Verbindungen. In biotechnologischen Laboratorien wird es zur Nukleinsäure-Synthese eingesetzt.
Schmelzpunkt: -108 °C
Siedepunkt: 64 °C bis 67 °C
Flammpunkt: -20 °C
Zündtemperatur: 230 °C
Untere Explosionsgrenze: 1,5 Vol.-% bzw. 46 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 12,4 Vol.-% bzw. 370 g/m³
Tetrahydrofuran
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 150 mg/m³ bzw. 50 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (I)
Der messtechnische Mittelwert über 15 Minuten darf den 2-fachen AGW nicht überschreiten.
Bemerkung Y (TRGS 900): Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Ein­haltung der Grenz­werte (AGW und ggf. BGW) nicht be­fürchtet zu werden.
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: Tetrahydrofuran, Grenz­wert: 2 mg/l, Unter­suchungs­material: Urin, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende, bzw. Schicht­ende
TA Luft (2021) 5.2.5 organische Stoffe, Klasse I (nicht namentlich genannt in Anhang 3): Die im Abgas enthaltenen Emissionen dürfen auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massenkonzentration 20 mg/m³ nicht überschreiten. (zur Umwelt-VwV von 2021)
WGK: 1 (schwach wassergefährdend), Kenn-Nr.: 190
Bei der WGK handelt es sich um eine gemäß AwSV im Bundesanzeiger veröffentlichte Angabe.